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temporäre Baustellen - wie lange der Tempobeschränkung folgen?

Hallo @ all,

 

immer wenn ich in Baustellen einfahre, halte ich mich generell an Geschwindigkeitsbeschränkungen - den Menschen die dort arbeiten (könnten), zeuge ich damit meinen Respekt.

 

Jetzt ist es aber in der letzten Zeit fast immer der Fall, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht mehr aufgehoben werden (also durch Schilder).

 

WANN kann ich NACH einer Baustelle wieder einen höhere Geschwindigkeit einnehmen, wenn ich dort KEIN Schild mehr vorfinde?

 

Oder hat man das in der Fahrschule gelernt, kann weder was dazu im www finden, noch mich erinnern.  :confused:

 

 

Beste Antwort im Thema
am 7. November 2012 um 18:48

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Aber wie schon in der Fahrschule gelehrt, muss ich dann zumindest solange weiterfahren mit der verminderten Geschwindigkeit, bis die nächste Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße kommt. Sollte dann die Begrenzung noch immer gelten, muss ein Wiederholungsschild nach der dieser neuen Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße folgen. Fehlt dieses gilt keine Begrenzung mehr !:)

Mit Verlaub, du solltest dir nochmal eine Theoriestunde in einer anderen Fahrschule zu Gemüte führen.

Das Ammenmärchen vom aufgehobenen Limit nach einer Auffahrt / Kreuzung hält sich schon ewig, ist aber noch immer falsch.

Eine Auffahrt / eine Kreuzung hebt ein Streckenverbot nicht auf.

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Wenn die Begrenzung an das Baustellenschild gebunden ist, solange bis die Baustelle offensichtlich zu Ende ist.

Zitat:

.....gilt das Tempolimit in Kombination mit einem Gefahrzeichen nur so lange, bis die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr besteht.

§ 41   Abs. 2 Nr. 7 StVO Streckenverbote

 

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ... angegeben sein.

 

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.

Diese Zeichen können auch alleine links stehen.

Da gebe ich spätestens dann auch wieder Gas, wenn ich plötzlich ständig überholt werde.  Herdentrieb?:D

Hallo,

sicherlich kann es mal vorkommen, dass man die Begrenzung nicht aufgehoben hat (vergessen).

Aber wie schon in der Fahrschule gelehrt, muss ich dann zumindest solange weiterfahren mit der verminderten Geschwindigkeit, bis die nächste Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße kommt. Sollte dann die Begrenzung noch immer gelten, muss ein Wiederholungsschild nach der dieser neuen Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße folgen. Fehlt dieses gilt keine Begrenzung mehr !:)

Sinnvollerweise sollte man die zuständige Straßenmeisterei auf diesen Fehler hinweisen.

am 7. November 2012 um 18:48

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Aber wie schon in der Fahrschule gelehrt, muss ich dann zumindest solange weiterfahren mit der verminderten Geschwindigkeit, bis die nächste Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße kommt. Sollte dann die Begrenzung noch immer gelten, muss ein Wiederholungsschild nach der dieser neuen Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße folgen. Fehlt dieses gilt keine Begrenzung mehr !:)

Mit Verlaub, du solltest dir nochmal eine Theoriestunde in einer anderen Fahrschule zu Gemüte führen.

Das Ammenmärchen vom aufgehobenen Limit nach einer Auffahrt / Kreuzung hält sich schon ewig, ist aber noch immer falsch.

Eine Auffahrt / eine Kreuzung hebt ein Streckenverbot nicht auf.

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Aber wie schon in der Fahrschule gelehrt, muss ich dann zumindest solange weiterfahren mit der verminderten Geschwindigkeit, bis die nächste Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße kommt. Sollte dann die Begrenzung noch immer gelten, muss ein Wiederholungsschild nach der dieser neuen Ausfahrt/Auffahrt/Zufahrt/Kreuzung/Querstraße folgen. Fehlt dieses gilt keine Begrenzung mehr !:)

Mit Verlaub, du solltest dir nochmal eine Theoriestunde in einer anderen Fahrschule zu Gemüte führen.

Das Ammenmärchen vom aufgehobenen Limit nach einer Auffahrt / Kreuzung hält sich schon ewig, ist aber noch immer falsch.

Eine Auffahrt / eine Kreuzung hebt ein Streckenverbot nicht auf.

Wie soll dann der Neu hinzu gekommende Verkehr auf die Maßnahmen ausmerksam gemacht werden ??? :D

am 7. November 2012 um 18:54

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Wie soll dann der Neu hinzu gekommende Verkehr auf die Maßnahmen ausmerksam gemacht werden ??? :D

Besitzt der Fahrer Ortskenntnis wird davon ausgegangen, dass er das Streckenverbot kennt. Ist der Fahrer ortsfremd gilt das Limit für ihn nicht.

Dazu gibts auch schon Urteile.

am 7. November 2012 um 18:56

Hier der Wortlaut:

Zitat:

OLG Hamm v. 08.01.1996:

 

Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Wie soll dann der Neu hinzu gekommende Verkehr auf die Maßnahmen ausmerksam gemacht werden ??? :D

Besitzt der Fahrer Ortskenntnis wird davon ausgegangen, dass er das Streckenverbot kennt. Ist der Fahrer ortsfremd gilt das Limit für ihn nicht.

 

Dazu gibts auch schon Urteile.

Es gilt für beide, den ortskundigen und den ortsfremden, nur kann der ortsfremde wegen Irrtum nicht bestraft werden.

 

Aber keine Sorge in der Regel steht immer ein Schild.

 

§ 11 OWi Irrtum

 

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

 

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Wie soll dann der Neu hinzu gekommende Verkehr auf die Maßnahmen ausmerksam gemacht werden ??? :D

Besitzt der Fahrer Ortskenntnis wird davon ausgegangen, dass er das Streckenverbot kennt. Ist der Fahrer ortsfremd gilt das Limit für ihn nicht.

Dazu gibts auch schon Urteile.

Was ist mit denen die keine Ortskenntnisse haben. Außerdem schreiben wir doch hier von einer Baustelle ? Ich gehe mal ganz schwer davon aus, dass wenn diese sich länger hinzieht, werden aus Gründen der Verkehrsicherheit Wiederholungsschilder aufgestellt. Über andere Geschwindigkeitsbeschränkungen haben wird doch überhaupt nicht geschrieben, oder ? :D

Was diskutiert ihr hier weiter, die Antwort wurde in den ersten 2 Antworten gegeben. Wenn Limit und drunter ein Baustellenschild, dann ist das Limit aufgehoben, wenn die Baustelle nicht mehr erkennbar ist. In der Regel ist das der Fall, wenn die Pylonen enden und/oder kein Baustellenfahrzeug mehr sichtbar ist.

am 7. November 2012 um 22:24

Bei uns steht vor einem 10m langen Tunnel ein Tempo 30-Schild ohne Zusatz, das nie wieder aufgehoben wird. Ab wann darf ich nun wieder normal fahren?

Formal gesehen erst wieder, wenn Du die Strecke verlässt. ;) - oder halt bei einer neuen Regelung.

Frag doch mal bei der zuständigen Behörde nach, was mit der Beschilderung gemeint ist und wie die Anordnung dazu angeordnet wurde. :D - der Smilie ist auf die von mir vermutete Antwort der Behörde gemünzt. :)

Vielen Dank für die Infos!

 

Ich habe auch immer auf die nächste Auffahrt gewartet ... 

 

Werde jetzt mal die ersten Schilder der Baustelle genau anschauen und bin gespannt ob es sich (hoffentlich) genau so verhält, wie es hier beschrieben wurde.

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