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Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !

Themenstarteram 2. April 2005 um 10:47

Hallo zusammen,

da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.

Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.

Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.

Zitat:

Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.

Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.

Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.

Aus den Gründen:

Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....

Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.

Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.

So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 2. April 2005 um 10:47

Hallo zusammen,

da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.

Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.

Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.

Zitat:

Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.

Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.

Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.

Aus den Gründen:

Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....

Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.

Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.

So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.

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<Guter Beitrag>

War mir schon immer klar , nur habe ich es im W202 Forum mittlerweile aufgegeben darauf hinzuweisen , man bekommt eh nur Sprüche gedrückt.Werde dich beim nächsten mal informieren.

Gruß

capri

wie gut das ich meinen Vertrag auf 0€ SB geändert habe :)

mfg

Wurde höchste Zeit für so ein Urteil!

am 7. April 2005 um 11:29

hi,

und wieder einmal iss der Verbraucher, dank unserer tollen Justiz der dumme.

Endlich mal ne Möglichkeit was zu sparen und schon machts die Justiz zunichte(ob da nicht gewisse Firmen um ihre Pfründe fürchten??)

Zitat:

War mir schon immer klar , nur habe ich es im W202 Forum mittlerweile aufgegeben darauf hinzuweisen

und den Müll trenn ich auch immer 100%ig und mache alles OBER-korrekt. HALLO man kann es auch übertreiben oder??Die Leute möchten nur was sparen. Daran iss doch nix verwerfliches.

In Zeiten ständig sinkender Realnettogehälter/Löhne versuchen die Menschen eben zu sparen wo sie können.

Gruß Zonkdsl

Wenn ich einen Versicherungsvertrag für eine Kasko-Versicherung abschließe, kann ich mir selbst aussuchen, wie hoch der Selbstbehalt im Schadenfall sein soll, 150 Euro, 300 Euro oder eben gar kein Selbstbehalt.

Ich habe nichts gegen Leute, die von vornherein die "TK ohne" nehmen und sich im Schadenfall dann freuen dürfen, dass sie nichts zuzahlen müssen.

Wenn man aber vorher sagt "TK 150" und sich dann mittels eines solchen "Tricks" versucht um die SB zu drücken, dann ist es eben wie das Gericht sagt Betrug und meiner Meinung nach verwerflich.

Es spricht nichts dagegen, dass die Leute heutzutage mehr sparen wollen bzw. müssen. Es spricht aber was dagegen, es entgegen vertraglicher Vereinbarungen, die man selbst mal unterschrieben hat, nachträglich tun zu wollen.

Einspruch!

die Leute sollen NICHT sparen und der Slogan "Geiz ist geil" war nur gut für Saturn.

die Leute sollen Geld ausgeben, und zwar in Massen, für Autos, Haus, Garten, Reisen, etc

Zonk DSL,

da ich gerne auch sparen würde folgender Vorschlag.

Du kommst mit vollen Geldtaschen bei mir vorbei.

Ich leere die ein wenig damit Du auf dem Rückweg nicht so schwer tragen mußt.

So haben wir beide was davon.

am 7. April 2005 um 15:33

hi,

Zitat:

Du kommst mit vollen Geldtaschen bei mir vorbei.Ich leere die ein wenig damit Du auf dem Rückweg nicht so schwer tragen mußt.

das Geld hab ich auf dem Konto. Und die Kontoauszüge kann ich alleine tragen. Trotzdem danke fürs Angebot.

Ich werd irgendwie das Gefühl nicht los das hier irgendwie unheimlich viele Kleinkarierte zum Teil dabei sind. Sorry Versicherungen betrügen auch warum soll ich mich nicht mal revanchieren. Und so ein Glasschaden tut denen nicht weh.

Zudem wenn ich bedenke was ich alles für einen Mist in jungen Jahren abgeschlossen hab der mir von "diversen" Vertretern angedreht wurde. Dann kriegste meistens 5 Jahres Verträge von diesen Ein-Firmen-Vertretern aufgebrummt und darfst erstmal ohne Ende zahlen.

Ich finds nur fair, wenn ich mir, so ein wenig von meiner, für sinnlose Verträge an Versicherungen gezahlte kohle, wiederhole.

Auch vielleicht jemand anderes eine andere Meinung über diese Thematik hat.

Gruß Zonkdsl

am 7. April 2005 um 15:37

Wer sinnlos versichert, gibt die eigene Sinnfreihheit zu ;)

In diesem Sinne

Grüße

Schreddi

PS: Betrug als Kavaliersdelikt anzusehen ist und bleibt verwerflich

Zitat:

Original geschrieben von Zonkdsl

Ich finds nur fair, wenn ich mir, so ein wenig von meiner, für sinnlose Verträge an Versicherungen gezahlte kohle, wiederhole.

Sehr eigenartige Rechtsauffassung.

Wenn die sich durchsetzt, herrscht hier bald Mord und Totschlag.

Wenigstens scheinst Du inzwischen das Neinsagen gelernt zu haben ... ;)

@Zonkdsl

*rofl* So viel Schwachsinn in so wenigen Sätzen unterzubringen , dass schaffst nur Du.Deine Beiträge sind hier immer "der" Brüller.

Geh zurück in dein Kinderzimmer und bau Mutti was schönes aus LEGO :p

Gruß

capri

Ein Bauer hat seinen Hof gegen Feuer und Hagel versichern lassen, meint sein Nachbar: "Das mit dem Feuer, das versteh' ich schon, aber wie machst du Hagel?"

am 8. April 2005 um 16:22

hi,

Zitat:

Geh zurück in dein Kinderzimmer und bau Mutti was schönes aus LEGO

selten so eine intellektuell-kultivierten Beitrag gelesen. Gewisse niedere Tierarten haben vermutlich eine höhere Intelligenz als du Capri17. Mit 17 schätze ich mal auf dein Alter. Wenn es sich auf Monate bezieht, denke und hoffe ich mal, das da noch Hoffnung besteht.

Gruß Zonkdsl

Hi ,

"roter Trostpreis" paßt irgendwie zu dir.Das ausgerechnet Du von Intellekt sprichst ist doch einfach nur peinlich.Komm geh zurück in deine Sandkiste spielen.

Gruß

capri

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