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Kfz - Eigentumsnachweis

Themenstarteram 1. September 2006 um 22:12

Zulassungsbescheinigung Teil II

(Fahrzeugbrief)

C.4c -Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen.

? - Das war beim alten Kfz-Brief doch anders, da durfte der Besitzer des Kfz-Briefes doch als verfügungsberechtigter Eigentümer des Fahrzeuges angesehen weren. D. h. niemand konnte/brauchte die Eigentümerstellung des Besitzers des Kfz-Briefes bezweifeln.

 

Wer weiss da mehr?

Beste Antwort im Thema

Alter, was auch immer Du nimmst: nimm weniger...

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am 2. September 2006 um 8:00

Ob Kfz-Brief oder Zulassungsbescheinigung Teil II – der Besitzer dieses Dokumentes und/oder auch der eingetragene Halter muss nicht auch gleich der Eigentümer des Fahrzeuges sein.

Wie steht es doch so schön in vielen Kaufverträgen: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Bei der Fahrzeugfinanzierung und auch beim Leasing ist beispielsweise der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter nicht auch gleich der Eigentümer.

Es war noch nie anders.

Der Besitz des Briefes war immer nur ein Anscheinsbeweis für die Eigentümereigenschaft,

nie aber ein echter Beweis.

Ein echter Beweis kann immer nur ein Kauf- bzw. Schenkungsvertrag sein.

Genau so ist es. Hatte mal ein KFZ inanziert. Der Brief verblieb bei mir bwoh die Bank ja eigentlich über das FAHRZEUGHÄTTE VERFÜGEN KÖNNEN:

Themenstarteram 2. September 2006 um 13:30

Für diejenigen die der Ansicht sind, dass das noch nie anders war:

Ich hatte 2002 einen Pkw Unfall mit einem hohen Sachschaden, mir wurde als Fahrer des (meines) PKW kein Mitverschulden in erster Instanz vom LG Gera angelastet und dem Halter des Pkw (also mir) 100% Schadenersatz zuerkannt. Dieses Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig und es wurde dann vor dem OLG Jena neu verhandelt. Die Gegenseite wurde auch hier (letzlich!) zu 100% Schadenersatzzahlung in allen Punkten verurteilt.

Davor kam aber folgendes Bestreiten der Gegenseite zur Verhandlung:

Für die Beklagtenpartei trug plötzlich (sicherlich taktisch gewählt) der RA vor, dass diese mit Nichtwissen bestreite, dass ich in Eigentümerstellung des Pkw sei und stellte deshalb den Antrag die Klage abzuweisen, da ich nicht klageberechtigt sei.

Ich kürze ab. Den Pkw hatte ich ein Jahr zuvor neu angeschafft. Ich bin Inhaber einer Personengesellschaft (es gibt noch einen zweiten Gesellschafter). Durch einen Fehler der Zul.Stelle wurde als Halter namentlich ich mit einer Rechtsform eingetragen die es nie gab und auch garnicht geben konnte. Dieser Fehler wurde von mir bis dahin nicht erkannt, ok mein Verschulden. Zur Klarstellung, der Pkw-Kauf war eine reine Privatanschaffung aus privaten Mitteln.

Als Beweise wurden dann verlangt:Vorlage Original Kfz-Brief, das Original der verbindlichen Bestellung des Neuwagens (die lautete auf meinen Privatnamen), dem OLG war das noch zu wenig. Der Verkäufer des Neuwagen wurde zur Verhandlung als Zeuge geladen. Vom FA musste ich den Original-Kfz-Steuerbescheid vorlegen, mein Partner musste bestätigen sowie ebenfalls unser Steuerberater, dass die Anschaffung nicht aus Betriebsmittelen erfolgte.

Nach langer Zeit stellte das OLG dann fest, dass der Fehler der Kfz-Zulassungsstelle mir nicht dergestalt anzulasten sei, dass ich in diesem Fall nicht klageberechtigt sei - weil, dass sei nur der im Kfz-Brief eingetragene Halter, da nur dieser in Eigentümerstellung sei!

Unerheblich sei, ob es eine solche Personengesellschaft überhaupt nicht geben konnte, da der Kläger durch die Aktivlegitimation (in diesem Fall mein Name im Kfz-Brief) seine Eigentümerstellung zu beweisen habe!

 

Soviel von mir zu diesem Thema. Im Aug. 2006 ist das Urteil rechtskräftig geworden!

am 2. September 2006 um 13:44

@beukeod

Das ist es doch gerade - in deinem alten Kfz-Brief stand eine Personengesellschaft, die es nicht gab und die auch nicht Eigentümer war. Eigentümer warst halt du.

Die Halterschaft ist sicherlich ein gewisses Indiz für eine Eigentümerstellung - aber noch lange kein ausreichender Nachweis.

Themenstarteram 2. September 2006 um 13:54

@xAKBx,

falsch, Haltereintrag war ich privat mit einem Rechtsformzusatz den es in Realität garnicht geben konnte.

Fazit davon ist doch:Nur der eingetragner Halter ist in Eigentümerstellung. Entschuldige, ich hatte hinreichend Gelegenheit mich an diese juristische Begrifflichkeit und Konsequenz zu gewöhnen:-)

am 2. September 2006 um 16:46

Zitat:

Fazit davon ist doch:Nur der eingetragner Halter ist in Eigentümerstellung

NEIN - Beispiel: Du verkaufst dein Auto, Kaufvertrag wird gefertigt, du erhälst den Kaufpreis, übergibst PKW und Fahrzeugpapiere. Das Eigentum am Fahrzeug hast du an den Käufer übertragen. Bis zur Umschreibung bist du eingetragener Halter - aber kein Eigentümer mehr.

Der Halter eines Fahrzeuges muss nicht der Eigentümer sein.

In Brief und Schein ist der Halter eingetragen, nicht aber der Eigentümer!

Das solltest Du bei Deinem Beruf allerdings wissen! ;)

Genau diesen Umstand hat der RA der gegnerischen Seite genutzt und Dich so in Verlegenheit gebracht.

Würde der Brief die Eigentumsverhältnisse dokumentieren, hättest Du durch den Fehleintrag zwingend das Eigentum verloren und keine Chance im Prozeß gehabt!

So war eben entsprechend aufwändig die Eigentümereigenschaft zu klären.

Themenstarteram 2. September 2006 um 18:50

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

NEIN - Beispiel: Du verkaufst dein Auto, Kaufvertrag wird gefertigt, du erhälst den Kaufpreis, übergibst PKW und Fahrzeugpapiere. Das Eigentum am Fahrzeug hast du an den Käufer übertragen. Bis zur Umschreibung bist du eingetragener Halter - aber kein Eigentümer mehr

Das ist mir schon auch klar.

Hier sieht man mal wieder, wie schnell die Rechtslage anders liegen kann. Du hast ja nur deshalb recht, weil der alte Kfz-Brief (an der Stelle möchte ich an meine Urfrage erinnern) ein sogenanntes Inhaberpapier war/ist und der Eigentumsbeweis, bei noch nicht erfolgter Halterumschreibung, in Verbindung mit der Vorlage des Kaufvertrages erbracht wird.

Zitat:

Original geschrieben von maidcruiser

Würde der Brief die Eigentumsverhältnisse dokumentieren, hättest Du durch den Fehleintrag zwingend das Eigentum verloren und keine Chance im Prozeß gehabt!

Im Prozess "labte" sich die Gegenseite ausschließlich an der fehlenden "Aktivlegitimation". Ich stand zwar mit Geburtsdatum und meinem Namen im Kfz-Brief allerdings zusätzlich mit einer Fantasierechtsform. Nur dem Umstand, dass die Zulassungsstelle eine Stellungsnahme an das OLG schicken musste, in der bestätigt wurde, dass die Zulassung aufgrund der Vorlage meines Personalausweises in Verbindung mit einer Vollmacht erfolgte und mir kein ursächliches Verschulden an der Falschdokumentation anzulasten sei, wurde mir die Klageberechtigung zuerkannt. Der Mangel wurde daraufhin mit "rückwirkender" Beseitigung sofort behoben.

Von der Gegenseite wurde nach Beratung der Antrag zurückgenommen. Übrigens wurden ihr auch alle Verfahrenskosten vom OLG auferlegt, weil, so das OLG, die Klägerseite hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass der objektive Dokumentationsfehler lediglich durch Nichtfeststellung von ihr mit zu verantworten sei.

Fazit:Hätte ich so wie nach der Korrektur im Brief gestanden, hätte die Beklagtenseite niemals mit "Nichtwissen die Eigentümerstellung des Klägers" bestritten.

.

q.e.d.

Der Brief ist kein Eigentumsnachweis.

Sondern nur ein Anscheinsbeweis.

Ist so wie von mir vorgetragen. :D

Themenstarteram 3. September 2006 um 7:24

Danke. Damit ist der Zulassungsbescheinigung Teil II C.4c Eintrag, nur als Hinweis zur Klarstellung für den Halter und Besitzer des Dokumentes gemeint.

So ist es.

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