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Für welche Busse gilt die Busspur?

Themenstarteram 30. November 2014 um 14:56

Welche Busse dürfen eine Busspur befahren? Müssen die speziell gekennzeichnet sein? Oder dürfen das alle Busse, die wie Busse aussehen, also z.B. auch Reisebusse oder private VW-Busse?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Spacemarine schrieb am 30. November 2014 um 15:56:39 Uhr:

...oder private VW-Busse?

Die schon mal grundsätzlich nicht.

Die Bezeichnung "Bus" bezieht sich nämlich nicht auf den Modellnamen des Fahrzeugs, sondern auf seinen Einsatzzweck (Personenbeförderung gegen Entgelt).

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Zitat:

@Spacemarine schrieb am 30. November 2014 um 15:56:39 Uhr:

...oder private VW-Busse?

Die schon mal grundsätzlich nicht.

Die Bezeichnung "Bus" bezieht sich nämlich nicht auf den Modellnamen des Fahrzeugs, sondern auf seinen Einsatzzweck (Personenbeförderung gegen Entgelt).

Hier mal nachlesen :

http://taxipedia.info/benutzung-der-busspur/

Zitat:

@Drahkke schrieb am 30. November 2014 um 16:01:16 Uhr:

Zitat:

@Spacemarine schrieb am 30. November 2014 um 15:56:39 Uhr:

...oder private VW-Busse?

Die schon mal grundsätzlich nicht.

Die Bezeichnung "Bus" bezieht sich nämlich nicht auf den Modellnamen des Fahrzeugs, sondern auf seinen Einsatzzweck (Personenbeförderung gegen Entgelt).

Ich wäre mir jetzt unsicher, ob Reisebusse auch unter dieses Privileg fallen, gefühlsmäßig, durch keinerlei Quelle belegbar, würde ich diese aber davon ausnehmen. Nur Linienbusse und wenn durch Zusatzschild erlaubt, auch Taxen dürfen die Busspur nutzen.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 30. November 2014 um 17:30:31 Uhr:

Ich wäre mir jetzt unsicher, ob Reisebusse auch unter dieses Privileg fallen, ... Nur Linienbusse ...

Wenn Busse (Kraftomnibusse, KOM, Fahrzeugklasse M2 und M3 - mehr als 8 Sitzplätze plus Fahrer) den Personentransport im Liniendienst ausführen, also regelmäßig und einem Fahrplan folgend, dann sind es Linienbusse wie der ÖPNV und dürfen die Busspur benutzen.

Die gecharterte Busfahrt um ein paar Rentnern Heizdecken aufzuquatschen nicht. Der Bus, der immer Mo., Mi. und Fr. um 9 Uhr vom Busbahnhof nach München fährt, der ja.

Es ist völlig egal, ob das ein Linienbus, ein Reisebus oder ein privater VW-Bus ist – bei Zeichen 245 ("Busspur") gilt immer:

1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so- wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.

2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

Es kommt also auf den Einsatz des Fahrzeugs an, nicht auf dessen Beschaffenheit. Wenn ein Reisbus als Schulbus gekennzeichnet ist, darf er sie eben auch benutzen, ohne die Schulbuskennzeichnung nicht oder nur, wenn das Zusatzzeichen das erlaubt.

Fakt ist, je weniger Fahrzeuge die Busspur nutzen, desto eher komme ich auf der Arbeit an :D

Zitat:

@birscherl schrieb am 30. November 2014 um 17:45:03 Uhr:

Es ist völlig egal, ob das ein Linienbus, ein Reisebus oder ein privater VW-Bus ist – bei Zeichen 245 ("Busspur") gilt immer:

1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so- wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.

Der VW-Bus ist allerdings kein Bus, sondern ein PKW. Damit darf er auch im Linienverkehr (Linienverkehr mit PKW ist ja auch möglich...) nicht auf die Busspur...

Zitat:

2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

tatsächlich, es gibt ein Zeichen 1026-31 "Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr frei"...

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. November 2014 um 22:24:18 Uhr:

Der VW-Bus ist allerdings kein Bus, sondern ein PKW. Damit darf er auch im Linienverkehr (Linienverkehr mit PKW ist ja auch möglich...) nicht auf die Busspur...

Du musst schon zu Ende lesen. Ich zitiere "… sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs … "

Viele Behindertentransporte werden von VW-Bussen durchgeführt, die dürfen die Busspur benutzen. Linienverkehr mit Pkw gibt es nicht.

VW-Bus :D Geile idee.

Zitat:

@birscherl schrieb am 30. November 2014 um 23:34:22 Uhr:

Viele Behindertentransporte werden von VW-Bussen durchgeführt, die dürfen die Busspur benutzen.

stimmt, diesen Aspekt hatte ich nicht bedacht...

Zitat:

Linienverkehr mit Pkw gibt es nicht.

warum nicht?

warum nicht? Weil der Linienverkehr der gewerblichen regelmäßigen Personenbeförderung dient und die zur regelmäßigen Beförderung von Personen zugelassenen Fahrzeuge (und Fahrer) anderen Bestimmungen unterliegen als ein Pkw. Das fängt beim Taxi an, das von der Bauart her ja auch ein Pkw ist, aber eben einen andern Einsatzzweck hat. Lienienverkehr ist genehmigungspflichtig, für einen Pkw werden keine Genehmigungnen erteilt.

Zitat:

@birscherl schrieb am 30. November 2014 um 23:34:22 Uhr:

Linienverkehr mit Pkw gibt es nicht.

Jede Menge gibt es davon, zB. Shuttle-Busse von Ferien-, oder Schulungs-Hotels, die Flughäfen und Bahnhöfe ansteuern sind häufig "PKW im Liniendienst".

PKW, weil es kein Bus ist (nicht mehr als 8 Sitzplätze plus Fahrer), und Liniendienst, weil es regelmäßig und nach Fahrplan erfolgt - Bingo.

Fahrer muss P-Schein haben, Fahrzeug jährlich HU, spezielle Versicherung und behördliche Genehmigung, alles kein Problem, muss nur gemacht werden.

Schon interessant, dass für etwas, was nicht existiert, Klagen zur steuerlichen Einstufung bis hoch zum BFH gibt klick; in den Berechtigungen zum P-Schein mit aufgeführt sind klick; von der IHK Kurse für angehende Selbständigkeit im Bereich PKW im Liniendienst angeboten werden klick, oder auch nur Merkblätter klick; auf der Webseite vom Landratsamt Bad Tölz die zuständigen Ansprechpartner für PKW im Liniendienst genannt werden klick; ...

Zitat:

@Roadwin schrieb am 2. Dezember 2014 um 02:25:43 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 30. November 2014 um 23:34:22 Uhr:

Linienverkehr mit Pkw gibt es nicht.

… Fahrer muss P-Schein haben, Fahrzeug jährlich HU, spezielle Versicherung und behördliche Genehmigung, alles kein Problem, muss nur gemacht werden. …

Genau das meinte ich damit: Es ist kein normal zugelassener Pkw, sondern muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das hatte ich ja weiter oben schon geschrieben, dass beispielweise Behindertenfahrten (die in der Regel auch Liniendienst sind) mit VW-Bussen etc. durchgeführt werden, die baulich ein Pkw sind, aber zulassungestechnisch eben nicht.

"Nutzungsabhängig" ist doch bereits gefallen.

Es gibt zwar zulassungsrechtlich den "Mietwagen mit Fahrer", aber mit dem Liniendienst im "PKW im Liniendienst" gibt es keinen Mietvorgang mehr.

Im ÖPNV ist man auch Fahrgast und muss für die Fahrstrecke bezahlen, aber es handelt sich nicht um einen Anmietvorgang eines "Mietbus mit Fahrer". Der fährt nicht für Dich, weil Du ihn zu einem von Dir bestimmten Zeitpunkt an eine von Dir bestimmte Stelle hinbeordert hast und Dich zu dem von Dir bestimmten Ziel chauffiert, sondern weil er das regel- und fahrplanmäßig macht, unabhängig von Deinen Zeit-, Start- und Ziel-Wünschen, sogar unabhängig von Deiner Existenz auf diesem Planeten.

Die Zulassungsbesonderheiten eines Behindertentransport im Liniendienst oder Schulbus im Liniendienst haben auch nichts mit Anmietung oder Liniendienst zu tun, sondern mit der Besonderheit der Fahrgäste.

Neben ggf. technischen Umbauten gibt es hier noch einen Sonderfall: Zulassungsrecht und Steuerrecht sind üblicherweise zwei komplett unterschiedliche Dinge, nur bei dieser Besonderheit der Fahrgäste nicht mehr, denn dann gibt es ein grünes Kennzeichen von der Zulassungsbehörde/ FZV.

 

Der einzige Kontaktbereich zur Zulassungsstelle bei "PKW im Liniendienst" ist die HU-Frist in den Zulassungspapieren und dem HU-Aufkleber auf dem Kennzeichen. HU-Frist mit Sternchenvermerk "PKW im Liniendienst", ein Änderungsvermerk über eine Abweichung vom Üblichen, aber keine Änderung der Zulassungsart.

Die anderen Dinge liegen ausschließlich bei Fahrzeughalter (Gewerbeanmeldung und Art der Versicherung) und beim Fahrer ("kleiner" P-Schein ohne Ortskunde).

 

Wird das Fahrzeug noch anderweitig verwendet, zB. wenn die Hotelgäste auf Zuruf Fahrzeug mit oder auch ohne Fahrer frei ordern können, dann muss auch die dafür passende Zulassungsart existieren, weil es dann, aber auch erst dann sich nicht mehr um "PKW im Liniendienst" sondern um Mietwagen mit Fahrer oder Selbstfahrmietfahrzeug oder Gelegenheits- bzw. Individualverkehr handelt.

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