- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Reparaturkosten vs Wdw bei Weiternutzung bzw Ersatzbeschaffung
Reparaturkosten vs Wdw bei Weiternutzung bzw Ersatzbeschaffung
Hallo liebe Gemeinde,
Mir schwirren da momentan einige Fragen im Kopf. Nehmen wir mal an, es gibt einen Vollkaskoschaden mit folgenden Zahlen:
Wiederbeschaffungswert 15000€
Restwert 10000€
Reparaturkosten netto 8500€
Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt. Demnach stünden einem ja die Reparaturkosten netto zu, sollte der Wagen noch weiterhin 6 Monate behalten werden.
Wie würde ea denn aussehen, würde man in diesen 6 Monaten einen Gleichwertigen/höherwertigen Wagen mit ausgezeichneter Mwst kaufen? Passt dasdann noch weiterhin oder müsste man sich dann mit der Abrechnung Wdw-Rw zufrieden geben?
Ich danke im voraus!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 10. Mai 2016 um 19:21:40 Uhr:
Du bist zwar eine Berliner Schnauze, aber eine ohne Ahnung.
Und erzähle mir nicht, was ich hier im Versicherungsforum zu posten habe und was nicht du Amateur.
Ist das angekommen?
Wenn nicht, sag bitte Bescheid.
Ruhig Brauner.
Ähnliche Themen
56 Antworten
Die Fragestellung ist etwas eigen. Das ist doch kein Totalschaden, wenn die Reparatur weniger kostet als die Wiederbeschaffung. Der Restwert ist da egal. Wenn Du Dir die Reparatur fiktiv einfach nur auszahlen lässt, dann bekommst Du erstmal nur die Netto-Rep-Kosten, also ohne MwSt.
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 10. Mai 2016 um 17:22:01 Uhr:
Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt. Demnach stünden einem ja die Reparaturkosten netto zu, sollte der Wagen noch weiterhin 6 Monate behalten werden.
Nein, Du verwechselst hier Haftpflicht mit Kasko. Hier besteht nur Anspruch auf WBW - RW.
Zitat:
Wie würde ea denn aussehen, würde man in diesen 6 Monaten einen Gleichwertigen/höherwertigen Wagen mit ausgezeichneter Mwst kaufen? Passt dasdann noch weiterhin oder müsste man sich dann mit der Abrechnung Wdw-Rw zufrieden geben?
Ich danke im voraus!
Bei Ersatzbeschaffung mit ausgewiesener MwSt. gibt es Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des um den RW geminderten WBW.
Wie bitte? Das ist doch kein wirtschaftlicher Totalschaden! Rep-Kosten sind rund die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes! Ob der VN in dieser Konstellation repariert oder die Schadensumme (erstmal netto) mitnimmt, ist allein seine Entscheidung.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 10. Mai 2016 um 17:34:14 Uhr:
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 10. Mai 2016 um 17:22:01 Uhr:
Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt. Demnach stünden einem ja die Reparaturkosten netto zu, sollte der Wagen noch weiterhin 6 Monate behalten werden.
Nein, Du verwechselst hier Haftpflicht mit Kasko. Hier besteht nur Anspruch auf WBW - RW.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 10. Mai 2016 um 17:34:14 Uhr:
Zitat:
Wie würde ea denn aussehen, würde man in diesen 6 Monaten einen Gleichwertigen/höherwertigen Wagen mit ausgezeichneter Mwst kaufen? Passt dasdann noch weiterhin oder müsste man sich dann mit der Abrechnung Wdw-Rw zufrieden geben?
Ich danke im voraus!
Bei Ersatzbeschaffung mit ausgewiesener MwSt. gibt es die Bruttoreparaturkosten.
Hä, was hat hier der WBW mit dem Schaden zu tun? Es handelt sich um keinen Totalschaden.
WBW und Restwert sind nur insofern von Interesse, als es die 80% bzw. 110% Regelung gibt, aber beide haben nichts mit diesem Fall zu tun.
Wird das Fahrzeug repariert ohne das Mwst. gezahlt wurde oder der Schaden fiktiv abgerechnet, bekommt er nur die Netto-Preise.
Sollte er sich ein gleich oder Höherwertiges Ersatz-Fahrzeug binnen Jahresfrist kaufen, für das Mwst. anfällt, so bekommt er die Mwst. ersetzt bis max. das was er an Mwst. bezahlt hat, aber nicht mehr als was bei Reparatur an Mwst. angefallen währe.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 10. Mai 2016 um 17:34:14 Uhr:
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 10. Mai 2016 um 17:22:01 Uhr:
Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt. Demnach stünden einem ja die Reparaturkosten netto zu, sollte der Wagen noch weiterhin 6 Monate behalten werden.
Nein, Du verwechselst hier Haftpflicht mit Kasko. Hier besteht nur Anspruch auf WBW - RW.
Bist du wirklich sicher? In den Akb steht doch in etwa etwas wie "Bei Reparatur zahlen wir die Repkosten bis zu Höhe des Wdw?!"
Zitat:
@rrwraith schrieb am 10. Mai 2016 um 17:34:14 Uhr:
Zitat:
Wie würde ea denn aussehen, würde man in diesen 6 Monaten einen Gleichwertigen/höherwertigen Wagen mit ausgezeichneter Mwst kaufen? Passt dasdann noch weiterhin oder müsste man sich dann mit der Abrechnung Wdw-Rw zufrieden geben?
Ich danke im voraus!
Bei Ersatzbeschaffung mit ausgewiesener MwSt. gibt es die Bruttoreparaturkosten.
Auch wenn wie in dem Fall Wdw-rw für sie Versicherung günstiger wäre? Beispielsweise wdw-Rw=5000€, Repkosten 8500 netto? Dann würden theoretisch ja 10000€ durch den Restwert und noch einmal 8500€ + Mastrealisiert werden können?
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 10. Mai 2016 um 17:48:45 Uhr:
Zitat:
@rrwraith schrieb am 10. Mai 2016 um 17:34:14 Uhr:
Nein, Du verwechselst hier Haftpflicht mit Kasko. Hier besteht nur Anspruch auf WBW - RW.
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 10. Mai 2016 um 17:48:45 Uhr:
Zitat:
@rrwraith schrieb am 10. Mai 2016 um 17:34:14 Uhr:
Bei Ersatzbeschaffung mit ausgewiesener MwSt. gibt es die Bruttoreparaturkosten.
Hä, was hat hier der WBW mit dem Schaden zu tun? Es handelt sich um keinen Totalschaden.
WBW und Restwert sind nur insofern von Interesse, als es die 80% bzw. 110% Regelung gibt, aber beide haben nichts mit diesem Fall zu tun.
Wird das Fahrzeug repariert ohne das Mwst. gezahlt wurde oder der Schaden fiktiv abgerechnet, bekommt er nur die Netto-Preise.
Sollte er sich ein gleich oder Höherwertiges Ersatz-Fahrzeug binnen Jahresfrist kaufen, für das Mwst. anfällt, so bekommt er die Mwst. ersetzt bis max. das was er an Mwst. bezahlt hat, aber nicht mehr als was bei Reparatur an Mwst. angefallen währe.
Mir stellt sich die Frage, ob denn grundsätzlich die Repkosten bezahlt werden. Also auf der einen Seite, wenn der Wagen repariert wird und so verkauft wird, oder direkt unrepariert verkauft wird und ein neuer gekauft wird mit Mwst.
@all
erst nachdenken, dann posten bitte !!
Kasko = Vertragsrecht.
Kennt Ihr die AKB vom TE ?
Nein Ihr kennt die nicht.
Wenn WBW minus RW weniger wie die netto Repko sind, dann gibt es WBW minus RW bei fiktiver Abrechnung.
Nichts anderes !
Wenn die TE reparieren läst, dann gibt es die Reparturkosten Brutto bis maximal zum WBW.
rrwaith hat das schon richtig dargestellt hier.
Also würde es bei Kauf eines gleich/höherwertigen Autos lediglich Wdw-Rw geben? Auch wenn der neue die Mwst ausgezeichnet hat?
Und zweites, ist es dann unerheblich ob der Wagen repariert(in Eigenregie) oder nicht, verkauft wird?
Mehrwertsteuer gibt es immer nur gegen Nachweis.
Und ein Nachweis ist eine Rechnung nichts anderes!
Hier bei deinem Beispiel wäre das 10.115 Euro maximale Entschädigung.
Der Wiederbeschaffungswert stellt die maximale Entschädigungsgrenze in Kasko dar.
Und das auch nur gegen Rechnungsnachweis
In Eigenleistung bleibt es bei der Abrechnung WBW-RW. Es sei denn du hast einen super Duper Kasko- Vertrag
von der HUK.
Da solltest du in deinen AKB unter dem Stichwort "was zahlen wir im Schadensfall" einmal nachlesen.
Könnte aber unter Umständen zu einem Brechreiz führen..........
Merke: Kasko hat nichts mit Dispositionsfreiheit oder ähnlichem zu tun.
Allein das Vertragswerk zählt hier !
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 10. Mai 2016 um 17:50:39 Uhr:
Bei Ersatzbeschaffung mit ausgewiesener MwSt. gibt es die Bruttoreparaturkosten.
Auch wenn wie in dem Fall Wdw-rw für sie Versicherung günstiger wäre? Beispielsweise wdw-Rw=5000€, Repkosten 8500 netto? Dann würden theoretisch ja 10000€ durch den Restwert und noch einmal 8500€ + Mastrealisiert werden können?
Du hast natürlich Recht. Kurzfristiger Denkfehler von mir, hab es oben korrigiert.
Die Bruttoreparaturkosten gibt es nur bei vollständiger, durch Rechnung nachgewiesener Reparatur.
Was hat der Schaden mit der Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs zu tun? Nichts! Dann hast Du eben zwei.
Du kannst Dir den Schaden fiktiv auszahlen lassen. Du bekommst das dann aber vorerst nur netto. Ob Du reparierst ist Deine Sache. Du kannst auch so weiter fahren oder den Unfaller in einer Glasvitrine im Garten ausstellen. Wenn Du ihn fachgerecht reparierst und ihn für die Mindestdauer von 6 Monaten behältst, dann ist das im Sinne der Schadenersatzrechtsprechung zum selbstreparierten Totalschaden abgehakt. Sollten Deine AKB eine längere Haltefrist vorsehen, dann hältst Du ihn eben einen Tag länger als nötig.
@berlin-paul schrieb am 10. Mai 2016 um 18:36:29 Uhr
Was hat der Schaden mit der Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs zu tun? Nichts! Dann hast Du eben zwei.
Du kannst Dir den Schaden fiktiv auszahlen lassen. Du bekommst das dann aber vorerst nur netto. Ob Du reparierst ist Deine Sache. Du kannst auch so weiter fahren oder den Unfaller in einer Glasvitrine im Garten ausstellen. Wenn Du ihn fachgerecht reparierst und ihn für die Mindestdauer von 6 Monaten behältst, dann ist das im Sinne der Schadenersatzrechtsprechung zum selbstreparierten Totalschaden abgehakt. Sollten Deine AKB eine längere Haltefrist vorsehen, dann hältst Du ihn eben einen Tag länger als nötig.
Nochmal:
Es gibt in Kasko keine Haltefrist !!
Das bezieht sich einzig und allein auf einen Haftpflichtschaden.
Wer, bitte hat dir das denn erzählt?
Steht da was davon, dass man den Unfaller halten muss? Da steht, dass man danach einen Haken dran machen kann und dass man die AKB anschauen sollte. Also interpretieren Eure Hoheit da etwas zu viel hinein . Und nun sei friedlich zu mir und puller mich nicht in Fettschrift und großem Zeichensatz an. Ich könnte zurückpullern .
Dieser Thread ist wieder ein gutes Beispiel für "Fachwissen", "gefährliches Halbwissen" und "Hilfestellung bei völliger Ahnungslosigkeit"
Der Threaderstellerin obliegt nun die Aufgabe zu sondieren wer was schreibt und was ihr hilft.
Gruß Frank,
der die TE um diese Aufgabe nicht beneidet.