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Lenkrad von den neuen Audis

Audi A6 C5/4B
Themenstarteram 17. Januar 2009 um 13:12

Hallo habe mal eine frage da ich mir jetzt ein neues Lenkrad kaufen möchte nun zu meiner frage.Passen die Lenkräder auch vom Neuen a6 oder TT oder a3 baujahr im A6 4b.

 

und kann man die Schaltwippen auch benutzen zum schalten?

 

da ich TT5 habe

 

danke schon mal im Vorraus

Beste Antwort im Thema

Das ist nicht dein Ernst oder? Dir ist schon aufgefallen, dass diese Lenkräder total häßlich sind oder? Eben passend gestaltet zum neuen Innenraum. :D

 

Um die Schaltwippen zu nutzen sind umfangreichere Umbauten erforderlich, es reicht nicht einfach das Lenkrad zu wechseln.

 

Wann hörst du endlich damit auf, ein schönes Auto verunstalten zu wollen. Jede Woche kommen neue Schnapsideen von dir :o

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Das ist nicht dein Ernst oder? Dir ist schon aufgefallen, dass diese Lenkräder total häßlich sind oder? Eben passend gestaltet zum neuen Innenraum. :D

 

Um die Schaltwippen zu nutzen sind umfangreichere Umbauten erforderlich, es reicht nicht einfach das Lenkrad zu wechseln.

 

Wann hörst du endlich damit auf, ein schönes Auto verunstalten zu wollen. Jede Woche kommen neue Schnapsideen von dir :o

Oh Mann,

es ist nicht MÖGLICH ohne einen riesigen finanziellen Aufwand die Lenkräder mit den Zweistufigen Airbags, LEGAL und ZULGELASSEN in einen 4B zu verbauen.

Mechanisch passt alles - das war es aber auch schon !

Ohne Airbag ist es möglich dieses Lenkrad zu verbauen - ganz legal - man hat aber keinen Airbag mehr, und wenn es Kracht sitzt man in einer 70er Jahre Kiste !

 

Und bevor jetzt wieder dumme Fragen oder Kommentare kommen - hier das VERBINDLICH rechtliche zu diesem Thema :

Inhalt/Kurztext:

Zitat:

Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.

Ausführlicher Text:

Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.

Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.

1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 13:19

Naja finde die neuen Lenkräder nicht so hässlich.

 

 

ja aber wenn ich doch eins vom 4b nehme gibt es da denn eins mit schaltwippen? und gehen die denn auch?

Zitat:

Original geschrieben von DottoreFranko

Oh Mann,

es ist nicht MÖGLICH ohne einen riesigen finanziellen Aufwand die Lenkräder mit den Zweistufigen Airbags, LEGAL und ZULGELASSEN in einen 4B zu verbauen.

Mechanisch passt alles - das war es aber auch schon !

Ohne Airbag ist es möglich dieses Lenkrad zu verbauen - ganz legal - man hat aber keinen Airbag mehr, und wenn es Kracht sitzt man in einer 70er Jahre Kiste !

 

Und bevor jetzt wieder dumme Fragen oder Kommentare kommen - hier das VERBINDLICH rechtliche zu diesem Thema :

Inhalt/Kurztext:

Zitat:

Original geschrieben von DottoreFranko

Zitat:

Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.

Ausführlicher Text:

Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.

Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.

1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)

Hi ist das nicht Hurz seine Aufgabe :D:D:D:D:D

Tue uns und dir selber doch bitte einen Gefallen. Nutze die Suchfunktion. Es muß nicht jedes Thema 10 mal durchgekaut werden, es reicht wenn man es 9 mal in der Suche findet.

Themenstarteram 17. Januar 2009 um 13:24

ok danke werrde mal die suche nutzen vill findet man ja was passendes dazu

Zitat:

Original geschrieben von murixxx

 

Hi ist das nicht Hurz seine Aufgabe :D:D:D:D:D

.. in dem Fall nicht - der kommt sonst immer nur mit seinem SprengG - aber es geschehen ja noch Zeichen und Wunder, seine letzten Beiträge waren ohne Anhänge und Untertöne - Er hat klare Lösungswege aufgezeigt - wenn das so bleibt werde ich mir auch jegliche Bemerkungen verkneifen. Ein RS4/6 Lenkrad kann man problemlos im 4B verbauen und bekommt es auch Eingetragen - nur OHNE Airbag. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu hat die Clearingstelle geschaffen.

am 17. Januar 2009 um 14:04

Zitat:

Original geschrieben von DottoreFranko

Oh Mann,

es ist nicht MÖGLICH ohne einen riesigen finanziellen Aufwand die Lenkräder mit den Zweistufigen Airbags, LEGAL und ZULGELASSEN in einen 4B zu verbauen.

Mechanisch passt alles - das war es aber auch schon !

Ohne Airbag ist es möglich dieses Lenkrad zu verbauen - ganz legal - man hat aber keinen Airbag mehr, und wenn es Kracht sitzt man in einer 70er Jahre Kiste !

 

Und bevor jetzt wieder dumme Fragen oder Kommentare kommen - hier das VERBINDLICH rechtliche zu diesem Thema :

Inhalt/Kurztext:

Zitat:

Original geschrieben von DottoreFranko

Zitat:

Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.

Ausführlicher Text:

Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.

Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.

1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)

Alles schön und gut, bleibt die Frage, von wem man die entsprechenden Unterlagen bekommen könnte, denn die Fahrzeughersteller sagen an der Stelle klar, dass bei diesen Fahrzeugen das Airbagsystem Bestandteil des Fahrzeugsicherheitskonzeptes ist.

Den A6 Typ 4B gab es, zumindest für den europäischen Markt, nicht ohne Airbagsystem.

Ausnahme:

Bei entsprechendem behindertengerechten Umbau nach Vorgaben des Herstellers besteht die Möglichkeit, den Fahrerairbag auszubauen und zu deaktivieren.

Allerdings sind dazu entsprechende Unterlagen erforderlich, die z.B. "amtlich" bestätigen, dass aus gesundheitlichen Gründen etc. es dem Fahrer nicht möglich ist, im Fahrzeug eine Sitzposition einzunehmen, die den Mindestabstand zwischen Körper und Airbag (das sind 26 cm) sicherstellt.

Dann ist i.A. zu beachten, dass nach einem solchen Umbau das Fahrzeug nur durch diese Person geführt werden darf.

Zitat:

Original geschrieben von hurz100

 

Alles schön und gut, bleibt die Frage, von wem man die entsprechenden Unterlagen bekommen könnte, denn die Fahrzeughersteller sagen an der Stelle klar, dass bei diesen Fahrzeugen das Airbagsystem Bestandteil des Fahrzeugsicherheitskonzeptes ist.

Den A6 Typ 4B gab es, zumindest für den europäischen Markt, nicht ohne Airbagsystem.

Ausnahme:

Bei entsprechendem behindertengerechten Umbau nach Vorgaben des Herstellers besteht die Möglichkeit, den Fahrerairbag auszubauen und zu deaktivieren.

Allerdings sind dazu entsprechende Unterlagen erforderlich, die z.B. "amtlich" bestätigen, dass aus gesundheitlichen Gründen etc. es dem Fahrer nicht möglich ist, im Fahrzeug eine Sitzposition einzunehmen, die den Mindestabstand zwischen Körper und Airbag (das sind 26 cm) sicherstellt.

Dann ist i.A. zu beachten, dass nach einem solchen Umbau das Fahrzeug nur durch diese Person geführt werden darf.

Es gibt Tuner die alle Airbags ersatzlos ausbauen - mit TÜV auch in unsern geliebten Audis - alles ist möglich wenn man gewisse Richtlinen einhält - da klebt dann ein Aufkleber "Achtung keine Airbags" an gut sichtbarer Stelle ;)

 

 

am 17. Januar 2009 um 15:45

wie beim clubsport;):D

 

he jungs,.... das was meiner hüpschen am RS am besten gefällt ist das lenkrad (weiber??;):D).... und ich muss sagen... jo hatte schon viele autos und bin schon in vielen gefahren, aber das 3speichen Sportlenkrad aus dem 4B ist das SCHÖNSTE.... (wer stimmt zu... hände hoch;):D:D:D)

 

Grüße

RS

Zitat:

Original geschrieben von Audi RS6 sagt alles

..aber das 3speichen Sportlenkrad aus dem 4B ist das SCHÖNSTE.... (wer stimmt zu... hände hoch;):D:D:D)

hier .. gleiche beide Hände :D

am 17. Januar 2009 um 19:30

Und meine Hände sind auch gaaaanz weit oben...:D:D:D 

aber das 3speichen Sportlenkrad aus dem 4B ist das SCHÖNSTE.... (wer stimmt zu... hände hoch;):D:D:D)

 

ich, ich, ich ..... hebe hoooocccchhhh die Hände, oh Meister

 

 

 

Muss auch beide Hände nach oben Strecken :) Sogar Original RS6 mit Schaltpedals, welche ich noch für einen anderen zweck modifizieren werde :)

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