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Blaulicht und Sonderrechte --- was der ADAC dazu meint

Das Thema Blaulicht und Sonderrechte (insbes. die Frage, ob auch Blaulicht OHNE Martinshorn Sonderrechte verschafft), hatten wir hier im Sicherheitsforum ja schon öfter. (Das Hervorkramen der z.T. recht alten Threads erspare ich mir.)

In der aktuellen ADAC-Motorwelt (Ausgabe 11/2006) hat der ADAC (als Antwort auf eine Leserfrage) dazu Stellung bezogen, was ich für durchaus interessant und erwähneneswert halte.

Hier mal der betr. Text:

Titel: Schafft Blaulicht immer Sonderrechte?

Frage einer Leserin: Ich sehe öfter Fahrzeuge mit Blaulicht, die aber keine Polizei- oder Rettungswagen sind. Wie muß ich mich verhalten?

Antwort: Solche Fahrzeuge, die nur mit Blaulicht unterwegs sind, werden zur Warnung z.B. an Unfallstellen oder manchmal auch als Begleitfahrzeug eingesetzt. Besondere Rechte im Verkehr haben sie aber nicht. Anders liegt der Fall bei Einsatzwagen mit Blaulicht und akustischem Einsatzhorn. Ausschließlich die Kombination von beidem signalisiert bestimmte Sonderrechte. Deshalb dürfen Polizei, Feuerwehr, Katatstrophenschutz und Rettungswagen bei Einsätzen schneller oder bei Rotlicht in eine Kreuzung fahren --- allerdings nur ganz vorsichtig. Außerdem müssen andere Autofahrer dann möglichst flott freie Bahn schaffen.

Letztendlich entspricht das genau meiner Meinung, wonach nur die Kombinatiuon Blaulicht UND Martinshorn diese Sonderrechte verschafft.

Andererseits liegt der ADAC mit seinen Empfehlungen auch nicht immer richtig --- insofern ist das also keine verbindliche und endgültige Aussage.

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37 Antworten

So ist das also...

Immer diese Irreführung bei Cobra11 :p

am 30. November 2006 um 21:24

http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html

http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html

Du hast recht ! Es gibt aber auch Ausnahmefälle die von der Einsatzart abhängen. Die Polizei wird nicht bei einem Wohnungseinbruch mit Horn kommen, um den Einbrecher nicht zu warnen. Der Rettungsdienst fährt bei Schlaganfall und anderen Gehirnsachen auch ohene Horn weil es für den Patienten besser ist.

Man muß auch unterscheiden zwischen dem Sonderrecht und dem Wegerecht. Das ist beides in §35 und §38 Stvo geregelt. So ist Sonderrecht auch nicht Fahrzeugbezogen sondern Personenbezogen. In jedem Fall trägt aber der Fahrer eine hohe Verantwortung für sein Handeln und muß sich immer vergewissern das er keinen gefährdet.

Gruß Loewentoeter!

am 30. November 2006 um 21:57

@loewentoeter

Du tötest doch hoffentlich nicht diese Löwen :eek:

"Schlaganfall und andere Gehirnsachen"... das is gut, das muss ich mir merken...

In der Praxis handhaben wir das so:

Solange wir nur Sonderrecht in Anspruch nehmen (z.B. zu schnell fahren etc.) wird das Martinshorn je nach Situation (Übersichtlichkeit, Tages- bzw. Nachtzeit, Verkehrsdichte etc.) eingeschaltet. Sobald das Wegerecht dazu kommt (z.B. rote Ampel, Kreuzung o.ä.) IMMER mit Martinshorn (auch wenn das manchmal nachts bei den lieben Mitbürgern böse Kommentare gibt).

Gruß

Hannes

www.feuerwehr-dillenburg.de

FRAGE FALSCH INTERPRETIERT

 

Also meiner Meinung nach ist in der "MOTORWELT" die Fragestellung nicht richtig erfasst worden! Ich interpretiere die Frage eher in die Richtung, ob Wege- und Sonderrechte auch für Fahrzeuge gelten, die zwar mit Blaulicht (und Martinhorn) unterwegs sind, aber nicht direkt zu Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz oder Feuerwehr gehören.

Es sind ja auch Fahrzeuge regionaler Verkehrsunternehmen, Gas- und Wasserversorger und kommunaler Ordnungsdienste mit Blaulicht auf dem Dach zu sehen.

Während der Ordnungsdienst Polizeiaufgaben wahrnimmt, sind die übrigen wohl im weitesten Sinne im Rahmen der Gefahrenabwehr (Gasleck / Wasserrohrbruch / Verkehrslenkung bei Demos, Unfällen, u.a.) analog zu Feuerwehr und Katastrophenschutz unterwegs.

Ein solches Fahrzeug ist auch im Artikel abgebildet ...

Die zwei von patti106 geposteten Vorschriften sagen doch alles.

Man muss die nur lesen und verstehen können.

LESEN UND VERSTEHEN KÖNNEN

 

Eben. Und der Bearbeitende hat beim ADAC die Fragestellung nicht verstanden und daher passt die Antwort in der "MOTORWELT" nicht auf die Fragestellung.

Dem Fragesteller in der "MOTORWELT" hilft das Zitat der Rechtsvorschriften insofern überhaupt nicht, da dort die von mir oben aufgezählten weiteren Fahrzeuge nicht erwähnt sind!

Zitat:

Original geschrieben von Loewentoeter

Man muß auch unterscheiden zwischen dem Sonderrecht und dem Wegerecht. Das ist beides in §35 und §38 Stvo geregelt. So ist Sonderrecht auch nicht Fahrzeugbezogen sondern Personenbezogen

So schauts aus, so und nicht anders. SONDERrechte nehme ich in dem Augenblick in Anspruch, wenn das Blaulicht angeht. Das WEGErecht gibts nur mit Blaulicht UND Martinshorn.

Im Übrigen ist ja auch nix dabei, einem Auto mit eingeschaltetem Blaulicht Platz zu machen. In 99,999% der Fälle denken die Fahrer sich was dabei ;)

Gruß Tecci

Ih habe das auf der Rettungsdienstschule (und bei diversen Fortbildungen der Polizei Freiburg) so gelernt, wie es auch auf folgender Seite abgedruckt ist:

http://www.th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php

 

ciao

Wie oben schon erwähnt: Sonderrechte nach §35 sind personengebunden!

Wenn ich mit meinem Privatfahrzeug unterwegs bin und habe dann einen (dienstlichen) Grund, dann habe ich auch ohne Dienstfahrzeug Sonderrechte. Allerdings fehlt dann die Erkennbarkeit -> keine Wegerecht nach §38! Andere VK-Teinehmer müssen nicht Platz machen, weil sie nichts davon wissen, dass ich Sonderrechte nutze...

am 1. Dezember 2006 um 16:19

Zitat:

Original geschrieben von FJGH

Wie oben schon erwähnt: Sonderrechte nach §35 sind personengebunden!

Wenn ich mit meinem Privatfahrzeug unterwegs bin und habe dann einen (dienstlichen) Grund, dann habe ich auch ohne Dienstfahrzeug Sonderrechte. Allerdings fehlt dann die Erkennbarkeit -> keine Wegerecht nach §38! Andere VK-Teinehmer müssen nicht Platz machen, weil sie nichts davon wissen, dass ich Sonderrechte nutze...

Darf man für solche Fälle ein Blaulicht mit führen, wie es von den zivilen Streifen verwendet wird?

Zitat:

original geschrieben von FJGH

Wie oben schon erwähnt: Sonderrechte nach §35 sind personengebunden!

Nö, stimmt so pauschal nicht. Beim Rettungsdienst sind auch die Sonderrechte nach § 35 StVO fahrzeuggebunden. Anders sieht es z.B. bei den Angehörigen der Feuerwehr aus.

Theoretsch kann somit z.B. bei einer Großschadenslage der Feuerwehrmann auf der Fahrt zur Wache in seinem Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen, der Rettungsdienstmitarbeiter jedoch nicht.

Wie es bei Kräften der Schnell-Einsatz-Gruppen uä. aussieht, und ob diese dem Rettungsdienst oder dem Kat.-Schutz zuzuordnen sind, ist eine Frage, über die sich die Experten streiten.

Dann gibt es auch so komische Sonderfälle wie z.B. die Notfallmanager der Bundesbahn. Diese verfügen zwar über Autos mit festmontierten Sonsdersignalanlagen, dürfen jedoch nur Sonderechte, nicht aber Wegerechte in Anspruch nehmen. Ob das in der Praxis funktioniert ist eher fraglich...

Aber eigentlich ist die Frage im ADAC ja auch Schwachsinn. Sehe ich ein Fahrzeug mit Blaulicht fahre ich vorsichtig und mache im Zweifelsfall Platz.

Solche Antworten wie in der ADAC verunsichern die (normalen ;) ) Autofahrer doch höchstens.

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