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Geblitzt als Deutscher in der Schweiz

Themenstarteram 28. April 2010 um 17:51

Hallo zusammen,

ich war am Wochenende in Italien bin durch die Schweiz gefahren.

Da ich weiß, dass die Schweizer sehr streng sind bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hab ich nie richtig das Limit überschritten.

Doch dann ist ein Schweizer an mir vorbei mit ca. 160 bis 180 Sachen und ich dachte mir, dass er sich wohl auskenne. Bin ihm hinterher gerast und wurde dann geblitzt mit ca. 170km/h.

Waren wohl 120 erlaubt wenn ich mich recht erinnere.

Aber, der vordermann, wie gesagt ein Schweizer war vor mir mit selber Geschwindigkeit und wurde nicht Geblitzt ???

Gibt es dort auch Abstandsblitzer ?

Was würde auf mich zukommen, wenn es ein normaler Blitzer war und was, wenn es ein Abstandsblitzer war ???

Eine weitere Frage wäre...

Ich habe viel in Foren gelesen und auch gelesen, dass egal welche Art von Strafe auf mich zu kommt die Schweizer behörden nichts machen können, wenn ich es nicht zahle, erst wenn ich in die Schweiz wieder komme in einem Zeitraum von Tatzeit + 3 Jahre.

Also wenn ich 3 Jahre nicht in die Schweiz gehe, verjährt alles und ich muss mir keine Sorgen mehr machen bei durchreise evtl. eine Haftstrafe ausbüsen zu müssen etc.

 

Vielen Dank im Vorraus

Beste Antwort im Thema
am 30. April 2010 um 7:35

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Es gibt ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Sowohl Deutschland fordert Bußen in der Schweiz ein als auch andersherum.

...

FALSCH!

Deutschland und ÖSTERREICH haben ein Amtshilfeabkommen!

Mit CH haben wir Deutschen dies (noch) nicht abgeschlossen.

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Es gibt ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Sowohl Deutschland fordert Bußen in der Schweiz ein als auch andersherum.

Die Schweiz hat die Möglichkeit, dir den Betrag zu pfänden oder aber eine Ersatzhaft anzuordnen. Da kommst du nicht drum herum. Solltest du, solange es nicht abschließend geklärt ist, in die Schweiz einreisen (egal ob Urlaub oder beruflich oder wie auch immer) kann es dir passieren, daß du auf der Stelle im Lohnhof (eine Art Gefängnis) untergebracht wirst.

Tipp an alle: Wenn ihr zu schnell ward, in den sauren Apfel beißen und bezahlen. Auch die Ausrede (auf Autobahnen) es sind 2 Autos auf dem Bild zählt nicht, da auf Autobahnen digital geblitzt wird und somit für jedes Fahrzeug auf dem Bild die genaue Geschwindigkeit drauf ist.

Auch Motorräder haben schlechte Karten, da bei den digitalen Blitzern zwar das Hauptbild von vorne ist, allerdings auch immer eines von hinten gemacht wird (kleine kameras in der Leitplanke).

Und hier sind die Tarife, die bei Verstößen in der Schweiz fällig werden:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_031/app1.html

Themenstarteram 28. April 2010 um 18:15

hallo drahkke,

vielen Dank für deine schnelle antwort.

Seit wann gibt es dieses, von dir angesprochene Abkommen zwischen D und CH ??

Im Falle eines Führerscheinentzges zählt dieser nur für CH, oder ???

und den Link, den du mir geschickt hast, hab ich schon gesehen wie auch mehrere andere Bußgeldkataloge.

Da steht aber immer nur bei überschreitung von 25km/h..., in meinem Fall sind es jahr paar km/h mehr.

Deswegen die Frage an welche, die ähnliches erlebt bzw. den selben scheiß gebaut haben.

Bei manchen steht auch Gerichtsentscheid. Was heißt das für mich ? Muss ich extra wegen diesem Delikt in die Schweiz vor Gericht ?

gruß

am 30. April 2010 um 7:35

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Es gibt ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Sowohl Deutschland fordert Bußen in der Schweiz ein als auch andersherum.

...

FALSCH!

Deutschland und ÖSTERREICH haben ein Amtshilfeabkommen!

Mit CH haben wir Deutschen dies (noch) nicht abgeschlossen.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

 

Deutschland und ÖSTERREICH haben ein Amtshilfeabkommen!

Mit CH haben wir Deutschen dies (noch) nicht abgeschlossen.

Stimmt.

Zitat:

Original geschrieben von QuindiciHGT

hallo drahkke,

vielen Dank für deine schnelle antwort.

Seit wann gibt es dieses, von dir angesprochene Abkommen zwischen D und CH ??

Im Falle eines Führerscheinentzges zählt dieser nur für CH, oder ???

und den Link, den du mir geschickt hast, hab ich schon gesehen wie auch mehrere andere Bußgeldkataloge.

Da steht aber immer nur bei überschreitung von 25km/h..., in meinem Fall sind es jahr paar km/h mehr.

Deswegen die Frage an welche, die ähnliches erlebt bzw. den selben scheiß gebaut haben.

Bei manchen steht auch Gerichtsentscheid. Was heißt das für mich ? Muss ich extra wegen diesem Delikt in die Schweiz vor Gericht ?

gruß

Bei genau so einer Situationhabe ich vor 5 Jahren, auch mit Tempo 167, 500 DM oder SF an Ort und Stelle berappen müssen + 1 Monat Fahrverbot in der Schweiz.

am 30. April 2010 um 14:11

Und selbst wenn, dann könnte die schweiz hier nix pdänden oder dich in haft nehmen.

die geben quasi die "rechte" am bußgeld an deutschland ab.

Ich meine auch, dass das Abkommen nur mit Österreich besteht. Die geben aber keine Rechte ab, sondern betreiben das Verfahren von sich aus und können das Bußgeld durch die örtliche Komune hier vollstrecken lassen.

Themenstarteram 4. Mai 2010 um 19:25

vielen Dank erstmal....

Hilft alles nichts... einfach abwarten :)

ich gebe dann bescheid wie es aktuell mit dem abkommen zwischen CH und D aussieht.

gruß

Antwort vom ADAC vom 11.08.14

Vollstreckbarkeit schweizerischer Bußgeldbescheide

 

Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Weiterverfolgung von in der Schweiz begangenen Verkehrsverstößen, etwa durch Zustellung von Schriftstücken, und der Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldbescheide.

 

Das schweizerische Strafrecht sieht für einfache Übertretungen im Straßenverkehr die Möglichkeit vor, diese als unbedeutende Straftaten (insoweit wird im schweizerischen Recht nicht nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden) in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren möglichst mit Ordnungsbußen zu ahnden. Eine entsprechende Ordnungsbußenverfügung wird grundsätzlich an den Halter geschickt.

 

Insoweit ist in der Schweiz zum 01.01.14 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach gemäß Art. 6 OBG (vgl. http://www.admin.ch/.../741.03.pdf) die Buße tatsächlich dem Halter auferlegt werden kann, wenn nicht bekannt ist, wer den Verstoß begangen hat. Damit gilt für Verkehrsverstöße, die dem Ordnungsbußenverfahren unterliegen, nun faktisch Halterhaftung, derer sich der Halter nur durch Benennung des Fahrers entledigen kann. Das grundsätzlich auch in der Schweiz geltende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht geht in diesen Fällen ins Leere.

 

Eine Ordnungsbuße kann sofort oder innerhalb von 30 Tagen gezahlt. Mit der Bezahlung wird sie in der Regel rechtskräftig. In diesem vereinfachten Verfahren werden keine Kosten erhoben; der Verkehrssünder erhält eine Zahlungsquittung ohne namentliche Erwähnung – er bleibt anonym. Nach Art. 10 OBG ist die Polizei allerdings verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass er das Ordnungsbußenverfahren ablehnen kann. In diesem Fall kommt aufgrund polizeilicher Anzeige (Verzeigung) im Übertretungsverfahren das Strafprozessrecht zur Anwendung. Auch wenn die Ordnungsbuße nicht fristgerecht bezahlt wird, leitet die Polizei das ordentliche kostenpflichtige (und sehr teure) Verfahren ein. In der Regel treten dann zur Geldbuße noch Verfahrenskosten hinzu, die der Höhe nach das Bußgeld durchaus erreichen oder sogar überschreiten können.

 

Gegen den dann ergehenden Strafbefehl ist das Rechtsmittel des Einspruchs ("Einsprache") möglich. Inwieweit hier allerdings nach schweizerischem Recht rechtserhebliche Einwände vorgebracht werden können, mit denen ein Einspruch erfolgversprechend begründbar wäre, können wir anhand der vorliegenden Informationen leider nicht beurteilen.

 

Derartige Bescheide sowie vorangegangene Schriftstücke können in Deutschland zugestellt werden, auch bei eventuell erforderlichen Ermittlungen leistet die deutsche Polizei auf Anfrage im Rahmen des deutsch-schweizerischen Polizeihilfevertrages Amtshilfe.

 

Eine Vollstreckung schweizerischer Bußgeldbescheide ist nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland dagegen nicht möglich.

 

Im Falle des Ignorierens des Bescheides muss die Person, die in dem Bußgeldbescheid genannt ist, und der Halter des betreffenden Fahrzeuges zunächst einmal mit Problemen bei der Wiedereinreise oder während eines Aufenthaltes in der Schweiz selbst (z.B. routinemäßige Überprüfung von parkenden ausländischen Kfz) rechnen. Die Personalien des Adressaten und das Kfz-Kennzeichen werden bei Nichtbezahlung ins Fahndungsregister RIPOL eingetragen, das an den Grenzen routinemäßig abgefragt wird. Wird man diesbezüglich bei der Einreise angehalten, ist grundsätzlich die Busse zuzüglich etwaiger Versäumnisgebühren an Ort und Stelle zu entrichten. Etwas anderes gilt dann, wenn im Rahmen des Bescheides oder einer darauffolgenden Mahnung bereits die Umwandlung der Geldbuße in eine Ersatzhaftstrafe angedroht wird. Hier muss dann mit der Verhaftung gerechnet werden. Die Vollstreckung ist in der Schweiz bis maximal drei Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides möglich.

 

Neben stichprobenartigen Einreisekontrollen, beispielsweise auch per Zug oder Flugzeug, gibt es in der Schweiz natürlich auch allgemeine Verkehrskontrollen, im Rahmen derer eine Vollstreckung möglich ist. Außerdem wird das Fahndungsregister RIPOL beispielsweise regelmäßig auch bei der Überprüfung abgeparkter ausländischer Kraftfahrzeuge, bei Hotelanmeldungen oder bei Transitflügen über schweizerische Flughäfen abgeglichen. Grundsätzlich kann ein solcher Abgleich im Rahmen jeder polizeilichen Kontrolle in der Schweiz vorgenommen werden. In allen diesen Fällen droht dann die Vollstreckung des Bußgelds nebst Verfahrenskosten bzw. der Ersatzhaft. Die Vollstreckung ist in der Schweiz bis maximal drei Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides möglich. Verfahrenskosten verjähren dagegen erst nach zehn Jahren.

 

Außerhalb der Schweiz drohen solche Kontrollen und in die Vollstreckung aufgrund der engen Beziehungen zur Schweiz in gleicher Weise auch in Liechtenstein.

Alda, der Thread ist schon 2 Jahre alt. Musst nun nicht alles vorkramen und dokumentieren, ist eh schon verjährt.

Zitat:

Original geschrieben von FredMM

Alda, der Thread ist schon 2 Jahre alt. Musst nun nicht alles vorkramen und dokumentieren, ist eh schon verjährt.

So ist es - darum Schloss

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