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Rechtsgrundlage für Ersatz der Verbringungskosten
Hallo liebes Forum,
vor einiger Zeit hatte ich einen nichtverschuldeten Unfallschaden, der über Gutachtenbasis abgerechnet wurde.
Die Versicherung weigert sich beharrlich, die Verbringungskosten laut Gutachten und die UPE-Aufschläge zu ersetzen. Die Suchfunktion hier hat mir leider keine Urteile / Gesetzesgrundlagen geliefert...
Kennt jemand eine verlässliche Rechtsgrundlage, die ich zitieren kann? Laut Versicherung wäre eine Reparatur in meiner Region auch in einer Werkstatt möglich gewesen, wo diese Kosten nicht anfallen. Gleiches gilt für die UPE-Aufschläge.
Ferner erwartet die Versicherung noch den Nachweis für den Nutzungsausfall. Das Fahrzeug wurde repariert, eine Rechnung liegt der Versicherung vor - dies reicht aber offenbar nicht.
Wie soll ich der Versicherung entgegentreten?
Danke und Gruß, Schutzschi
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21 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Schutzschi
Hallo liebes Forum,
vor einiger Zeit hatte ich einen nichtverschuldeten Unfallschaden, der über Gutachtenbasis abgerechnet wurde.
Die Versicherung weigert sich beharrlich, die Verbringungskosten laut Gutachten und die UPE-Aufschläge zu ersetzen. Die Suchfunktion hier hat mir leider keine Urteile / Gesetzesgrundlagen geliefert...
Kennt jemand eine verlässliche Rechtsgrundlage, die ich zitieren kann? Laut Versicherung wäre eine Reparatur in meiner Region auch in einer Werkstatt möglich gewesen, wo diese Kosten nicht anfallen. Gleiches gilt für die UPE-Aufschläge.
Ferner erwartet die Versicherung noch den Nachweis für den Nutzungsausfall. Das Fahrzeug wurde repariert, eine Rechnung liegt der Versicherung vor - dies reicht aber offenbar nicht.
Wie soll ich der Versicherung entgegentreten?
Danke und Gruß, Schutzschi
Was fährst du denn für eine Auto?
Hallo,
ich habe diese Sachen letzte Woche, nach einem 2. Brief ersetzt bekommen.
Im Internet findet man genug Gerichtsurteile, einfach mal googeln.
Da du Dir aussuchen kannst, in welcher Werkstatt du reparieren möchtest, müssen auch diese Kosten erstattet werden. Sogenanntes Porsche-Urteil.
Versteh ich richtig, du hast über Gutachtenbasis Netto auszahlen lassen und es dann woanders noch günstiger reparieren lassen? Dann bekommst du ja über den Wert noch die MwSt. ausbezahlt!
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Was fährst du denn für eine Auto?
Wenn ich richtig sehe, ne Mercedes S-Klasse
Hallo,
immer wieder die leidigen gleichen Themen, wenn man Unfälle reguliert.
Das Porsche-Urteil des BGH ( 29.04.03 Az. VI ZR 398/02) sagt klar und deutlich, dass die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt anzusetzen sind, auch wenn das Fahrzeug nicht repariert wird und sich vor Ort eine Hinterhofwerkstatt befimdet, die dir vielleicht noch 10,00 EUR pro Stunde zahlt, nur damit sie überhaupt einen Auftrag bekommt :-). Nachdem Du einen Gutachter beauftragt hast, sind die Werte gem. Gutachten abzurechnen und kein Cent weniger.
Bzgl. UPE und Verbringungskosten gubt es regional unterschiedliche Urteile. Wenn Du mir verrätst, wo der Unfall passiert ist, aus welchen Ort der Gegner kommt und wo die Versicherung ihren Sitz hat, kann ich mich mal schlau machen. Ich habe im Büro eine Sammlung von entsprechenden Urteilen der einzelnen Gerichte.
Für die Ermittlung des Nutzungsausfalles müßte ich wissen, welches Fahrzeug Du hast (Typ, Baujahr). Wenn die Rechnung schon vorliegt, ist mir schleierhaft, dass die Versicherung nicht bezahlen will. Ich beobachte aber immer wieder, dass bei Regulierungen, die ohne Anwalt vorgenommen werden, einfach Beträge unberechtigterweise abgezogen werden.
Hallo Bernhard70,
besten Dank für die umfangreiche Hilfe. Der Unfall hat sich in "Germering" (bei München) ereignet, wobei mein Fahrzeug im Landkreis Augsburg (Königsbrunn) gemeldet ist.
Der Unfallgegener kommt m. E. aus 35633 Lahnau (war in Germering wohl zur Montage). Die Versicherung hat ihren Sitz in Stuttgart.
Zu meinem damaligen Fahrzeug: BMW 730d / E38 / Bj. 1999
Der Unfall hat sich allerdings bereits im Jahre 2004 ereignet... ich bin nur neulich auf die Unterlagen gestoßen und wollte den Fall nochmal "aufrollen"... :-)
VIELEN DANK und Gruß, Schutzschi
hab mal nachgeschaut und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
AG Stuttgart - Entscheidung vom 29.04.1996 (44 C 922/96)
Kein Anspruch auf fiktive Verbringungskosten.
AG STUTTGART
11.01.2007
AZ: 41 C 2950/06
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Ersatzteilzuschläge.
Das AG München (343 C 34380/05) hat entschieden, daß auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung der Stundenverrrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt besteht. Es stützt sich dabei auf die Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 20.01.2005 - 19 S 11105/04 und v. 27.01.2005 - 19 S 17803/04) und des BGH (VI ZR 393/02), wonach der Geschädigte das Restitutionsgeschehen in der Hand halte, also grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel als auch in der Verwendung des Schadensersatzes frei ist.
Die Rechtslage ist somit, zumindest was UPE-Aufschläge und Verbirungskosten betrifft, regional unterschiedlich. Zumindest mit dem Urteil des AG Stuttgart vom 11.01.07 lassen sich die UPE-Aufschläge begründen. Ich habe das Urteil leider nicht im Volltext, vermute aber, dass hier auch noch etwas zu den Verbringungskosten steht, da diese beiden Positionen immer zusammen abgezogen werden. Das alte Urteil des AG Stuttgart aus 1996 dürfte überholt sein.
Nutzungsausfall: pro Tag 79,00 EUR, wenn dein Fahrzeug am Unfalltag jünger als 5 Jahre war, 65,00 EUR wenn älter als fünf Jahre.
Also auf zum Nachfordern, noch ist nix verjährt !!!
Zitat:
Original geschrieben von Diabolomk
Wenn ich richtig sehe, ne Mercedes S-Klasse
Also bezieht sich dein Fall wohl dein damaliges Auto und nicht auf dein jetziges.
Hier wäre dann zu prüfen, ob (in diesem Fall) der BMW Vertragshändler in deiner Region UPE Aufschläge erhebt und ob er über evtl. nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Wenn, ja dann hättest du einen Anspruch und wenn nicht, dann hast du keinen Anspruch.
@Dellenzaehler
wenn der Gutachter UPE-Aufschläge und Verbringungskosten kalkuliert hat, stehen Sie dem Geschädigten auch zu, da der SV ja den regionalen Markt kennt. Weist das Gutachten diese Werte aus, kann der Thread-Ersteller diese auch fordern
auch dann, wenn z.b. der Vertragshändler keine Aufschläge und keine Verbringung berücksichtigt?
Auch ein Gutachter kann sich ja mal Irren
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
auch dann, wenn z.b. der Vertragshändler keine Aufschläge und keine Verbringung berücksichtigt?
Auch ein Gutachter kann sich ja mal Irren
Ich habe das jedenfalls bisher immer bei den Versicherern durchsetzen können. Argument: Der SV schätzt ja nach den Gegebenheiten des örtliche bzw. regionalen Marktes. Wenn er hierbei feststellt, daa UPE-Aufschläge verlangt werden oder die Werkstätten keine eigene Lackiererei haben, hat das die Versicherung so zu akzeptieren ...
Aber schließlich kann ein Gutacher ja net alles wissen, da wären die studierten Juristen ja dumm, gelle? Dafür muß ich aber zum Wechseln der Zündkerzen meines Diesels jedesmal in die Werkstatt
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
Aber schließlich kann ein Gutacher ja net alles wissen, da wären die studierten Juristen ja dumm, gelle? Dafür muß ich aber zum Wechseln der Zündkerzen meines Diesels jedesmal in die Werkstatt
Und bei einer Citrone ist das richtig teuer !!
Hab auf dieser Marke mal gelernt.
Aber da gab es noch den DS, den CX und den GS.
War zwar Kacke zum Schrauben, aber super geile Autos diese Citrönies......
PS.: und für die Blackarbeit am Wochenende gab es auch keine Existenssorgen. Welche Normalo-Schrauber kannte sich schon mit diesen Autos aus?
Da gab es nicht so viele.....
Aber Delle, ja der hat auf dem Hof seiner Eltern am Samstag Angebermodus an mal eben die vorderen Abgasrohre an einen GS in 4 Stunden erneuert. Angebermodus aus
Auch an dem SM durfte ich schrauben. Mann, dass waren noch Zeiten, heute bin ich zu dämlich einen Zahnrienem zu wechseln....
Egal, Werkstätten anscheißen, die das falsch gemacht haben, ist auch Interesessant. Und einer muss euch Rechtsverdrehern ja die Arbeit liefern, von nichts kommt nichts....
Zitat:
Original geschrieben von Schutzschi
Ferner erwartet die Versicherung noch den Nachweis für den Nutzungsausfall. Das Fahrzeug wurde repariert, eine Rechnung liegt der Versicherung vor - dies reicht aber offenbar nicht.
Wenn dem Versicherer die Reparaturrechnung zum Ersatz des Nutzungsausfalles nachgereicht wurde und die Werkstatt weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge berechnete, hat der TE darauf auch keinen Anspruch - egal was der Sachverständige in seinem Gutachten dazu geschrieben hat.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Wenn dem Versicherer die Reparaturrechnung zum Ersatz des Nutzungsausfalles nachgereicht wurde und die Werkstatt weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge berechnete, hat der TE darauf auch keinen Anspruch - egal was der Sachverständige in seinem Gutachten dazu geschrieben hat.
Begründung?
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Wenn dem Versicherer die Reparaturrechnung zum Ersatz des Nutzungsausfalles nachgereicht wurde und die Werkstatt weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge berechnete, hat der TE darauf auch keinen Anspruch - egal was der Sachverständige in seinem Gutachten dazu geschrieben hat.
Begründung?
??? Was für eine Frage ! Wenn ein Geschädigter durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweist, das ihm zur Behebung seines Fahrzeugschadens ein Aufwand von x-Euro entstanden ist, hat er auch nur hierauf Anspruch.