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Frage zur Scheibentönung mittels Folie

Themenstarteram 7. August 2010 um 21:59

Hallo zusammen,

ich fahre einen Golf VI und habe in der vergangenen Woche die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit einer Tönungsfolie tönen lassen (beim Autoglaser).

Nun habe ich die ABG der Folie nochmal genau durchgelesen und bin über folgenden Satz gestoßen: "Die Scheiben dürfen mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden."

Der Autoglaser hat allerdings die hinteren Seitenscheiben bis ca. 1mm vor dem Glasrand beschichtet - d.h. die Folie ragt bis unter die Gummilippe - das Ende der Folie ist somit nicht mehr sichtbar.

Meine Frage: Wären die Seitenscheiben also im Sinne der ABG unzulässig beklebt? Was genau ist hier unter "Scheibenhalterung" im Sinne der ABG zu verstehen? Die Heckscheibe z.B. ist ja geklebt und hätte somit keine wirkliche Halterung (außer der Gummifassung), oder?!

Ich möchte hier gerne Sicherheit haben, dass die Folie vorschriftsmäßig angebracht ist, um die Betriebserlaubnis und damit meinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Danke und Gruß

Daniel

Beste Antwort im Thema
am 8. August 2010 um 10:53

Die Versicherung kann genau dann Regress fordern, wenn die Folie URSÄCHLICH für den Unfall ist. Wie das möglich sein sollte, entzieht sich aber meinem Vorstellungsvermögen...:eek:

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Hallole zusammen

Da die klebefläche deutlich ausserhalb der Sichtbaren

Scheibenfläche liegt denke ich ist das so in Ordnung.

Hinttergrund dürfte sein das der Kleber wenn er

auf der Folie aufliegt der Scheibe keinen ausreichenden

Halt bietet. da dies aber wie du beschreibst gegeben

ist dürfte das in Ordnung sein.

Zur sicherheit kannst du ja beim Tüv oder anderen

Prüforganisationen nochmal persönlich mit dem

Fahrzeug vorbeischauen und prüfen lassen.

Jol.

Zitat:

Original geschrieben von pauli_sienen

d.h. die Folie ragt bis unter die Gummilippe - das Ende der Folie ist somit nicht mehr sichtbar.

Solang nicht die vorderen Seitenscheiben oder die Frontscheibe beklebt wurden, machts nix.

Wichtig nur, dass man die Prüfnummer auf der Folie lesen kann, und die Freigabe immer im Auto mitführen. Dann biste auf der sicheren Seite.

Sähe doch auch komisch aus, wenn man ne Scheibe nur teilweise tönen würde, oder? ;)

am 7. August 2010 um 22:40

Zitat:

Original geschrieben von pauli_sienen

Ich möchte hier gerne Sicherheit haben, dass die Folie vorschriftsmäßig angebracht ist, um die Betriebserlaubnis und damit meinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Obwohl das oft behauptet wird, gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz. Ferner ist die Folie an den hinteren Scheiben nicht geeignet die Betriebserlaubnis zu gefährden, selbst wenn sie nicht vorschriftsmäßig angebracht sein sollte. Von daher kannst Du also ganz beruhigt sein...:)

Es ist in der Tat so, dass auch viele Glaser dieses falsch verstehen und 1 cm zum Rand platz lassen.

Du musst dir da so vorstellen...damals wurden die Scheiben ausgebaut und mit Folie beklebt und dann wieder eingesetzt. Das würde heute kein Mensch mehr machen.

Wenn die Scheibe dann vollständig beklebt war, so könnte die Dichtung/der Kleber natürlich nicht halten.

Im eingebauten Zustand kann man da nichts falsch machen ( außer die Prüfnummer wegschneiden ), also mach dir da keine Gedanken :)

Soweit ich weiß ist der Grund für diese Vorschrift ein anderer, die Feuerwehr soll im Notfall die Scheibe leicht einschlagen können. Mit Folie geht das nicht ( wirkt wie Sicherheits, Panzerglas ) ,daher soll der Rand eingehalten werden, als eine Art Sollbruchstelle .

Im Zweifel mit dem TÜV abklären.

Zitat:

Original geschrieben von Scirosto 8V

Soweit ich weiß ist der Grund für diese Vorschrift ein anderer, die Feuerwehr soll im Notfall die Scheibe leicht einschlagen können. Mit Folie geht das nicht ( wirkt wie Sicherheits, Panzerglas ) ,daher soll der Rand eingehalten werden, als eine Art Sollbruchstelle .

Im Zweifel mit dem TÜV abklären.

Könnte eine Begründung sein, aber warum sollten die gerade die hinteren Scheiben einschlagen ?

Sicherlich gibt es Situationen wo es nicht anders geht, aber dann müssten die exakt den Rand treffen, was wohl schwierig ist...

Themenstarteram 8. August 2010 um 10:24

Ich habe es auch so gehört, dass die Vorschrift daher kommt, dass im Falle eines Unfalles ein Insasse durch die Scheibe aus dem Auto kommen soll - und das würde erschwert, wenn die Scheibe komplett foliert wird. Daher dürfte nur bis zur Halterung beschichtet werden, aber nicht weiter.

Und das würde dafür sprechen, dass mein Autoglaser das falsch gemacht hat...

Damit wäre es nicht konform der ABG verlegt worden, wodurch die BE gefährdet wäre. Was für Auswirkungen hätte das auf mich (auch im Falle eines Unfalls)?

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von Scirosto 8V

Soweit ich weiß ist der Grund für diese Vorschrift ein anderer, die Feuerwehr soll im Notfall die Scheibe leicht einschlagen können. Mit Folie geht das nicht ( wirkt wie Sicherheits, Panzerglas ) ,daher soll der Rand eingehalten werden, als eine Art Sollbruchstelle .

Für die Feuerwehr stellen die Scheiben, egal ob mit oder ohne Folie, absolut kein Hindernis dar. Dort verfügt man über entsprechend leistungsfähige Aufbruchgeräte.

am 8. August 2010 um 10:39

Zitat:

Original geschrieben von pauli_sienen

Damit wäre es nicht konform der ABG verlegt worden, wodurch die BE gefährdet wäre. Was für Auswirkungen hätte das auf mich (auch im Falle eines Unfalls)?

Sag mal, warum ließt Du Dir die Beiträge nicht einfach mal durch?:confused:

Nochmal, die Folie ist nicht geeignet die BE zu gefährden. Und die Auswirkungen bei einem Unfall sind gleich Null...:rolleyes:

am 8. August 2010 um 10:45

Das liest sich im Versicherungsforum aber anders.

Wenn die Versicherung einen Zusammenhang zwischen der falsch angebrachten Folie und der Unfallursache herstellen kann, fällt dies in den Bereich der Gefahrenerhöhung. Sollte dies geschehen, ist die Versicherung sehr wohl berechtigt Regress zu fordern.

Mfg Zille

am 8. August 2010 um 10:53

Die Versicherung kann genau dann Regress fordern, wenn die Folie URSÄCHLICH für den Unfall ist. Wie das möglich sein sollte, entzieht sich aber meinem Vorstellungsvermögen...:eek:

Obacht Zille: Folie ist keine klassische Tuning-Maßnahme.

Das Urteil des OLG Koblenz (Dort war es, glaube ich. Will aber nicht wetten) bezieht sich auf Auspuff usw. Also Maßnahmen, die erkennbar darauf abzielen, dass das Fahrzeug sportlich wirkt.

Da kann man sich dann durchaus der Argumentation gegenüber sehen, dass es für den Versicherungsschutz nicht auf die Ursächlichkeit ankommt.

 

Hafi

*edit: dummer Spruch wieder weg*;)

am 8. August 2010 um 11:00

:cool: Na aber nichts wirkt doch sportlicher als getönte Scheiben :cool:

Also eher was für ne Einzelfallentscheidung.

Mfg Zille

Ist jetzt evtl. ein bisschen weit hergeholt:

 

Durch die Folie wird dem Hintermann die Sicht nach vorn eingeschränkt. Hierdurch erkennt er zu spät einen Fußgänger, der zwischen den rechts parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn läuft.

 

Es kommt zu einer Kollision.

 

Nur mal so, als Denkanstoß....:confused:

 

Gruß

 

Delle

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