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Mon Mar 29 09:26:44 CEST 2010    |    StefanLi    |    Kommentare (23)    |   Stichworte: Technische Änderungen

Was kann man ändern? 

Was darf man ändern? 

Wovon sollte man die Finger lassen?

 

 

 

In der nun hoffentlich von sash-deli und mir angezettelten Diskussion soll es bitte um rechtliche Grenzen und halbwegs gesicherte Erkenntnisse gehen, nicht um Sinnhaftigkeit und Geschmack!

 

 

 

Wie alles began

Nachdem hier schon öfter darüber berichtet wurde, wie die Schlusslichter mit den Tagfahrleuchten zusammengeschaltet werden können, hatte sash-deli Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Tatsächlich hat auch der ADAC im Dokument „Alles zu Tagfahrleuchten und Taglichtpflicht“ behauptet: 

Zitat:

„Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten Tagfahrleuchten nicht brennen.“

Ich war aber gegenteiliger Meinung, denn unter §49a (5) StVZO steht: 

Zitat:

"Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

[...]

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

Das würde lediglich bedeuten, dass Tagfahrleuchten eben nicht zwingend zusammen mit den Schlussleuchten einschaltbar sein müssen – aber sie dürften!

 

Sash-deli hat daraufhin kurzerhand eine Anfrage an die ADAC-Rechtsberatung gestartet (Wer so eine Behauptung aufstellt, soll es auch ausbügeln! :D:

 

 

Zitat:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in dem ADAC-Ratgeber "Informationen aus der Fahrzeugtechnik - Alles zu Tagfahrleuchten und Taglichtpflicht" (Link: http://www1.adac.de/images/25712_Tagfahrleuchten_tcm8-237836.pdf) wird unter "Wie funktioniert es" geschrieben: "Tagfahrleuchten dürfen nur an der Fahrzeugfront montiert sein. Sie leuchten automatisch, sobald die Zündung an ist und so lange die Hauptscheinwerfer (Stand-, Abblend-, Nebel- oder Fernlicht) ausgeschaltet sind. Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten Tagfahrleuchten nicht brennen."

 

Leider wird für die Aussage, dass bei eingeschalteten Tagfahrleuchten die Rückleuchten in Deutschland nicht brennen dürfen, keine Quelle angegeben. Ich kann keine eindeutige Rechts-vorschrift in der StVO / StVZO (oder woanders?) finden, die diese Aussage unterstützt.

 

Ist es in Deutschland tatsächlich verboten, z.B. bei einem Audi Q5 die Elektronik so zu programmieren, dass zusammen mit den serienmäßigen LED-Tagfahrleuchten auch die LED-Schlussleuchten brennen?

 

Unter §49a (5) steht lediglich: „Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

[...]

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“

 

Das bedeutet doch eigentlich nur, dass die TFL nicht mit den anderen lichttechnischen Einrichtungen leuchten müssen, aber nicht, dass sie zwingend alleine leuchten müssen, oder? Welche Vorschrift verbietet in Deutschland das Zuschalten der Rückleuchten zu den Tagfahrleuchten?

 

Bitte geben Sie mir etwas Rechtssicherheit und bringen Sie etwas "Licht ins Dunkel"."

Die Antwort vom ADAC offenbarte dann eine Gesetzeslücke:

Zitat:

"Vielen Dank für Ihre Zuschrift.

 

Letztlich gibt es zu diesem Problem keine eindeutige gesetzliche Regelung oder eine Klarstellung des Ministeriums.

 

Richtig ist, dass nach § 49a Tagfahrleuchten nicht ausdrücklich allein brennen dürfen. Danach wäre es denkbar, dass die Schlussleuchten mitbrennen.

 

Andererseits versteht § 17 StVO unter Standlicht und den dazugehörigen Regelungen das Brennen aller vier Begrenzungsleuchten. Diesem Regelungsgehalt würde Tagfahrlicht mit Schlussleuchten widersprechen.

 

Derzeit bleibt nur zu hoffen, dass wegen der Aktualität des Themas hierzu alsbald eine Klarstellung vom Gesetzgeber kommt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

St**** St*****

Juristische Zentrale

Schriftlicher Rechtsservice

ADAC-Zentrale München

Ein eindeutiges Verbot, die Rücklichter zusammen mit den Tagfahrlichtern leuchten zu lassen, gibt es in Deutschland demnach also doch nicht!

 

 

Klarheit oder Fragezeichen - Ein Blogthema!

 

Dieses Ergebnis hat sash-deli und mich auf die Idee gebracht, daraus ein neues Thema zu machen. Dieser neue Blogartikel soll sich um alle Veränderungen am Q5 drehen und mit den vielen landläufigen „Halbwahrheiten“, Behauptungen und Rechtsunsicherheiten aufräumen, die hier im Forum häufig zu lesen sind:

 

Was ist erlaubt und was nicht?

 

Was sind die Vor- und Nachteile bei den Veränderungen?

 

Welche Probleme könnte es mit Zulassung und Versicherungsschutz geben?

 

Was ist der Anlass für eine Veränderung oder Umcodierung (Optik, Sicherheit etc.)?

 

Wie sind die Erfahrungen mit TÜV oder Polizei?

 

 

Wir möchten Rechtssicherheit vorgaukeln geben oder auch darauf aufmerksam machen, falls etwas rechtlich nicht einwandfrei sein sollte. Er sollte einen informativen Charakter behalten und idealerweise als „Nachschlagewerk“ dienen. Deshalb soll es hier auch nicht darum gehen, ob etwas gut aussieht oder nicht oder ob es jemandem nicht passt, wenn sich jemand vielleicht nicht ganz gesetzeskonform verhalten sollte. Wir sind schließlich kein Moralaforum! :p

 

Hier sind Fakten gefragt (möglichst mit Quellenangaben oder Zitaten), weniger irgendwelche unbelegten Behauptungen.

 

Beispiele für mögliche weitere Themenbereiche, über die wir hier gerne erwarten:

- LED-Kennzeichenbeleuchtung

- Diebstahlwarnanlagen-Quittungston beim Verriegeln

- Abdimmen der Tagfahrleuchten beim Blinken

- Deaktivierung der Gurtwarnung

- Freischaltung der Videowiedergabe während der Fahrt (Video in Motion, VIM)

- Äußere Umbauten (z.B. an Fahrwerk, Karosserie oder Abgasanlage) oder Motortuning

- Verlust der Zulassung oder des Versicherungsschutzes – Wahrheit oder Mythos?

- Eintragung, ABE und Co.

- Regelungen in anderen Ländern

- Mögliche Bußgelder …und so weiter und so fort!

 

Gerne dürfen sich hier auch gelernte Juristen (Anonymität wird, wenn gewünscht sicher gestellt) beteiligen! ;)

 

Mit einem netten Gruß zum Wochenstart

 

Stefan

(und sash-deli)


Mon Mar 29 10:08:39 CEST 2010    |    Duftbaumdeuter47518

Hallo Stefan und sash-deli,

 

das Ganze ist eine gute Idee.

 

Eventuell ebenso interessant ist, inwieweit die genannten Änderungen/Modifikationen/Umbauten auch Einfluss auf die Garantieleistungen von AUDI haben würden.

Und was im Rahmen eines Leasingvertrages machbar/erlaubt ist.

 

Ich selbst habe noch keinerlei Erfahrungen mit solchen Änderungen/Modifikationen/Umbauten gemacht.

Noch(!) ist alles in originalem Zustand, bin aber drauf und dran, gewisse Einstellungen im MMI (VCDS + Hidden Menü) vornehmen zu lassen. Deshalb werde ich diesen Blog mit großem Interesse beobachten.

 

Gruß

Roland

Mon Mar 29 11:56:12 CEST 2010    |    StefanLi

Mal ein wenig was anzetteln!

 

Also ich habe die Nordlandlichtschaltung (bei TFL auch Rück-LEDs an) einprogrammieren lassen. Das juristische Tächtelmächtel ist im Auftakt beschrieben, da sehe ich kein problem. Als nächstes kommen die einfacheren Dinge wie Ambiente-Fußraum-Licht und DriveSelect "Individual als Default". Alles wird nur programmiert, hat IMHO keinen Einfluss auf Zulassung, ABE, Versicherung oder Leasing. Beachten muß man, dass die Sachen evtl. gelöscht werden, wenn der Audiserver im Rahmen eines Updates (gefühltes Update ACC letzte Woche - weiss da einer was von?) oder sonstigen Checks, darüber schaut. Dann muss es nachher wieder reingehauen werden.

 

Schwieriger wird es beim Chiptuning. Ich hatte Interesse an der Kochbox, bin aber über die Garatieaussagen und das Thema "Eintragen lassen etc." gestolpert.

 

Mit der Garantie ist es recht einfach. Audi hat die Möglichkeit die Garantieleistung unter Verweis auf ein Chiptuning zu verweigern. Recht plausibel wenn es um leistungsabhängige Bauteile (Motor, Getriebe, Achsen etc) geht, aber auch gerne genommen, wenn es damit nichts zu tun hat (Licht). Dann steht ein juristisches Geplänkel an, dass nicht wirklich zielführend ist. Die Garantien der Tuningstuben sind idR. sehr eingeschränkt (Koch z.B. ein Jahr und bestimmt nicht auf alle Bauteile). Selbst bei Abt, die doch gerne mit Audi zusammen auftreten, soll es nicht einfach sein. Zwar erstreckt sich die Garantie quasi auf alles, auf das Audi auch Garantie gibt, doch im Leistungsfalle steckt man in selbiger. Die Details, angefangen bei "Wo ist der Wagen vorzuführen?" -> Algäu!) bis hin zur Beweislage werden als nicht übermäßig kulant beschrieben.

 

Soweit die Garantie bei eigenen Macken, dann zum größeren Problem: Eine Leistungsveränderung ist IMHO eine Veränderung der ABE. Daher muss der TÜV (oder DEKRA o.ä.) eine Einzelabnahme vornehmen, wenn keine entsprechende Erklärung (Homologation) des Herstellers vorliegt. Diese Änderungen müssen im Zweifel im Fahrzeugbrief/-schein oder so eingetragen werden und auch der Versicherung gemeldet werden. Ist das nicht vorgenommen, könnte die ABE erlischen oder eine Regreßforderung der Versicherung bei einem Schaden berechtigt sein. Die Ausrede "kann man ja ohne Spuren ausbauen" ist für mich moralisch nicht drin und in denkbaren Fällen auch nicht machbar (z.B. Sicherstellung nach Unfall).

 

Versetzen wir uns in die Rolle des Herstelelrs! Wie würden wir handeln, wenn wir Herr Toyoda wären und sich herausstellt, dass alle klemmenden Prius Gaspedale nicht die originalen sondern "Super-Alu-Sport-Spritspar-Magnetowellen-Beschwörungs-Pedale" aus Nord Korea wären?

 

Alles klar!

 

So, und jetzt mal Eure Gedanken, Erfahrungen und Meinungen!

 

Gruß

 

Stefan

(Gerne auch kontroverse Ansichten!)

Mon Mar 29 12:48:30 CEST 2010    |    grande_cochones

Nur ein kleiner Anstoss: Ist es nicht bei BMW so dass zum TFL immer die Rücklichter leuchten?

Mon Mar 29 12:52:36 CEST 2010    |    Turboschlumpf10668

Ja, allerdings gedimmt...

Mon Mar 29 13:25:30 CEST 2010    |    manni9999

Zum Thema LED-Kennzeichenbeleuchtung:

 

Alle Außenleuchten am Kfz werden zusammen mit ihrem Leuchtmittel bauartgeprüft und zugelassen.

Ersetzt man das Leuchtmittel durch eines, das keine Zulassung hat oder von der Bauart her nicht in die Leuchte gehört,

erlischt die Zulassung der Leuchte.

 

Beispiel:

LED-Standlichter mit Glühlampensockel als Ersatz für die zugelassenen Glühlampen.

Xenon-Nachrüst/Umbausatz in Hauptscheinwerfern, die für Halogenglühlampen zugelassen sind.

 

 

Einerseits kann man dafür verwarnt werden.

 

Bei einem Unfall kann man seinen Versicherungsschutz gefährden und sich strafbar machen, wenn ein Zusammenhang mit dem unzulässigen Umbau hergestellt werden kann.

Das ist bei einer LED-Kennzeichenbeleuchtung aber eher nicht zu erwarten.:)

 

Grüße

 

Manfred

 

PS:

Auf dem Schild sollte "StVZO" stehen, es geht nicht um die Verkehrsregeln sondern Umbauten am Fahrzeug.:p

Mon Mar 29 14:37:16 CEST 2010    |    Q555

Hallo zusammen, 

 

Das mit der Garantieleistung und Chiptunig kann ich nur bestätigen. Hatte eigentlich mit einer kleinen Leistungssteigerung und Austausch des Turboladers geliebäugelt (von ABT),  da ABT auch großzügig eine "Anschlußgarantie" anpries. Mein Freundlicher hat mir aber dringend davon abgeraten, die waren nämlich lange Zeit ABT-tuning Partner und hatten insbesondere mit Leistungssteigerungen nur Ärger. Wenn es nämlich zu einen Problem/Schaden kommt, fühlt sich i.d.R. keiner zustängig, oder behauptet es ist kaputt und der andere hat Schuld.

 

Sogar ABT sagte mir, dass nach dem chip/motor-tunig die Audi Garantie hinfällig ist,  ABT übernimmt aber nur Garantie, für deren Ein/Umbau. D.h. meine (teuer) erkaufte Audi-Anschlußgarantie auf 4 Jahre wäre somit nach 3 Monaten "futsch" gewesen. Witzigerweise gäbe es von der  Versicherung keine Bedenken oder Preissteigerungen, da es ja zu keiner Neueinstufung des PKW gekommen wäre, egal wieviele Kühe unter der Haube arbeiten.

 

Ich bin auch mal gespannt, was hier in BLOG so alles zusammenkommt und in wie der Gesetzgeber mit (sinnvollen) Neuerungen (nicht) mithalten kann... (Ist die BMW LED Kennzeichenbeleuchtung eigentlich gesetzteskonform?)

 

MfG

Q555

aka Norbert

Mon Mar 29 15:50:59 CEST 2010    |    Schattenparker15858

Licht aus - Spot an!

 

Auch ich plädiere dafür, dass endlich mit mehr Licht ins "Dunkel" gefahren wird, da wo es effektiv und unausweichlich ist. Mal Fuß auf die Bremse: Wie oft hat man erst spät - evtl. gerade noch rechtzeitig, oder kurz bevor es geblechert hat – in einer dunklen Strasse, die Sonne polarisierend vor den Augen, marternd im Rücken – ein entgegenkommendes Auto zu spät erkannt, bloß weil es nicht mit eingeschaltetem Licht fuhr? Wann macht man im Auto bei schlechten Licht- oder lausigen Wetterverhältnissen selber das Licht an? Hält man es "nur" für nötig , den Lichtschalter zu betätigen um besser sehen zu können oder geht es alleine darum, dass man von Anderen gesehen wird?

 

Die letzten überlieferten Worte von J. W. von Goethe bestätigen die Erkenntnis, dass der Lichtbedarf des Humanoiden expandiert....."Mehr Licht!"

 

Gruß

Marie

 

....anbei ein Bericht "Pro & Contra" aus dem Jahr 03/2002

 

http://www.autobild.de/artikel/xenonlicht-nachruestung_35751.html

Mon Mar 29 16:03:42 CEST 2010    |    sash-deli

Hallo!

 

Erstmal DANKE an StefanLi für die Eröffnung diese neuen Blogartikels! Ist klasse geworden! :)

 

@manni9999: Eigentlich müsste man sowohl ein Schild "StVO" und ein Schild "StVZO" haben, weil beide Bereiche betroffen sind. ;)

 

@Q555:

Zitat:

(Ist die BMW LED Kennzeichenbeleuchtung eigentlich gesetzteskonform?)

Wenn BMW eine LED-Kennzeichenbeleuchtung ab Werk hat, ist diese mit Sicherheit geprüft, abgenommen und zugelassen worden - also "gesetzeskonform". :) (Gleiches gilt auch für die bei BMW zusammen mit den TFL brennenden Rückleuchten.)

 

Gruß

sash-deli

Tue Mar 30 15:43:54 CEST 2010    |    Schattenparker133861

Zitat:

29.03.2010 13:25 | manni9999

Einerseits kann man dafür verwarnt werden.

 

Bei einem Unfall kann man seinen Versicherungsschutz gefährden und sich strafbar machen, wenn ein Zusammenhang mit dem unzulässigen Umbau hergestellt werden kann.

 

Das ist bei einer LED-Kennzeichenbeleuchtung aber eher nicht zu erwarten.:)

Moin:)

Jaein, es gibt eine Schuld- und eine Haftungsfrage heisst, bei der Schuldfrage wird meistens nach einem Zusammenhang gesucht, bei der Haftungsfrage wird Dir deine Versicherung erklären warum sie für den Schaden nicht aufkommt bzw. dich in Regress nimmt. Stichwort Verlust der ABE durch den Umbau, dadurch ist eine Teilnahme mit dem Fahrzeug im Bereich der StVO verboten.

 

Gruss TAlFUN

Wed Mar 31 01:54:52 CEST 2010    |    Schattenparker35932

Betr. GARANTIE

 

Auch ich hatte mit einer leistungssteigerung von abt geliebäugelt.. 310 PS / 600 Nm...derzeit 10% rabatt bei abt...

lt. verkauspersonal in kempten ( ich war dort ) bestünden hierbei keinerlei probleme hinsichtlich der festigkeit des audi-getriebes... hab hier bei mt allerdings was ganz anders gelesen... dass die getriebe ( s-tronic ) für diese belastung allerdings nicht ausgelegt seien..

 

und da finde ich folgende einschränkung schon sehr bedenklich:

 

Auszug aus den VVD Garantiebestimmungen für Abt:

"Begrenzung der Reparaturhöhe Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Schadens nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, ist die Reparaturhöhe im Schadenfall auf 6.500,– Euro pro Schadenfall begrenzt"

 

ich denke ein ggf. kaputtes getriebe werde ich für den preis nicht ersetzen können...

 

werde daher wohl aller ws. nach von der leistungssteigerung abstand nehmen... schade... aber das risiko ist mir wohl dann doch zu hoch...

 

kennt jemand einen seriösen!!! tuner.. dessen garantie da weitreichender ist...?

Thu Apr 22 12:32:50 CEST 2010    |    Q555

ich verlager mal die Diskussion von da:

 

www.motor-talk.de/forum/nebelscheinwerfer-mit-fernlicht-t2672494.html

 

hierher:

Nachdem ja scheinbar keiner weiss, warum es technisch nicht geht, aber einige mutmaßen, dass dies eine OWi sei hier dazu meine Meinung:

 

Auch wenn der Nebelscheinwerfer an sich nur bei schlechter Sicht durch "Nebel Schnee oder Regen" genutzt werden soll (darf?), so wird er ja heute schon bei etlichen Autoherstellern als "Abbiegelicht" mißbraucht (im Übrigen auch bei der Kuh programmierbar :D ). d.h. alle Hersteller die es ab Werk anbieten, verbauen einen OWi Tatbestand?

 

Abgesehen davon, dass die Nebelscheinwerfer bei eingeschaltetem Fernlicht eigentlich keinen blenden können, da man das Fernlicht i.d.R. nur nutzt wenn man keinen blenden kann (bzw. nutzen darf wenn man keinen blendet? wie siehts mit Fahrradfahrern Fußgängern auf abseits gelegenen Wegen aus?) Somit gäbe es eigentlich keinen, der dies als OWi anzeigen könnte, wenn es eine wäre...

 

MfG

Norbert

Thu Apr 22 12:41:53 CEST 2010    |    StefanLi

Danke fürs Verlegen!

 

Meine Meinung in Stichworten: Es ist eine OWi, aber es wird nicht zum Bußgeld kommen, da es kaum jemand merken wird, dacore. Aber welchen Sinn macht es? Das Nebellicht leuchtet breit und kurz, wenn ich Fernlicht an habe, fahre ich schnell, da will ich nach vorne schauen und nicht vors Auto oder daneben. :confused: Ich fände es sogar störend, da die Einschränkung der Sicht in der Dunkelheit auf den Lichtkegel eine Konzentration auf das Wesentliche bedeutet, ich fand es in meinem Saab ganz klasse, dass man per Taste da auch die Cockpitbeleuchtung, ausser Tacho, ausschalten konnte, damit nichts ablenkt.

 

Gruß

 

Stefan

(Aber das Abbiegelicht könnte ja am 19.6. kommen, oder?)

Thu Apr 22 14:12:45 CEST 2010    |    Q555

Ich hab die Cockpitbeleuchtung ziemlich weit runter gedreht, auf dunklen Landstrassen kann das ganze Mäueskino schon nerven/blenden (daher hab ich auch oft den Navischirm aus)

 

Die zugeschalteten Nebler sollten eingentlich folgenden Zweck haben: gerade bei Landstrassenverkehr (und die fahre ich häufig,  hier oben im flachen Land, zwischen der A1  und der Küste) ist das Fernlicht zwar praktisch, aber der Nahbereich, insbesondere die Strassenränder/Feldränder wird durch den Nebler besser ausgeleuchtet. Denn das wird auch im Interesse eines Försterwagenfahrers sein (hier passt irgendwie der vergleich :) )  das weisse im Auge einer "Sau" oder ähnlichen Getier zu sehen, um ggf. noch reagieren zu können.

 

Wobei aus meiner Erfahrung die "Säue" also Wildschweine eher gemütliche Tiere sind und auch mal neben 'nem Leitpfosten "grasen" können und denen Autos eher egal sind. Aber mit genau der Gleichgültigkeit trödeln die (singular und plural) auch mal auf der Strasse rum.... und es sind ja nicht nur "Säue" unterwegs (ich denke mit Grausen an den Vatertag, wo die besoffenen (Kinder)Horden das größere Problem darstellen). Zur Zeit wird bei uns in der Region jeder (gemeldete) Wildunfall durch einen rosafarbenen Holztetraeder (ca. 0,5m hoch) am Strassenrand mit der Aufschrift "Wildunfall" markiert, und wenn da alle paar 100m so nen Ding steht, kommt man schon irgendwie ins Grübeln.

 

Leider führen manche Landwirte diese ganze Voraussicht "ad absurdum", weil die Ihren Mais bis 1m an die Strasse pflanzen, ab spätestens Juli fährt man da wie in 'nem Tunnel (rechts und links 1,5 - 2,5 m hohe Pflanzen....).

 

MfG

Norbert

(knutscht den Elch lieber nicht mit seiner Kuh)

Fri Apr 23 09:42:41 CEST 2010    |    sash-deli

Hallo Q555!

 

Glaubst du wirklich, dass du wegen zusätzlich zum Fernlicht eingeschalteten Nebelscheinwerfern (was ich genauso wie Stefan auch für eine Ordnungswidrigkeit halte!) aus dem Dickicht oder den Maisfeldern am Straßenrand springendes Wild früher erkennen und du darauf dann noch reagieren kannst??? Das bezweifle ich - zumindest bei üblichem Landstraßentempo! (Wenn dir - ich hoffe für dich, dass du nie wirklich in solch eine Situation kommst - dann evt. mal so ein Keiler am Bug kleben sollte, kannst du dann wenigstens sagen: "Das habe ich kommen sehen!" :D)

 

Im Ernst: Wenn da tatsächlich mal Wild auf die Straße springen sollte, so wirst du im Normalfall nie in dem kurzen Ausleuchtungsbereich der Nebelscheinwerfer reagieren können! Da hast du noch nicht mal den Fuß auf der Bremse! Also würden die gleichzeitig mit dem Fernlicht eingeschalteten Nebelscheinwerfer wohl kaum für zusätzliche Sicherheit sorgen - das ist eine Illusion.

 

Davon abgesehen, dürfen die Nebelscheinwerfer (wie an anderer Stelle schon geschrieben wurde) laut StVO in Deutschland nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel eineschaltet werden, egal, ob mit oder ohne Fernlicht! Die Nebelscheinwerfer sind doch extra so konstruiert, dass sie in der Lage sind, unter dem Nebel hindurchleuchten zu können, um eine Eigenblendung so gering wie möglich zu halten. Würde das Fernlicht nun gleichzeitig mitleuchten, so wäre dies einfach kontraproduktiv und unsinnig! Bei bloßer Dunkelheit mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern zu fahren, ist - Wild hin oder her - schlicht verboten! (Dafür hat mich auch schon mal die Rennleitung um eine "Spende" gebeten. :D)

 

Für als Abbiegelicht verwendete Nebelscheinwerfer gilt hier eine Ausnahme, da das Abbiegelicht nur einseitig, sehr kurzzeitig und nur bei engen Lenkwinkeln aufleuchtet und eine Blendgefahr des Gegenverkehrs damit auf ein Mindestmaß reduziert bleiben dürfte.

 

Gruß

sash-deli

 

(Fernlicht + gleichzeitig Nebellicht ist nicht nur verboten, sondern auch einfach Quatsch! ;))

Fri Apr 23 11:29:50 CEST 2010    |    StefanLi

Wollen wir hier doch den nicht den Mixa spielen und alles vergessen, was wir mal gelernt haben, ohne darüber zu reflektieren, was wir auch tun. Jepp, erwischt - auch ich hab die Nebeldinger schon mal zu anderen Zwecken an, meist dann, wenn ich aus dem Regelungsbereich des ACC hinaus fahre und es eher eilige angehen lasse. Vielleicht eine Art  die als burschikos, rücksichtslos oder unnötig jugendlich gekennzeichnet werden darf, mit blöd bis sau blöd würde ich es nicht titulieren: denn es wirkt und erzeugt erhöhte Aufmerksamkeit der Fahrzeuge mit einem größeren V-Delta.

 

Seis drum, mich beschäftigt die Frage der Fahrbahnrandausleuchtung für die Wildsäue - :D - !

 

Wenn ich richtig informiert bin, reichen Nebelscheinwerfer zwischen 25 und 40 m weit. (StVZO: bei 25m mit 1 Lx, wie viel das auch immer ist). Bei 100 km/h = Standardtempo Landstraße, legen wir 27m pro sec. zurück. Damit wäre die erkannte Sau evtl. schon hinter uns, wenn wir sie zum Zwecke der Reaktion realisiert haben. -> Funktioniert nicht, oder?

 

Gruß

 

Stefan

(Bitte bei Rechenfehler oder Gedankenirrtum eine PN :rolleyes:)

Mon Apr 26 16:42:56 CEST 2010    |    Q555

Auch diese Ausleuchtgeschichte ist sicher wieder nur subjektiv erfühlbar.

 

Ich weiss aber, warum ich mir das angewöhnt habe:  Ich kann mich noch an Fahrzeuge erinnern (die ohne Xenon), wenn man da auf Fernlicht umgeschaltet hat, dann hat das Fahrzeug tatsächlich das Abblendlicht aus und das Fernlicht eingeschaltet (wohl dass es in dem Scheinwerfer nicht zu warm wird?) , d.h. im Nahbereich wurde es ziemlich duster. Um das zu vermeiden, hatte ich da immer die Nebelfunzeln noch zusätzlich an. Ist also so eine Art Gewohnheit und bei dem heutigen Christbaum vorm Auto sicher nicht mehr nötig.

 

MfG

Q555

(macht gerne Quatsch :D)

Thu May 13 21:25:40 CEST 2010    |    Fensterheber133714

Zunächst mal: Ich fahre einen Q5-Reimport aus Schweden. Die erste Änderung in den Einstellungen des BC war, dass ich das automatische TFL herausgenommen habe.

Ohne die angesprochenen Verwarnungsgeldvorschriften zur Beleuchtung geprüft zu haben (dies haben offensichtlich die ADAC-Juristen bereits getan) muss man sich bei der Frage nach einem Verbot im ersten Schritt fragen, was der Gesetzgeber will. Offensichtlich gibt es z.Z. keine eindeutige gesetzliche Anordnung, wie das TFL bezüglich des Fahrzeughecks auszusehen hat. Aber selbst dann , wenn eine eindeutige gesetzliche Anordnung existieren würde, müsste in einem zweiten Schritt eine Bußgeldnorm verkündet sein, die unter exaktem Bezug auf die genannte Vorschrift deren Missachtung als Ordnungswidrigkeit definiert. Hierbei sind unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots keine Analogschlüsse oder sinngemäße Anwendungen möglich. Die zuständige Verwaltungshörde darf also keine Bußgeldnorm mit ähnlichem Bezug oder gar eine nicht mehr passende Vorläufervorschrift in Bezug nehmen. In allen Rechtsbereichen kommt es häufig vor, dass handwerkliche Fehler und Versäumnisse bei der ministeriellen Rechtsförmlichkeitsprüfung dazu führen, dass die Bußgeldnormen entweder nicht oder erst lange Zeit nach Inkrafttreten der Anordnungsnorm angepasst werden. Hier scheitert ein "Verbot" (also bebußbares Zuwiderhandeln) der in Rede stehenden Version des TFL also an zwei Hürden: Keine eindeutige gesetzliche Anordnung und keine Bußgeldnorm. Eine "Klarstellung des Ministeriums" hätte im beschriebenen Zusammenhang übrigens die gleiche rechtliche Wirkung wie der Kommentar eines peruanischen Panflötenspielers in der Fußgängerzone.

 

Zum Thema Versicherungsschutz könnte man lange Aufsätze schreiben. Ich ziehe aus der zivilgerichtlichen Rechtssprechung zur Schuldfrage bei unzulässigen Veränderungen an KFZ den Schluss, dass im Kern die Kausalität, also Ursächlichkeit, ausschlaggebend ist. Beispiel: Unser 18-jähriger KFZ-Azubi hat seinen alten Corsa mit allen Anbauteilen, die er billig oder umsonst kriegen konnte, versehen. Natürlich ist nichts davon eingetragen. Ein noch debilerer Anwohner einer steilen Straße wäscht abends sein Auto an der Straße. Die letzte Nacht im April friert die feine Wasserschicht an. Der Corsafahrer - ausnahmsweise mal mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs - hat keine Chance; er kommt ins Schleudern und verursacht einen Unfall. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, das selbst der dollste Q5 mit dem besten aller denkbaren Fahrer aus diesem Forum in der beschriebenen Situation keine Chance gehabt hätte, den Unfall zu verhindern. Die erloschene BE des Corsa bzw. die ganzen Anbauteile waren also nicht mal zu einem klienen Teil ursächlich für den Unfall, sondern allein die unvorhersehbare Eisschicht auf der ansonsten knochentrockenen Straße.

Mein Vorstellungshorizont ist nicht groß genug, um mir eine Situation auszudenken, in der ein - angenommen ordungswidrig eingestelltes - TFL ursächlich für einen Unfall ist. Das würde nämlich bedeuten, dass das - angenommen ordungswidrig eingestellte - TFL nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Unfallereignis entfiele. Meine Meinung: Nee, also echt nicht ...

Fri Jul 29 15:46:35 CEST 2011    |    Trackback

Kommentiert auf: Audi A4 8K:

 

Tagfahrlicht mit Rückleuchten-kein TÜV

 

[...] Aussage "im allg. gilt: TFL sind nur allein einschaltbar zu schalten" keineswegs "im allg."

3. Feedback der Juristischen Zentrale ADAC:

http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html

 

 

[...]

 

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Thu Sep 15 14:06:36 CEST 2011    |    Trackback

Kommentiert auf: BMW 5er F07 (GT), F10 & F11 :

 

Rückleuchten ein bei Tagfahrlicht

 

[...] http://www.adac.de/.../..._iftk_tag_fahrl_lichtpflicht_26585_51207.pdf

 

Hier mal etwas vom Juristen des ADAC! http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html

[...]

 

Artikel lesen ...

Sat Sep 17 12:46:11 CEST 2011    |    Trackback

Kommentiert auf: BMW 5er F07 (GT), F10 & F11 :

 

Rückleuchten ein bei Tagfahrlicht

 

[...] Zitat:

Original geschrieben von hilden

Hier mal etwas vom Juristen des ADAC! http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html

Ich weiß ja nicht, was Du uns damit sagen willst, aber der ADAC-Jurist bestätigt lediglich, dass es [...]

 

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Sun Jan 29 22:11:27 CET 2012    |    Trackback

Kommentiert auf: VW Polo V:

 

Kurze Vorstellung / Frage zum Licht

 

[...] freundlichen Grüßen

 

St**** St*****

 

Juristische Zentrale

 

Schriftlicher Rechtsservice

 

ADAC-Zentrale München

http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html

[...]

 

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Sun Jun 03 13:04:48 CEST 2012    |    Trackback

Kommentiert auf: Audi Q3:

 

Tagfahrlicht und Rückleuchten

 

[...] Fahrlicht, sprich Abblendlicht einschalten.

Hier steht es anders: (es gibt keine eindeutige Regelung)

 

http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html

[...]

 

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Sat Jun 09 23:48:11 CEST 2012    |    Trackback

Kommentiert auf: BMW 3er E90, E91, E92 & E93:

 

Tagfahrlicht- Rückleuchten

 

[...] die früher aufgestellte Behauptung des ADAC, das sei nicht zulässig, war offenbar falsch, siehe z.B. hier.

 

Überhaupt gibt es speziell beim TFL einige Regelungslücken, die durch die mangelhafte Aufnahme von [...]

 

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Deine Antwort auf "legal - illegal oder sch....egal? Über Änderungen am Q5"