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Auto verkauft, Käufer hat Unfall, Auto nicht noch nicht umgemeldet.

Themenstarteram 3. März 2010 um 19:59

Hallo,

vermutlich wurde diese Frage schon mal geklärt, bin aber aus der Suche nicht richtg schlau geworden.

Also ich verkaufe ein angemeldetes Auto. Im Kaufvertrag werden Übergabezeitpunkt usw. festgehalten. Es wird auch verabredet, dass der Wagen binnen 5 Werktagen umzumelden ist. Jetzt hat der Käufer 2 Tage nach dem Kauf einen Unfall und der Wagen wurde noch nicht umgemeldet. Wessen Versicherung muss den Schaden beim Unfallgegner begleichen? Steigt der Verkäufer in seiner Schadenfreiheitsklasse?

MfG

Beste Antwort im Thema
am 4. März 2010 um 8:46

Wirkt es überzogen, wenn ich an der Stelle nunmehr zum 3. Mal auf die AKB verweise, in der dieses Prozedere beschrieben ist?

Deine Theorie geht nicht auf, da der Erwerber in beiden Versicherungsverträgen VN wäre und in beiden Fällen versicherte Person ist (Eigentümer/Fahrer) und Ansprüche (Sachschäden) unter den versicherten Personen ausgeschlossen sind.

Gruß

traumzauber,

die zunehmend Übung bekommt mit dem Schreiben trotz rechtem Gipsarm

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am 4. März 2010 um 7:23

Ganz einfach...

Hat er (der Käufer) das Fahrzeug noch nicht umgemeldet tritt deine KFZ-Haftpflicht in Kraft.

Du steigst auch mit der SF.

Hintergrund:

Es ist das FAHRZEUG versichert und solange es nochnicht anderweitig versichert wurde (Ummeldung) ist es auf dich versichert.

Gibt es Wege?

Finde eine Versicherund und sage Ihr: Ich möchte mein Auto nachträglich bei Ihnen versichern... hatte aber gestern einen Unfall....

Probleme?

Wenn du alleine in deiner jetzigen Versicherung als Fahrer eingetragen bist kann es (muss aber nicht) auch noch ärger geben.

Fakt: Deine Versicherung zahlt und du steigst mit den Prozenten.

 

Wenn nun die im Kaufvertrag festgelegte 5 Tages frist überschritten worden wäre, könntest du zivilrechtlich den Schaden (der trotzdem deine Versicherung zahlen müsste) einfordern.

 

MFG

Wolle

am 4. März 2010 um 7:33

@wolle86

Mach mal den Versuch, deine Behauptungen in den AKB wiederzufinden. Hilfe: http://www.gdv.de/.../ probiere es mal auf Seite 31 ;).

@TE Wurde der Fahrzeugverkauf bei deinem Versicherer angezeigt?

Gruß

traumzauber

Sorry Wolle86, aber das ist Bullshit...... wenn man keine Ahnung hat oder nur meint was zu wissen dann lieber mal......

@TE: Wenn du einen Kaufvertrag mit Datum hast und der Unfall nach diesem Zeitpunkt geschehen ist dann gehst du in den SFR nicht zurück. Der Käufer hat jetzt einen Belasteten Versicherungsvertrag. Was du unbedingt gemacht haben solltest ist das Bekanntgeben der Veräußerung an deinen Versicherer mit Vertrag, auch die Zulassungsstelle muss informiert werden.

Sprich mit der Versicherung und du wirst Klarheit erhalten. Sollte es sich um einen "fiktiven" Fall handeln, bitte ich um das nutzen der SuFu.

Grüße

Steini

Wortlaut der ADAC - Veröffentlichung zum Thema:

 

"Unfall nach Übergabe

Verursacht der Erwerber nach Übergabe von Schlüsseln, Papieren und Kennzeichen, also vor Ummeldung des Fahrzeugs, einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Dabei wird jedoch ein beim Veräußerer vorhandener Schadenfreiheitsrabatt nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden.

Der Unfallschaden wirkt sich auf den Versicherungsvertrag des Erwerbers aus. ADAC-Mitglieder können entsprechende Kaufverträge mit den Mitteilungen an die Kfz-Versicherung und die Kfz-Zulassungsstelle entweder bei den ADAC-Geschäftsstellen erhalten oder aber hier herunterladen.

Hat der Erwerber bereits die Versicherungsbestätigungskarte der neuen Versicherung oder die Versicherungsbestätigungsnummer bei elektronischen Zulassungsverfahren, ist diese Versicherung für die Regulierung des Unfallschadens zuständig.

Hatte der Verkäufer eine Kaskoversicherung abgeschlossen, so geht diese ebenfalls auf den Käufer über mit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen. Kommt es zu einem Unfall, kann der Erwerber die bestehende - noch nicht gekündigte - Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Der Schaden darf jedoch nicht beim Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers berücksichtigt werden. Schließt der Käufer eine Kaskoversicherung ab, wirkt sich der Schaden dort aus."

 

O.

am 4. März 2010 um 7:57

wolle hat doch teilweise recht.

es ZAHLT auf jedenfall erstmal die kh vom verkäufer !! ( opferschutz ....)

und warum sollte dem käufer sein kfz-vertrag belastet werden ?? er ist ja nicht verpflichtet direkt sein kfz anzumelden, kann ja auch abmelden und erst in einem jahr anmelden. welcher vertrag soll da belastet werden?

im kaufvertrag steht wann du das fahrzeug verkaufst, aber solange das fahrzeug auf den "TE" angemeldet ist zahlt seine vr. außer bei diebstahl, bzw fahren ohne erlaubnis des besitzers, da zahlt ein opferfonds...( oder wie dat heißt)

möglichkeit wäre, dass der käufer den schaden an deiner kh zurück zahlt.

am 4. März 2010 um 8:09

Zitat:

Original geschrieben von futria

wolle hat doch teilweise recht.

es ZAHLT auf jedenfall erstmal die kh vom verkäufer !! ( opferschutz ....)

und warum sollte dem käufer sein kfz-vertrag belastet werden ?? er ist ja nicht verpflichtet direkt sein kfz anzumelden, kann ja auch abmelden und erst in einem jahr anmelden. welcher vertrag soll da belastet werden?

Nein, er hat eben nicht Recht! Lies doch mal in den AKB nach, Link steht weiter oben. Die Versicherung geht auf den Erwerber über. Lässt der Erwerber das Fahrzeug dann abmelden oder stilllegen, ist er trotzdem während der Tage zwischen Erwerb und Stilllegung der VN.

Gruß

traumzauber

am 4. März 2010 um 8:17

sehe ich auch so, traumzauber.

die VS geht mit der uebergabe an den käufer ueber, jedoch hat die VS zu dem zeitpunkt noch keine kenntnis davon und der käufer hat ja auch die moeglichkeit bei ummeldung eine andere (erst ab ummeldung) eintretende VS zu wählen.

kommt es zu einem unfall während der zeit dazwischen, tritt die (ehemalige) VS des verkäufers ein, ohne jedoch seinen vertrag zu belasten.

sinvoll, wie geschrieben, ist es der zulassungsstelle und der versicherung, direkt nach verkauf, den verkauf anzuzeigen und ggf. zu belegen.

mfg

Harry

am 4. März 2010 um 8:36

macht doch irgendwie keinen sinn...

verkäufer V verkauft auto an käufer K. K meldet auto nicht um und baut unfall. Vertrag von V wird belastet (K hat ja keinen Vertrag!!). und das der vertrag übergeht auf K geht ja nicht, bzw ohne sfr vllt.

sollte K wirklich den schaden angelastet kriegen, auf welchen vertrag ??

er kann ja nach ummeldung eh bei seinem vers. eine neue abschließen bzw seine alte wieder aufleben lassen. den schaden bekommt seine vr ja nicht mit.

sonst würde ja jeder nen auto kaufen und dann in sein besseres auto reinfahren und sich den schaden bezahlen lassen, wird ja kein vertrag belastet. klingt fast nach berliner modell

 

vllt hab ich aber auch nen denkfehler

am 4. März 2010 um 8:46

Wirkt es überzogen, wenn ich an der Stelle nunmehr zum 3. Mal auf die AKB verweise, in der dieses Prozedere beschrieben ist?

Deine Theorie geht nicht auf, da der Erwerber in beiden Versicherungsverträgen VN wäre und in beiden Fällen versicherte Person ist (Eigentümer/Fahrer) und Ansprüche (Sachschäden) unter den versicherten Personen ausgeschlossen sind.

Gruß

traumzauber,

die zunehmend Übung bekommt mit dem Schreiben trotz rechtem Gipsarm

Themenstarteram 4. März 2010 um 9:08

Hallo,

vielen Dank an alle.

Habe aber noch 2 Fragen.

1. Wieso soll man den Verkauf der Versicherung melden, bzw. was macht das für einen Unterschied? Die Versicherung kann den Unfall so auch nicht verhindern oder irgendwie reagieren. Es sollte doch reichen, dass man im Schadensfall den Verkauf nachweisen kann. Also ich frage mich jetzt nur was das der Versicherung bringen sollte. Und verliert man den Versicherungsschutz wenn man nicht umgehend anzeigt?

2. Wie sieht es aus wenn nicht der Käufer sondern ein Dritter z.B. ein Kumpel des Käufers den Unfall verursacht.

MfG

am 4. März 2010 um 9:38

zu 1) die versicherung erlangt darueber kenntniss, dass du nicht mehr der ansprechpartner bist.

den versicherungsschutz verlierst du nicht, denn du bist ja auch gar nicht mehr versicherungsnehmer ^^

zu diesem zweck eben auch die uebergabe protokollieren und unterschreiben lassen (personalausweisnummer).

zu 2) in erster linie wegen "zu 1)" nicht dein problem und versichert ist das fahrzeug und nicht der fahrer.

 

da du auch die kfzsteuer bis zur ummeldung bezahlst, macht es auch sinn den verkauf der zulassungsstelle anzuzeigen.

bei beidem ist es im zweifelsfall eben wichtig glaubhaft den verkauf belegen zu koennen (es ist zum pkw verkauf kein schriftlicher vertrag vorgeschrieben!).

nicht umsonst sind bei vertragsvordrucken gerne 2 "postkarten" angefuegt fuer zulassungsstelle und versicherung.

Harry

Nachtrag fuer AKB und VVG suchfaule ;) :

AKB (eigene nachlesen)

Anzeige der Veräußerung

G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich

anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz

der Verlust des Versicherungsschutzes.

VVG

§ 97 Anzeige der Veräußerung

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

am 4. März 2010 um 11:15

Zitat:

Original geschrieben von traumzauber

Wirkt es überzogen, wenn ich an der Stelle nunmehr zum 3. Mal auf die AKB verweise, in der dieses Prozedere beschrieben ist?

Deine Theorie geht nicht auf, da der Erwerber in beiden Versicherungsverträgen VN wäre und in beiden Fällen versicherte Person ist (Eigentümer/Fahrer) und Ansprüche (Sachschäden) unter den versicherten Personen ausgeschlossen sind.

Gruß

traumzauber,

die zunehmend Übung bekommt mit dem Schreiben trotz rechtem Gipsarm

ist mir klar das es nen eigentschaden wäre, aber ist ja kein problem das halter einmal ehefrau ist und einmal ehemann.

keine sorge die Akb hab ich gelesen, genauer gesagt G.7.2 und da steht das der erwerber die vers übernimmt, mit der ihm übermittelten sfr.

find ich bissle komisch, hab das in der praxis so noch nicht erlebt. könnte ich ja meine methode mal ausprobieren ^^

Themenstarteram 4. März 2010 um 11:31

Harry dank dir hab die AKB auch gelesen. Mir leuchtet aber immernoch nicht ein wozu die Anzeige gut sein soll. Naja ist aber auch egal es geht ja hier auch nicht um 1 Monat oder so.

Als letztes, wie ist das "unverzüglich" auszulegen? Wenn der Wagen morgens verkauft wird und mittags ein Schadensfall eintritt, konnte der Verkäufer ja noch garnicht den Verkauf melden. Alleine der Postweg ist schon länger. Also welcher Zeitraum ist hier ungefähr anzunehmen?

MfG

am 4. März 2010 um 12:06

Zitat:

Original geschrieben von dudje

Als letztes, wie ist das "unverzüglich" auszulegen?

MfG

Schaust du hier:

Zitat:

Unverzüglich

Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.

Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.

Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.

Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.

Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.

Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.

...

Praxistipp:

Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

(Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html)

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