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Golf 6 (u.a. 2.0 TDI) - rechtliche Lage Software-Updates
Hallo.
Um den Thread, der sich mit der technischen Seite der reinen Software-Problematik beschäftigt, nicht zu kontaminieren, eröffne ich hier eine neue Diskussion. Im Gegensatz zu technischen Fragen würde ich hier aber gern erfahren, wie die rechtliche Situation (tatsächlich) ist:
- Hat mein Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis?
- Hatte es jemals eine BE - trotz oder mit der Schummelsoftware
- Bin ich verpflichtet, das Software-Update machen zu lassen?
- Was passiert, wenn ich den VW-Brief ignoriere oder mich weigere?
- Wer haftet für Schäden, die (eventuell!) als Folgen des Updates auftreten?
- Wer ist in der Beweislast?
- Muss VW die Unschädlichkeit des Updates nachweisen?
- Oder muss ich beweisen, dass ein Fehler aufgrund des Updates aufgetreten ist?
Ich vermute, dass ich nicht der einzige bin, der sich diese Frage stellt, und hoffe auf ergiebige Diskussionen, gern immer mit Link zu einer Fundstelle - zum Nachlesen. Danke!
Beste Antwort im Thema
@3VWBesitzer:
Bitte nicht zwischendurch außer Acht lassen, daß in den streitgegenständlichen Verfahren stets Hersteller UND Verkäufer/Händler Beklagte waren bzw. sind. In vielen Fällen nur der Verkäufer/Händler.
Das geschah und geschieht nicht ohne rechtliche Gründe.
Eine detaillierte Analyse des bundesdeutschen Schadensrechts muß vorliegend als grundsätzlich unbehelflich abgelehnt werden.
Darüber gibt es genügend und vor allem sehr umfangreiche und umfassende Fachliteratur.
Die kriminelle Energie der Verantwortlichen des VW-Konzerns beim vorliegenden Betrug am Kunden und den Möglichkeiten, die zivilrechtlichen Folgen zu minimieren, habe ich bereits mehrfach dargestellt.
Vielleicht gelingt das Verständnis über die externe Quelle besser?
Diese Quelle weist nur einen geringen Teilausschnitt nach.
Der mag reichen.
Der VW-Konzern wollte alle EA 189 Kunden - vorsätzlich - betrügen.
VW will sich von den Rechtsfolgen dieses Betruges - so weit es geht - rechtlich freistellen.
Für den Kunden sind nur zivilrechtliche Ersatzansprüche von Interesse.
Dabei ist es für den Kunden gleichgültig, ob er seine Ansprüche vom Verkäufer/Händler und/oder Hersteller ersetzt bekommt.
Hauptsache, er bekommt sie ersetzt.
Klagegegner sollten daher immer beide sein.
Für den Kunden ist es irrelevant, ob die Verantwortlichen bei VW strafrechtlich verurteilt werden, denn das Strafrecht gibt dem Kunden keinen pekuniären oder sonstigen Ersatz.
VW klärte im Vorfeld ab, wie Ersatzansprüche von Kunden - trotz Pflichtverletzung durch VW - abgewendet werden können.
VW behauptet, mit dem sog. Update sei die Gefahr für Kunden tatsächlich abgewendet, die vorherige Rechtsgutverletzung bestehe nicht mehr, folgerichtig seien Schadensersatzansprüche durch Kunden ausgeschlossen. Folgeschäden könne es nicht geben. Ein merkantiler Minderwert verbleibe nicht, EA 189 KFZ seien als Gebrauchtwagen immer noch so viel oder so wenig Wert, wie vor dem Auffliegen des Betruges.
Die verbalen Auswüchse dieser Abwehr kann die geneigte Leserschaft in diesem Forum in den Beiträgen der konzerneigenen VW-Jubelperser nachlesen. Die bringen nie Neuigkeiten, sondern leiern gebetsmühlenartig herunter, daß kein Schaden entstanden sei, Schäden auch nicht entstehen könnten, usw.
Der Tenor dieser Agitation und Propaganda des VW-Konzerns wird von Müller und Co. ebenso propagiert.
"Das Update sei in Ordnung, Folgeschäden gäbe es keine. Wer das nicht einsehen will, soll klagen."
Zivilprozessual muß jeder Kunde jeden Schaden, den er geltend macht beweisen, weil VW diese Schäden bestreitet.
Nach stattgehabtem Update muß genau dieses Update für aufgetretene Schäden - allein oder zumindest weitestgehend - ursächlich sein.
Kulanterweise (d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) werden dem einen oder anderen Kunden nach dem Update kaputte AGR, kaputte INJ und vor der Zeit überfüllte DPF getauscht.
VW meint, dadurch in der PR zu den "Guten" zu gehören, weil VW etwas für Kunden tut - ohne Rechtspflicht.
Schließlich sind das Verschleißteile, die sowieso defekt werden. Was sind wir lieb und nett.
Von VW geplante Obsoleszenz und deren zeitliche Verkürzung durch das Update wurde nur ganz am Anfang auf's rechtliche Tablett gebracht und ist inzwischen überhaupt kein Thema mehr.
Die vorbezeichnete Beweisführung ist für einen Kunden alleine wirtschaftlich kaum zu stemmen.
Das war VW vorher bekannt, das hatte VW eingeplant.
Der einzelne Kunde kann vom Verkäufer/Händler und VW wirtschaftlich totprozessiert werden.
VW verhindert durch sog. Kulanz in Einzelfällen, daß streitbaren Kunden mit entsprechend wirtschaftlichem Hintergrund doch der - allgemeingültige - Beweis gelingen könnte, daß das VW-Update ursächlich für Schäden ist.
Als "Rat der Götter" der Nachkriegszeit handelnd, wurden die von VW in die Politik "eingeschleusten Schläfer" des VW-Konzerns aktiviert.
Diese wehrten eine bereits ausformulierte Verabschiedung der gesetzlichen Einführung einer Sammelklage aller Kunden gegen VW (oder andere Täter) ab, mit der wirtschaftliche Parität im Kampf der Parteien (= umfassender Verbraucherschutz) hätte hergestellt werden können.
Automobilclus, die sich als unabhängig darstellten und Parität zugunsten ihrer Mitglieder hätten herstellen können, erwiesen sich als ganz und gar nicht unabhängig von den Konzernen der KFZ-Industrie.
Daß etliche Rechtschutzversicherer Deckungszusagen in der Sache verweigern, gibt nichts zu Lasten der Kunden her, weil es - seit jeher - Versicherer dieser Art gibt, die es als ihre vornehmste Aufgabe ansehen, alle - auch noch so berechtigten - Ansprüche auf Deckungszusage ihrer Versicherungsnehmer abzubügeln.
Macht euch den Spaß und recherchiert via Internet am Beispiel einer ablehnenden RSV, zu wem welche - scheinbar eigenständig auftretende - Rechtschutzversicherung (RSV) hinter den Kulissen tatsächlich gehört.
Die Verweigerer sind Kinder derselben Mutter. Die Mutter bestimmt die Vorgehensweise.
Den Faden wieder aufnehmend: Trotzdem folgten bisher viele Gerichte erster Instanz nicht den o.g. Darstellungen von VW und dessen Jubelpersern. Diese Urteilsbegründungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob Verkäufer/Händler außen vor bleiben, sehr instruktiv und müssen hier im Forum nicht wiederholt bis zum Erbrechen zitiert werden.
Daß daraus keine Grundsatzentscheidungen höherer bis höchstrichterlicher Instanz werden, läßt sich verhindern, indem ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der einem Totalanerkenntnis aller Ansprüche - inkl. Anwalts- und Gerichtskosten - entspricht, die dieser eine Kunde (gegen Verkäufer/Händler und/oder VW) geltend gemacht hat (Erlittene Nachteile des Verkäufers/Händlers gleicht der VW-Konzern intern aus).
Kunde bekommt alles, was er geltend gemacht hat, sein Rechtschutzbedürfnis ist weg.
VW verhindert, daß ein rechtssicherer "Flächenbrand" entsteht, der von allen Kunden angefacht werden kann.
Manchmal wird auf das Totalanerkenntnis noch "was draufgelegt".
Hauptsache, die Angelegenheit geht nicht gerichtlich in maßgebliche Instanzen.
Damit dieses Vorgehen möglichst wenig Nachahmer findet, wird Stillschweigen darüber, bei empfindlicher Strafe, vereinbart. Das ist alles der ganz grob skizzierte "Plan A" des VW-Konzerns.
Bloß verhindern, daß das alle betroffenen Kunden bekommen.
So schlaglichtartig die gewählte Form der Darstellung ist, weil das Thema vor dem umfassenden Hintergrund nicht anders dargestellt werden kann, so deutlich sollte die Dimension geworden sein, mit der der VW-Konzern zu Lasten seiner Kunden agierte und agiert - im Rahmen einer bundesdeutschen Rechtsordnung, verabschiedet von einer bundesdeutschen Politik, die genau das zu Lasten der Verbraucher ermöglicht.
Daher Tenor aus dem VW-Konzern für deutsche Kunden:
Wir sind der VW-Konzern.
Wir dürfen Pflichten verletzen.
Wir dürfen betrügen.
Wir haben die Ermächtigungsgesetze der bundesdeutschen Rechtsordnung dafür (mit gestaltet).
Fliegen wir auf, gleichen wir nach unserem Gusto wirtschaftlich billig aus.
Wir behaupten, das sei rechtlich so in Ordnung.
Sollten Schadensersatzansprüche entstanden sein, sind diese jedenfalls erloschen.
Folgeschäden können gar nicht entstehen.
Hochgeschätzte Kunden, bitte betreibt den Aufwand und beweist das Gegenteil.
Wir haben uns schriftlich entschuldigt.
Damit ist alles Vertrauen hergestellt.
Thema ist für uns beendet.
Kauft gefälligst Karren aus dem VW-Konzern.
Klassische Vorgehensweise von Soziopathen.
Soziopathen sind in Konzernen gesuchte MitarbeiterInnen für Führungspositionen.
BWL ist mit Abstand der Lieblingsstudiengang bei Soziopathen.
Zugegeben, dicht gefolgt von den Rechtswissenschaften.
Vielleicht veräußert Piech seine Anteile am VW-Konzern an "die Chinesen"?
Vordergründig vermeiden Asiaten Gesichtsverluste, wie sie VW - en passant - fertiggebracht hat.
Bliebe abzuwarten, ob sich hernach genügend Anteile in chinesicher Hand vereinen, damit sich die Chinesen gegen den "Rat der Götter" durchsetzen könnten - wenn sie das - für Nicht-Chinesen - überhaupt wollten.
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781 Antworten
Ich beginne direkt mit meinen eigenen Erfahrungen und Informationen:
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Im August 2016 habe ich mich per Mail direkt bei VW erkundigt:
Zitat:
Ralf Pichocki schrieb am 18. August 2016 an kundenbetreuung@volkswagen.de:
Unser Golf Variant (2.0 TDI) gehört leider zu denen, die mit der "Abgasoptimierungssoftware" oder volksmundlich "Schummelsoftware" ausgestattet sind. Wir haben auch schon den Brief erhalten, der ein baldiges "Update" der Software ankündigt, unsere Werkstatt hat jedoch hierzu noch keine Details.
Mir ist bewusst, dass Sie sich gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt verpflichtet haben, die Umrüstung so durchzuführen, dass den Kunden keinerlei Nachteile entstehen, dennoch bitte ich Sie, mir die folgenden Aussagen ausdrücklich zuzusichern:
- Unser Golf Variant wird nach dem Update keine Einbußen an seinen Fahrleistungen haben (insbesondere Beschleunigung, Kraft, Endgeschwindigkeit) haben.
- Unser Golf Variant wird nach dem Update nicht mehr Kraftstoff verbrauchen als bisher.
- Unser Golf Variant wird nach dem Update keine aus dem Update resultierenden Probleme (Klingen, Klopfen oder ähnliches) haben.
- Unser Golf Variant wird nach dem Update über alle beim Kauf vertraglich zugesicherten Eigenschaften und Parameter erfüllen.
Ich bedanke mich schon jetzt dafür.
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Tatsächlich erhielt ich schon wenige Tage später eine Antwort:
Zitat:
kundenbetreuung@volkswagen.de schrieb am 22. August 2016 an Ralf Pichocki:
Wir arbeiten weltweit in Kooperation mit den Behoerden mit Hochdruck an technischen Loesungen und werden die von der NOx-Thematik betroffenen Fahrzeuge nachbessern. Unseren Kunden werden bei der Durchfuehrung der technischen Massnahmen keine Kosten entstehen.
Die technischen Massnahmen zur Korrektur der Software und zur Behebung der NOx-Problematik werden mit dem Ziel ausgefuehrt, dass sich der Verbrauchswert sowie die Performance der Fahrzeuge nicht aendern.
Wir sehen uns durch erste Urteile von Gerichten in Deutschland in unserer Rechtsauffassung bestaetigt, dass kein grundsaetzlicher Anspruch auf Ruecknahme der betroffenen Fahrzeuge besteht.
Alle betroffenen Fahrzeuge sind technisch sicher und fahrbereit. Sie koennen uneingeschraenkt im Strassenverkehr genutzt werden.
Die erforderlichen Bestaetigungen der Behoerden liegen vor. Die Umsetzung der erforderlichen technischen Massnahmen erfolgt entsprechend dem mit den Typgenehmigung erteilenden Behoerden abgestimmten Zeit- und Massnahmenplan.
In jedem der zur Reparatur anstehenden Fahrzeugcluster achtet das Kraftfahrt-Bundesamt vor Erteilung der Genehmigung streng darauf, dass die Schadstoffemissionsgrenzwerte eingehalten werden und sich der Verbrauch, die Motorleistung, das maximale Drehmoment und die Geraeuschemissionen nach den geplanten Reparaturmassnahmen nicht verschlechtern.
Weiter koennen wir Ihnen mitteilen, dass Sie nach Durchfuehrung der technischen Massnahme an Ihrem Golf Variant eine Bescheinigung von Ihrem Volkswagen Partner erhalten.
Diese bestaetigt, dass mit der Aktionsdurchfuehrung keine Verschlechterungen der Motorleistung, des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen verbunden sind.
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Das liest sich doch erst einmal "gar nicht so schlecht:
die Frage der Beweislast bei auftretenden Defekten ist damit natürlich nicht beantwortet, aber zunächst sichert VW zu, dass insbesondere Leistung und Kraftstoffverbrauch nicht schlechter werden.
Letzte Woche habe ich dann eine Anfrage an den ADAC gestellt:
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Zitat:
Ralf Pichocki schrieb am 19. Januar 2017 an ADAC:
Wir haben einen der VW-"Skandaldiesel" (Golf 2.0 TDI mit DSG, Bj. 2010) und sind nun von VW eingeladen worden, das Softwareupdate einspielen zu lassen.
Nach dem, was ich an verschiedenen Stellen lese, kann dieses Update jedoch Probleme mit dem Auto bereiten - egal, ob dies nun Schäden an den Injektoren sind oder "nur" ein Mehrverbrauch.
Jedenfalls habe ich aktuell kein Interesse daran, das Update einspielen zu lassen. Im Brief von VW steht auch nicht, dass ich das machen lassen MÜSSTE.
Wie ist denn diesbezüglich die Rechtslage? Ich habe in einem Forum gelesen, bei ALLEN betroffenen Fahrzeugen sei bereits die Betriebserlaubnis erloschen und das KBA sei lediglich "kulant" bis zum Aufspielen der Software. Ist das richtig? Oder ist die Teilnahme am Update grundsätzlich freiwillig?
.
Die Antwort ließ nicht langte auf sich warten:
Zitat:
ADAC schrieb am 20. Januar 2017 an Ralf Pichocki:
Derzeit besteht für eine Umrüstung kein Handlungsbedarf. Das Fahrzeug weist keine sicherheitsrelevanten Mängel auf und ist nutzbar. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch ein Zuwarten ein weitergehender Schaden oder eine Verschlimmerung des Mangels eintritt. Somit kann abgewartet werden, bis weitere Details über die vom Hersteller avisierten Maßnahmen bekannt sind. Sollte sich abzeichnen, dass der Mangel nicht bzw. nicht ausreichend behoben werden kann, wäre ein Nacherfüllungsverlangen mit ausreichender Fristsetzung so zu stellen, dass noch genügend Zeit bleibt, um bei fruchtlosem Fristablauf die weitergehenden Rechte beim Verkäufer vor Verjährungseintritt einzufordern. Denn grundsätzlich müssen auch weitergehende Rechte nach Scheitern oder Verweigern der Nachbesserung noch innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist geltend gemacht werden, um nicht der Verjährung zu unterliegen. Daher ist es für die Käufer unerlässlich, eines der sog. Gestaltungsrechte – Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag – vor Ablauf der Sachmängelhaftungsfrist gegenüber dem Verkäufer schriftlich nachweisbar zu erklären, wenn dieser selbst oder der Hersteller den Mangel nicht beseitigt.
Die Rechtsprechung hat sich im Laufe des Jahres zugunsten der Betroffenen gewandelt. Kunden, die den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt haben, wird inzwischen regelmäßig Recht gegebn oder eine vergleichsweise Beilegung der Streitigkeit angeboten.
Lieber Ralf,
du beantwortest dir die meisten Fragen doch schon selbst, indem du die Antworten von VW und ADAC hier postest. Den Rest hast du in diversen anderen Forenbeiträgen schon zur genüge erfragt und auch beantwortet bekommen. Sicherlich kann man jetzt noch von Pontius zu Pilatus laufen und schauen, ob man nicht vielleicht doch eine andere Antwort auf irgendeine seiner Fragen erhält - mit dem Ergebnis, dass man noch unwissender ist als vorher, da nun 2 Meinungen im Raum stehen.
Es gibt im Moment KEINEN Zwang zum Update - und damit ist die Sache auch schon erledigt. Alles andere kann man sich somit sparen.
Was diverse "Schäden" oder "Mängel" nach erfolgtem Update angeht, so komme ich für mich persönlich zu folgender Einschätzung: von 100 000 Fahrzeugen, bei denen das Update aufgespielt wurde weisen beispielsweise 100 danach ein Problem auf (also einer von tausend - Zahlen frei erfunden), was eventuell mit dem Update zusammenhängen könnte - oder eben auch nicht, sondern vielleicht zufällig gerade in den Zeitraum fällt. Verständlicherweise suchen die Fahrzeugbesitzer nach Ursachen und da kommt so ein Update natürlich gerade recht - einen besseren Sündenbock kann es ja gar nicht geben. Was machen die, die das Update noch nicht durchgeführt haben? Zumindest habe ich noch keinen Beitrag gelesen, indem sich jemand über diverse Mängel an seinem Fahrzeug beschwert hat, weil er das Update NOCH NICHT aufgespielt hat. Also einfach mal durchatmen und abwarten ...
ps: noch besser sind die, die sich "vorsichtshalber" einer Klage anschließen, weil ja eventuell etwas dabei rausspringen könnte. Aber dennoch tagtäglich in ihre "nicht betriebserlaubten" Fahrzeuge steigen und Abgase in die Luft blasen ... ja ja, hauptsache die €-Zeichen in den Augen *kopfschüttel*
Zitat:
@Collossus schrieb am 24. Januar 2017 um 16:23:30 Uhr:
Es gibt im Moment KEINEN Zwang zum Update - und damit ist die Sache auch schon erledigt. Alles andere kann man sich somit sparen.
Ja, der Meinung bin ich ja auch. <Daumen hoch!>
Aber da ich vermutlich nicht der einzige bin, der sich das fragt bzw. gefragt hat, ist dieser Thread vielleicht wenigstens als Info für alle Ratsuchenden gut.
Hauptsächlich wollte ich aber die unsägliche Diskussion im anderen Thread beenden, wo jemand frech behauptet, alle Fahrzeuge mit "Schummelsoftware" hätte automatisch keine gültige Betriebserlaubnis - den Nachweis hierfür aber trotz mehrfacher Nachfrage schuldig bleibt und mit dummen Bemerkungen verweigert.
Wenn also niemand echte Erkenntnisse hat, die von meinen abweichen, ist ja alles gut, dann kann dieser Thread gern ohne weitere Antworten auskommen ;-p
P990i hat ja nüchtern betrachtet mit seiner Aussage recht, aber solange Fahrzeughalter vom KBA bzw. von ihrer Zulassungsstelle nicht über so etwas informiert werden, kam man sich doch erstmal zurücklehnen.
Und nochmal: im Moment herrscht weder Zwang noch Handlungsbedarf.
Zitat:
@Collossus schrieb am 24. Januar 2017 um 17:12:57 Uhr:
P990i hat ja nüchtern betrachtet mit seiner Aussage recht
Nur er behauptet ja gerade umgekehrt, dass alle Autos mit Schummelsoftware keine gültige Betriebserlaubnis hätten - doch den Nachweis oder eine Fundstelle dafür bleibt er selbst auf mehrfache Nachfrage schuldig.
Ich glaube stattdessen Deiner Aussage: aktuell kein Zwang, kein Handlungsbedarf.
Die BE wird erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Und durch die Schummelsoftware sind sie es nicht - also theoretisch erlischt die BE. Seh ich prinzipiell auch so, einfach aus gesundem Menschenverstand. Aber solange mir das niemand schwarz auf weiss mitteilt, der das entsprechende Recht dazu hat, warte ich einfach ab...
Das KBA hat daraufhin am 14.10.2015 einen Bescheid auf Grundlage von § 25 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erlassen, worauf basierend auch für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet werden können, um deren Vorschriftsmäßigkeit zu gewährleisten.
Quelle: Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, https://www.bmvi.de/.../bericht-untersuchungskommission-volkswagen.pdf
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2. von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/BJNR012600011.html
Das KBA hat sich für die Nebenbestimmung entschieden.
Alex, bitte ergänze um den Bescheid, in dem sich durch das KBA - im Rahmen der Ermessensausübung - contra legem für eine "Nebenbestimmung" im von dir dargestellten Sinne entschieden wurde. Vielen Dank!
Danke! Die Broschüre muss ich wohl mal durchschmökern ;-)
Reicht dir das oben stehende etwa immer noch nicht? Jetzt hast du schon die Aussage mit Quelle.
Zitat:
@pichocki schrieb am 25. Januar 2017 um 09:51:32 Uhr:
Danke! Die Broschüre muss ich wohl mal durchschmökern ;-)
Doch, klar, deshalb habe ich mich ja bedankt.
... und die Frage nach einer Quelle war kein Selbstzweck, sondern ich möchte es gern lesen.
Zitat:
@P990i schrieb am 25. Januar 2017 um 05:16:21 Uhr:
Alex, bitte ergänze um den Bescheid, in dem sich durch das KBA - im Rahmen der Ermessensausübung - contra legem für eine "Nebenbestimmung" im von dir dargestellten Sinne entschieden wurde. Vielen Dank!
Was soll ich ergänzen? Abgesehen davon, das ich den Beitrag leider nicht mehr editieren kann bin ich auch nicht in der Lage den Sinn des Satzes zu erfassen...
Ich schlage vor Du ergänzt selber um - was auch immer da fehlen mag.
War klar. Alles andere hätte mich mehr als überrascht.
Nein. Dein Part. Darfst dich natürlich gerne drücken.