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Unklare Rechtslage bei Geschwindigkeitsübertretungen mit 100km/h-zugelassenen Anhängergespannen

Themenstarteram 29. September 2010 um 9:53

Wie gerade in einem anderen (Nicht-MT-)Forum diskutiert, die Ausgangslage:

Anhängergespann, welches alle Kriterien für die 100er-Zulassung erfüllt, wird mit 105km/h (inkl Abzug aller Boni) auf der auf 100km/h beschränkten AB geblitzt.

Bussgeldbescheid lautet über 25km/h, 1 Punkt und 80 Euro, weil die Sondergenehmigung der 100km/h-Zulassung bei Verstoss gegen die Auflagen der Sonderzulassung (Hier: max. Geschwindigkeit 100km/h) erlischt. Genauso, wie sie bei mehr als 6 Jahre alten Reifen erlöschen würde.

Korrekt oder nicht?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

 

Der Fahrer ist in der Beweispflicht.

Also, so langsam gehst du mir deinem halbgaren Unfug auf den Senkel. Ich muß dir den Verstoß beweisen und nicht umgekehrt. Das Beweismittel ist das Frontfoto, auf dem nur das Zugfahrzeug zu sehen ist und dahinter der Hänger. Sobald dann die Anhörung kommt setzt sich der Besitzer mit der zuständigen Stelle in Verbindung und die Suppe ist gegessen. Schönes Beispiel sind bei uns die mit 100 zugelassenen Reisebusse, die regelmäßig bei zwei stationären Anlagen als LKW gewertet werden ( Drucksensoren ) . Allerdings fliegen die alle schon vorher raus, bis auf die, die durchrutschen :rolleyes: . Da genügt dann aber ein einfacher Anruf und die Sache ist aus der Welt. Ich würde mal weniger SAT 1 oder RTL Gerichtsserien gucken, Roaadwin. Die Realität ist gaaaaanz anders und schwupp bist du wieder auf meiner Liste. R.I.P.

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Handelte es sich wirklich um eine Autobahn oder Kraftfahrstrasse?

Gibts noch mehr Infos zu dem Fall?

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn

Korrekt oder nicht?

Nicht korrekt.

Es gibt die Bedingungen, die bei Erfüllung zu einer dann folgenden Erlaubnis führen.

Die 100 km/h sind keine zu erfüllende Bedingung, sondern die Erlaubnis selber.

Diese Erlaubnis bezieht sich aber nur auf den Bereich, wo einzig die allgemeine Anhängerbegrenzung auf 80 km/h gelten würde.

Ist eine eigenständige Begrenzung für Anhänger, für Fahrzeuge über bestimmter Breite, Überholverbot für Fahrzeuge mit Anhänger und die rechte Fahrspur auf 80 km/h begrenzt, ..., ist diese besondere Begrenzung zu beachten.

am 29. September 2010 um 11:34

Gibts schon wieder neue Jura Hausarbeiten?

Ich sehe es - juristisch völlig unbeleckt - so wie "roadwin":

Dies Aussage

"weil die Sondergenehmigung der 100km/h-Zulassung bei Verstoss gegen die Auflagen der Sonderzulassung (Hier: max. Geschwindigkeit 100km/h) erlischt"

ist ein Zirkelschluss.

Die 100km/h Zulasung ist an Auflagen ZUM FAHRZEUG gebunden nicht an Auflagen ZUM BETRIEB des Fahrzeugs.

Vergleiche: Ein PKW hat ein zGG von 2to. Wenn der mit 2,1to angehalten und gewogen wird, gibt es keinen Bussgeldbescheid wegen Fahrens ohne BE (da die BE ja beschränkt darauf ist, 2to nicht zu überschreiten) sondern "nur" wegen Überladung mit 100kg.

Amen

Wenn das auf einer Autobahn war darf ein entsprechend ausgerüsteter AH mit 100 gefahren werden.Offenbar, jedenfalls nach dem Text, muß hier wohl irgendein Verstoß gegen die damit verbundenen Auflagen vorliegen. Wurde der Betroffene denn angehalten ?

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Wenn das auf einer Autobahn war darf ein entsprechend ausgerüsteter AH mit 100 gefahren werden.

Wenn du mit "entsprechend ausgerüstet" meinst abgenommen, mit gesiegelter Tempo 100-Plakette versehen sowie mit ausreichend schwerem und ggf. mit Anhänger-ESP ausgerüstetem Zugfahrzeug davor hast du recht.

Sind die technischen Gegebenheiten nicht eingehalten und keine 100er-Abnahme erfolgt so ist 80 zu fahren und damit ist auch die zul. Höchstgeschwindigkeit um 80 überschritten. Ein Liedchen können auch unsere Frankreichbesucher davon singen. Dort sind mit Anhänger bis zu 130 erlaubt, fährt jemand mit einem deutschen Anhänger dort 130 gibt´s trotzdem meist Knöllchen weil die meisten Anhänger nur bis 100km/h bauartgeprüft sind.

Wird geblitzt ist das ganze natürlich schwierig weil beim Foto von vorne nicht erkennbar ist ob die 100er-Plakette hinten angebracht ist oder nicht. Keine Ahnung in wie weit die das evtl. sogar automatisch bei den Zulassungsbehörden abfragen können.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

 

Sind die technischen Gegebenheiten nicht eingehalten und keine 100er-Abnahme erfolgt so ist 80 zu fahren und damit ist auch die zul. Höchstgeschwindigkeit um 80 überschritten.

Eben. An die technischen Daten kommt man zwar ran, macht aber kaum einer. Deswegen finde ich den Text des TE etwas merkwürdig, das hört sich für mich nach Anhalten an.

Hallole zusammen

Zur 10 Km/H zulassung gehören nicht nur

die technischen Ausstattungen sondern

auch das das Fahrzeug als Gespann also

der Verbund ein Deffinerter Anhänger mit

Kennzeichen mit dem Zugfahrzeug ein

Verbund bildet. So wird dies meiner Kennisss

nach auch im Fz-Schein eingetragen und

diese Daten sind bei einer Abfrage durch die

Rennleitung ersichtlich

Eine überhöhte Geschwindigkeit kostet Betrag X

kstet Y mit Anhänger ein paar Euros mehr.

Jol

am 29. September 2010 um 14:40

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Wenn das auf einer Autobahn war darf ein entsprechend ausgerüsteter AH mit 100 gefahren werden.Offenbar, jedenfalls nach dem Text, muß hier wohl irgendein Verstoß gegen die damit verbundenen Auflagen vorliegen. Wurde der Betroffene denn angehalten ?

Warum angehalten?

den vermeintlichen Verstoss gegen die Auflagen hat der TE doch genannt: "Schneller als 100km/h gefahren".

Nur ist diese Argumentation nicht zulässig, da 100km/h keine Auflage ist, sondern eine Zulassung nach entsprechenden Auflagen.

Der TE wird uns aufklären - für mich klingt das nach reiner intellektueller M*** und nicht nach einem realen vorgekommenen Fall.

Amen

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

So wird dies meiner Kennisss

nach auch im Fz-Schein eingetragen

Im Fahrzeugschein des Anhängers ja, in dem vom Zugfahrzeug nicht mehr.

Die Bindung von Zugfahrzeug/Anhänger ist schon einige Zeit aufgehoben, nur noch der Anhänger muss dafür abgenommen sein und per Eintragung bestätigt sein.

Ob das für diese 100 km/h auch "richtige" Zugfahrzeug benutzt wird, muss der Fahrer anhand der vorgeschriebenen Masseverhältnisse und ggf. vorhandener Einrichtungen (Anhänger-ESP ggf. notwendig) selber entscheiden.

Es kann hinter der Fragestellung uU. auch die Möglichkeit bestehen, dass jemand schon mit dem richtigen Anhänger mit Genehmigung, Eintrag und gesiegelter 100-Plakette unterwegs war, aber ein "falsches" Zugfahrzeug hatte und nur 80 hätte fahren dürfen.

Themenstarteram 29. September 2010 um 15:08

Der obige Fall ist exakt so nicht vorgekommen, der Sachverhalt ist aber so schon mal passiert.

Es scheint Bussgeldbehörden zu geben, die dem gesunden Menschenverstand folgen und wohl auch zumindest eine, die der obigen Argumentation folgt. Daher meine Frage, ob es eine definitive Aussage dazu gibt. Wobei mir die Argumentation von Amen mit dem Zirkelschluss schon gut gefällt als Begründung gegen eine solche Argumentation.

Da ich öfters mit dem 100er-Anhänger unterwegs bin, machen mich solche Aussagen etwas nervös.

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn

Der obige Fall ist exakt so nicht vorgekommen, der Sachverhalt ist aber so schon mal passiert.

 

Es scheint Bussgeldbehörden zu geben, die dem gesunden Menschenverstand folgen und wohl auch zumindest eine, die der obigen Argumentation folgt. Daher meine Frage, ob es eine definitive Aussage dazu gibt. Wobei mir die Argumentation von Amen mit dem Zirkelschluss schon gut gefällt als Begründung gegen eine solche Argumentation.

 

Da ich öfters mit dem 100er-Anhänger unterwegs bin, machen mich solche Aussagen etwas nervös.

Man sollte sich auf alle Fälle sicher sein das man auf einer Kraftfahrstrasse oder BAB (Zeichen 330 und 331)  unterwegs ist, es gibt genügend Bundesstrassen mit 2 Fahrstreifen für jede Richtung  mit Mittelleitplanken  wo man denkt das es eine Kraftfahrstrasse sei,und dort darf der Gespannfahrer eben  nur 80km/h fahren.

Themenstarteram 29. September 2010 um 15:23

In dem anderen Forum gibt es inzwischen eine zitierte Aussage einer Bussgeldbehörde dazu,

die die Sache auch nicht wirklich weiterbringt. Im Kern geht es um § 6 der Verordnung über die 100er-Zulassung:

Zitat:

----

§6

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

************/Zitat

Ob ein Überschreitung der 100 km/h eine Veränderung nach diesem §6 darstellt ist zunächst Auslegung des Sachbearbeiters, denn es steht ja nicht dort "technische Veränderung". Rechtssicherheit könnte hier nur vor Gericht erlangt werden.

----

Zitatende

Wer ist eigendlich in der Beweispflicht?

Wie will jemand auf einem Blitzerfoto ( von vorne) sehen, ob der Hänger dahinter eine 100km/h Zulassung hat? :confused::confused::confused:

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

Wer ist eigendlich in der Beweispflicht?

Wie will jemand auf einem Blitzerfoto ( von vorne) sehen, ob der Hänger dahinter eine 100km/h Zulassung hat? :confused::confused::confused:

Der Fahrer ist in der Beweispflicht.

Üblicherweise sind 80 km/h Limit mit Anhänger. Diese 100 km/h sind eine Sondergenehmigung, deren Vorhandensein dann mit dem Widerspruch zum BG mit beigefügt werden muss.

 

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn

Ob ein Überschreitung der 100 km/h eine Veränderung nach diesem §6 darstellt ist zunächst Auslegung des Sachbearbeiters, denn es steht ja nicht dort "technische Veränderung". Rechtssicherheit könnte hier nur vor Gericht erlangt werden.

Das ist natürlich "nett".

Natürlich darf die Bußgeldstelle das auch so sehen, da es bisher wohl keine verbindlichen Urteile zu dieser Situation gibt. Dann soll sie halt den Fahrer verklagen, die Chancen der Bußgeldstelle sehe ich jedoch als praktisch null, wenn der Anwalt des Fahrers nun nicht völlig ahnungslos ist.

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