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Abgasgutachten fehlt !?
....hallo Leute, ich brauche Rat !
Ich habe meinen Wagen gerade beim Ümrüster-
gestern ruft er an und meldet ihn abholbereit und er laufe prima..gut.Weniger gut ist das er noch keine TÜV Abnahme
hat weil das Abgasgutchten fehle!!?!Kommt es denn vor das-wie in meinem Fall-BRC es "vergisst"?.
Er meint ich soll 14 Tage so fahren und er macht die Abnahme nach 1000km mit seiner Nachkontrolle.
Ich habe noch nichts bezahlt, was meint Ihr, wie gross sollte
meine "Minderung" vom vollen Preis sein. Normalerweise 2100Euro INKLUSIVE Abnahme.Oder soll ich gar nichts Bezahlen bevor er kein TÜV Segen hat.Ich würde ihn am liebsten stehen lassen-brauch den Wagen aber !
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54 Antworten
Das ist eine allgemein übliche Unsitte, welche mich auch aufregt.
Die Rechtslage ist folgende:
Egal was Dein Umrüster sagt, mit Einbau der Gasanlage erlischt Deine Betriebserlaubnis - also nix mit legal fahren (.. wenn was passiert..)
Die Betriebserlaubnis bekommst Du erst mit Eintragung in Brief und Schein auf der Zulassungsstelle nach TÜV-Abnahme zurück. Die Einbaubescheinigung gibt Dir keine Betriebserlaubnis.
Ich würde, wenn es so vereinbart war wie Du schreibst bei Abgabe zur Umrüstung nichts bezahlen und den Wagen stehen lassen. Stattdessen würde ich dem Umrüster den Nutzungsausfall für jeden einzelnen Tag zahlen lassen, den der Wagen ohne Betriebserlaubnis jetzt ist. Rechtlich gesehen darfst Du den so nicht fahren. Falls Du einen Anwalt hast, würde ich ihn zu Rate ziehen.
Hallo,
das die ABE für den Wagen noch nicht da ist, habe ich auch gehabt.
Nach ein bischen Druck kam die ABE dann aber sehr schnell, so das er dann zum TÜV damit konnte.
Es ist nur das Problem, wenn du den Wagen jetzt abholst, das du kein Versicherungsschutz mehr hast, Bedenke das !!!
Ohne ABE kann der TÜV sehr teuer werden. Ich würde darauf bestehen.
Die Nachkontrolle solltest du so oder so nach 1000 km machen !!
Mach Druck, setze ihn schriftlich in Verzug und teile ihm darin gleich mit, dass Du das Auto so nicht abnimmst und Du ihm für jeden Tag Nutzungsausfall in Rechnung stellst, da er den Vertrag nicht fristgemäß erfüllt hat. Stelle ihm eine Nachbesserungsfrist. Das wird ihn bei der Beschaffung beschleunigen.
.....habe ich mir fast gedacht
...tja,vielen dank soweit.habe noch mal mit ihm telefoniert
und meine Bedenken geäussert.Ich werde den Wagen wohl
dort stehen lassen...
Wenn ich ihn abholen will möchte er sein Geld-das will ich ihm aber nicht geben solange er nicht abgenommen ist.
Es läuft wohl auf 14 Tage Strassenbahn raus-wie lange
wartet man denn auf eine ABE und Abgasgutachten?
14 tage sollten doch wohl reichen...
......oder dann doch zum Anwalt...SCH(...)
Sprich das auf alle Fälle mit einem Anwalt mal durch, damit Du auch keine Laien-Fehler passieren bei der ganzen Sache.
Die Tatsache, daß das Abgasgutachten nicht mehr mit der Anlage geliefert wird, ist keine neue Unsitte der Lieferanten, sonden liegt an den in diesem Jahr geänderten Vorschriften für die Abnahme. Das Abgasgutachten muß nun durch den einbauenden Betrieb unter Vorlage der Einbaubestätigung direkt beim zuständigen TÜV angefordert werden. Dies dauert ca. 3 Wochen. Hier kann der Einbaubetrieb nichts für.
Daß die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt, halte ich ebenfalls für falsch. In der StVZO steht (sinngemäß) geschrieben: Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn der Anbau/Umbau schnellstmöglich durch einen Gutachter abgenommen wird. Da diese Abnahme ebend ohne das Abgasgutachten nicht möglich ist, kann auch die Betriebserlaubnis nicht erlöschen, solange das Abgasgutachten noch nicht beim Einbaubetrieb vorliegt.
Ist nicht ungewöhnlich, war bei mir genau so!
Da kann aber der Umrüster wirklich nichts drehen. Er bekommt das Gutachten vom Hersteller der Anlage. Und zwar nachdem die Anlage verbaut wurde.
Je nach Hersteller dauert das...
Ich bin 3000km ohne Eintrag rumgerollt. Na und?
Den Versicherungsschutz verlierst du imho nicht wenn der Einbau nicht Ursache für einen Unfall ist. Bin aber weder LPG-Profi noch Versicherungsmakler...
Warum hast du nicht vor dem Umbau gefragt? Mir war das so klargemacht worden.
Gruß
Loona
oops: Daniel war schneller (und hat Recht )
@gasjeeper wie begründest du denn deine Argumentation?
@barbavermelha
Das kannst du dir ja schriftlich vom Umrüster geben lassen daß deine ABE nicht erloschen ist weil er auf das Gutachten wartet, dann bist du aus dem Schneider falls etwas passiert.
Dann musst du auch nicht 14 Tage mit der Straßenbahn rumschaukeln
Wenn du korrekt vorgehen willst dann ziehe von der Rechnung erstmal die TÜV Eintragung ab, da die Leistung ja noch nicht erfolgt ist.
Was mich wundert ist wie das die oft zitierte Firma Jäger hinbekommt, wo man mit jeder Anlage hinfahren kann und die TÜV-Eintragung sofort bekommt!!!
Also erstmal Versicherungsschutz: Geht erstmal verloren, man kann aber bei jeder Versicherung eine schriftliche(!) Bescheinigung für die Zeit zwischen Erloschener BE und gültiger BE erhalten. sollte nichts kosten. Das ist das geringste Problem.
Ohne BE ist das Fahren eine Straftat. Die Wege zur Abnahmestelle sind aber "frei". Es muss der direkte Weg sein.
Die Eintragung konnte zumindestens letztes Jahr noch ohne Gutachten erfolgen, schlimmstensfalls Steuerklasse 00. Danach kann man nachbessern (neuer Eintrag).
Bei einigen TÜV's geht es Problemlos, da die das entsprechende Gutachten selber vorliegen haben.
Daher vorher(!) erkundigen, ist das Gutachten beim TüV schon vorhanden bzw. hat dein Umrüster ein Modell aus deiner Fahrzeug-Familie schon umgebaut, auch dann hat der TÜV das Gutachten.
Negativbeispiel:
Das Gutachten für den Prius hat wohl über 6(!) Wochen gebraucht....
Wenn du dich nicht mit deinem Umrüster einigen kannst (z.B 50:50 bis Abnahme oder Unkostenerstattung), dann mach Ihn darauf aufmerksam, dass er(!) nicht liefert.
Du könntest auch den Tank wieder ausbauen lassen, dann darfst du wohl ohne Eintragung fahren, denn die Anlage ist nicht betriebsbereit.
Ist auch die zeitweilige Lösung bei Importen aus I,NL,F etc.
Die TÜV-Leistung abziehen und gut, da würde ich nein sagen, denn ein Gutachten ist viel teurer, wenn es noch keins gibt!!!!
Da stimme ich Fubbel voll zu.
Ich habe meine Aussage direkt vom TÜV, Polzei und von der Zulassungsstelle. Ich hab da jeweils mehrere verschiedene Leute gefragt. Es ist so --> direkter Weg zum TÜV, dann direkter Weg zur Zulassungsstelle - erst dann wieder BE
Wenn der Umrüster das Gutachten noch nicht hat und Du deshalb keine TÜV-Abnahme bekommst - das interessiert nicht. Das Auto muss dann eben so lange stehen bleiben.
Ich finde es schon komisch, denn bei anderen Umrüstern geht es doch auch. Da sind zum Umrüsttermin alle Unterlagen da. Ich habe da kein Verständnis für Auto umgerüstet, aber Papiere noch nicht da.
Du Umrüstung auf LPG ist eine wesentliche Änderung. Es erlischt nun mal dadurch die Betriebserlaubnis. Es zählt nur der direkte Weg zum TÜV und kein Warten auf Gutachten. Dann darf man eben nicht fahren. Fährt man trotzdem ist das eine Straftat, die einen auch die Fahrerlaubnis kosten kann. Auch wenn die Versicherung sagt, das Auto ist versichert, so darf man trotzdem nicht ohne BE fahren.
Wie und wann hast du die gefragt? Gibt es da was schriftliches?
Der TÜV macht auch Fehler (z.B. falsche Schlüsselnummer eintragen bzw. nach Umrüsten nicht abgeändert, TÜV-Saarland: zweifelhaftes Gesamtgutachten, bei dem Autogas allgemein schlecht wegkommt und dadurch die Steuer "nur" bis 2009 fix bleibt etc).
Zulassungsstelle? Dort wo ich letztens 1 Stunde warten musste obwohl 20 Leute vor mir waren und 20 Sachbearbeiter "gearbeitet" haben. Dann wurde zwar die Anlage im Fahrzeugschein eingetragen, aber nicht die AU aktualisiert, obwohl ich die auch machen lassen habe.
Polizei- die haben auch schon mal um Mitternacht an meinem Fenster geklopft und mich gefragt ob ich meinen Hund vermisse (ich hatte noch nie einen Hund)...
Zitat:
Original geschrieben von Ralfo1704
Wie und wann hast du die gefragt? Gibt es da was schriftliches?
Ich hab die erst diesen Monat gefragt (war dort um ein Höherlegungsfahrwerk zu tüven. Da ist es genau so. Ein Fahrwerksumbau ist auch eine wesentliche Änderung und damit erlischt mit dem Einbau die BE.) Es ist auf direkten Weg sofort zum TÜV zu fahren.. Da hab ich nochmal gefragt wegen der Gasanlage, weil ein Bekannter umrüsten will, aber auch den TÜV erst 2-3 Wochen später erhalten soll. Der Umrüster meinte, die Einbaubescheinigung reicht. Übrigens haben wir an 5 verschiedenen TÜV-Stellen nachgefragt und immer wieder die gleiche Antwort erhalten. Die Einbaubescheinigung reicht nicht, BE erloschen mit Einbau, sofort zum TÜv und dann sofort Zulassungsstelle --> erst danach wieder neue BE und fahren dürfen. Vom TÜV erhält man dann sogar ein Merkblatt/Belehrungsblatt zu der Eintragung mit dazu, wo das mit der Zulassungstelle sofort draufsteht, um eine neue BE zu erhalten.
Wo das steht: In der STVZO.
Die StVZO befasst sich entgegen weit verbreitenen Meinungen nicht mit Detailfragen nach der Zulässigkeit von Tieferlegungen, Folien auf Scheiben, Unterbodenbeleuchtung o.ä. Solche Fragen werden über Richtlinien oder Verlautbarungen des BMVBW im Verkehrsblatt verkündet. Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich der Änderung an Fahrzeugen (§ 19 StVZO) haben wir unter dem folgenden Link eine entsprechende Verlautbarung des BMVBW aus dem Jahr 1999 hinterlegt. Sie ist nach wie vor gültig.
In diesem Zusammenhang muss als übergeordnete Vorschrift auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beachtet werden, dass keine Änderungen
an Fahrzeugen zulässt, die dazu angetan sind oder sein können, Verkehrsteilnehmer zu gefährden. So ist der BMVBW gemäß § 6 Abs. 1 StVG ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über [...]
2. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, insbesondere über
Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von Verkehrsteilnehmern).
Ein solche Rechtsverordnung ist der § 19 (2) StVZO, in dem es u.a. heißt, dass die Betriebserlaubnis eines Fz erlischt, wenn Änderungen am Fz vorgenommen werden, durch die "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern" zu erwarten ist. Die Bestimmung des § 19 (2) will sicherstellen, "dass ein zugelassenes Kfz, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Fz auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriftten der StVZO entspricht und wenn die Behörde auf Grund dieser Feststellungen eine neue BE erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fz ausgewirkt hat" (Braun/Konitzer/Kretschmann - Kommentar zur StVZO).
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Auszug aus einer
Verlautbarung des BMVBW aus dem Jahr 1999
Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkung auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen
(§ 19 Abs. 2, 3, 4 u. 5 StVZO; Auszug aus der Verlautbarung des BMVBW, Verkehrsblatt 1999 S. 451)
Teil A
..
3.6 Liegt für eine Änderung durch Ein- oder Anbau von Teilen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, keine Teilegenehmigung oder kein Teilegutachten vor, so ist immer eine Begutachtung durch einen aaS erforderlich. Für die Erteilung einer neuen BE gilt § 21 entsprechend. In diesen Fällen werden in der Regel über den Umfang einer Änderungsabnahme hinausgehende Prüfungen (z.B. Fahrversuche, Labor- oder Festigkeitsuntersuchungen o.ä.) erforderlich sein. Bei der Zulassungsstelle ist unverzüglich eine neue BE zu beantragen.
3.10 Ist die BE erloschen, darf der FzFührer nur Fahrten durchführen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlangen einer neuen BE stehen. Am Fz dürfen dabei die bisherigen Kennzeichen geführt werden.
(---> dh. nix mit einkaufen fahren od. auf Arbeit usw.)