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Wandlung bedeutet?

VW Passat B6/3C
Themenstarteram 15. April 2006 um 21:04

Nachdem meinem Passat 170PS TDI DSG problemen am Motor von anfang an erwiesen hat (siehe Link: http://www.motor-talk.de/showthread.php?s&forumid=298&threadid=1010662 ), mein f. spricht langsam von "Wandlung".

Was beduetet genau? bekommt man das Geld zurück und kauft man sich eine beliebige andere Auto oder muss man beim gleiche Hersteller eine andere bestellen?

Mein f. hat mir Audi und VW zur Auswahl angeboten, da es in der Schweiz zusammen gehören (AMAG).

In diesem Forum, hab ich von "Geld zurück" gelesen.

Weiss jemand wie eine Wandlung funktioniert?

Danke

Dass sollte nicht bedeuten dass Passat nicht gut ist, einfach Pech.

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22 Antworten

Hallo,

soweit ich noch weiß: Wandlung = Rücktritt vom Kaufvertrag - d. h. du bekommst dein Geld zurück.

Allerdings kann der Verkäufer für die zwischenzeitliche Nutzung eine entsprechende Entschädigung verlangen.

Gruß

scrooge60

hi,

keine Ahnung wie ich gerade zu dem Thread komm, aber da ich den "Rücktritt vom Kaufvertrag" (= ehemals Wandlung) grad mit meinem Mazda durch hab mal eine kurze Aufklärung..

Zitat vom Anwalt...

Zitat:

 

Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Käufer entweder eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Hat der Händler den Mangel zu vertreten, so kann der Käufer weiter Schadenersatz verlangen.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn ein und derselbe Fehler innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt wurde und dem Käufer weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer hinnehmen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere des Mangels und der Dauer der Nachbesserungsarbeiten. Normalerweise wird man dem Händler zwei Nachbesserungsversuche zugestehen müssen. Daher schreibt auch das Gesetz nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 vor, dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt.

Der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur hinsichtlich eines bestimmten und vor allem erheblichen Mangels, der nicht beseitigt werden kann, geregelt.

Dem Käufer ist jedoch auch bei einer Häufung von nicht ganz geringfügigen Mängeln ein Rücktrittsrecht zuzubilligen. Treten stets neue Mängel auf, ist eine weitere Reparatur unzumutbar, wenn die verschiedenen Mängel innerhalb kürzester Zeit auftreten, es sich nicht um unbedeutende, leicht zu behebende Mängel handelt und auch künftig Ausfälle zu befürchten sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Käufer auch beim Auftreten verschiedener Mängel einen Anspruch auf Rücktritt.

Eine Minderung des Kaufpreises kann im Gegensatz zum Rücktritt auch bei einem unerheblichen Mangel geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat der Käufer, wenn der Händler den oder die Mängel zu vertreten hat.

Bei einer Rückgängigmachung des Vertrages muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. Der BGH berechnet den Gebrauchsvorteil nach der Formel

Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs

Die überwiegende Rechtsprechung setzte bisher überwiegend schematisch eine Gesamtlaufleistung von 150.000 km Gesamtlaufleistung an und berechnete danach den auszugleichenden Vorteil beim Neuwagenkauf mit 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km. Dies entspricht aber nicht mehr der wirklichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs, die je nach Fahrzeugtyp auch weit darüber liegen kann. Die Gesamtlaufleistung muss daher anhand von Herstelleraussagen, Garantieunterlagen und statistischen Erhebungen ermittelt und im Streitfall gerichtlich geschätzt werden.

Ich hatte meinen Mazda-Händler mal überhaupt auf den Rücktritt angesprochen und er hat sich gleich rauswinden wollen. Bin dann direkt zum Anwalt, um mich zu informieren und hab dem Händler dann ein "Rücktritts-Schreiben" auf den Tisch gelegt.

Daraufhin hielt er wohl Rücksprache mit Mazda und wollte das Fahrzeug mit den oben besagten Gebrauchtsvorteilen von 0,67% pro 1000km zurücknehmen (was eben einer Gesamtfahrleistung von 150.000km entspricht). Damit war ich, natürlich, nicht einverstanden und mein Anwalt hat sich dann um den Rest gekümmert. Rest heißt in diesem Fall .. ein entsprechendes Schreiben mit der Rechnung von 0,5% pro 1000km (entspricht einer Gesamtfahrleistung von 200.000km), sowie entsprechend aufgerechnet die Rechnungen für Inspektionen, Reifen, etc.

Letzteres deshalb, da ich dies in den Gebrauchsvorteilen schon drinsteckt und man das Ganze, sofern man das Geld dafür nicht wiederbekommt, logischerweise doppelt zahlen würde.

Der Händler hat dann auch eingelenkt und ich habe entsprechend Geld wiederbekommen.

Alternativ ist eventuell auch eine Minderung des Kaufpreises eine Alternative; heißt dann aber auch -> Geld zurück.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, würde ich für den ganzen Weg auf jeden Fall zu einem Anwalt raten. Wichtig bei der RSV ist allerdings, dass diese schon VOR dem Autokauf bestand. Denn es gilt das Kaufdatum, nicht das Datum wann das letztendliche Problem, dass zum Rücktritt führt, aufgetreten ist.

Wenn es zu dem Thema Fragen gibt, einfach fragen. Da ich das Ganze, wie gesagt, gerade aktuell hinter mich gebracht habe, hab ich da evtl. noch entsprechende Infos parat...

schönen Gruß, Marc (pj)

am 24. April 2008 um 14:31

Hallo!

 

Habe folgende Info gefunden.

Hat das Urteil auch Wirkung auf die Nutzunsentschädigung bei einer Fahrzeug Wandlung?

-------------------------------------------------------------------------------

Reklamation

Umtausch darf nichts kosten

17.04.2008

Kunden, die defekte Ware reklamieren und ein Ersatzprodukt bekommen, müssen nicht dafür zahlen, dass sie die Ware zuvor benutzt haben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit die Verbraucherrechte in Deutschland gestärkt.

Mit dem „Nutzungsersatz“ für Händler ist Schluss

Kunden können reklamieren und Reparatur oder Umtausch verlangen, wenn sich an der gekauften Ware ein Mangel zeigt. Wer in so einem Fall den Umtausch wählte, musste bislang aber häufig nachzahlen. Viele Händler verlangten Geld für die Nutzung der ursprünglich gekauften Ware. „Nutzungsersatz“ hieß das im Sprachgebrauch der Händler – und damit ist jetzt Schluss.

70 Euro für die Nutzung eines Herds

Zwar muss sich der deutsche Bundesgerichtshof jetzt noch einmal mit dieser Frage befassen. Doch dabei hat er die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten, der über solch einen Fall geurteilt hat: Eine Kundin hatte bei der Firma Quelle einen Herd gekauft, bei dem sich nach 17 Monaten die Emailleschicht im Ofen löste. Ganz klar ein Mangel, den die Kundin innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch rügte. Quelle lieferte daraufhin auch einen neuen Herd. Für die Nutzung des alten Herdes verlangte Quelle aber Nutzungsersatz in Höhe von zunächst fast 120 Euro und später immerhin noch knapp 70 Euro.

Verbraucherschützer klagten gegen Quelle

Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte diesen Fall bis zum Bundesgerichtshof, der die Frage des Nutzungsersatzes aber nicht beantworten konnte und sie dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Der hat nun entschieden und festgestellt, dass das Europäische Recht keinen Raum für solche Händlerforderungen lässt. Während nach deutschem Recht Händler eine Entschädigung für die Nutzung einer fehlerhaften Ware fordern können, schreibt europäisches Recht Kaufrecht vor: Es darf nichts kosten, wenn Händler nach einer Kundenreklamation „den vertragsgemäßen Zustand“ wiederherstellen. Nun ist im Fall „Quelle“ noch einmal der Bundesgerichtshof am Zug. Er wird die noch offene Frage klären, welche Konsequenzen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für jene Verbraucher hat, die bereits eine Entschädigung gezahlt haben.

Tipp: Kunden, die dem Rat von Finanztest gefolgt sind und sich auf die Zahlung eines Nutzungsersatzes nur unter Vorbehalt eingelassen haben, sollten das gezahlte Geld jetzt unter Verweis auf die aktuelle Entscheidung zurückfordern.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. April 2008

Aktenzeichen: C-404/06

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2006

Aktenzeichen: VIII ZR 200/05

 

 

Zitat:

Original geschrieben von panamie

Hallo!

Habe folgende Info gefunden.

Hat das Urteil auch Wirkung auf die Nutzunsentschädigung bei einer Fahrzeug Wandlung?

-------------------------------------------------------------------------------

....

Sicherlich nicht.

Gruß Axel

Zitat:

Original geschrieben von billibanni

Mein f. hat mir Audi und VW zur Auswahl angeboten, da es in der Schweiz zusammen gehören (AMAG).

Du scheinst aus der Schweiz zu stammen, richtig? Dann betrifft Dich die EU-Debatte bzgl. Nutzungsentschädigung nicht. Welche Rechte bei Euch in der Schweiz gelten, kann ich Die nicht sagen, bei uns heißt es verkürzt: Wagen zurück und vom Kaufpreis wird ein Betrag x für die gefahrenen Kilometer abgezogen. Die Händler und Hersteller versuchen zwar, dem Kunden einen Anreiz zu bieten, wieder einen Wagen aus dem Konzern zu kaufen. Das hat mit der eigentlichen Wandlung aber ersteinmal nichts zu tun, außer das teilweise die Konditionen der Wandlung sich verändern. Bei der Wandlung meines Passats letztes Jahr war dieser Anreiz aber nur so ca. 500€ daher habe ich mich dann ersteinmal von VAG verabschiedet. Je nach Händler sind die Anreize aber teilweise aber auch deutlich größer ...

am 24. April 2008 um 15:20

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger

Zitat:

Original geschrieben von panamie

Hallo!

 

Habe folgende Info gefunden.

Hat das Urteil auch Wirkung auf die Nutzunsentschädigung bei einer Fahrzeug Wandlung?

-------------------------------------------------------------------------------

....

Sicherlich nicht.

 

Gruß Axel

waruimm eigentlich "sicherlich"?

Das EU Kaufrecht scheint doch eindeutig zu sein

Hallo,

Thema wurde woanders auch schon behandelt.

Fazit: keiner weiß nichts genaues. Es wird wohl jemand diese Sache durchspielen (klagen) müssen.

Und das kann im deutschen Rechtsystem dauern....

gruss

19FC

Ich denke, es besteht Klarheit, sobald die Bundesregierung entsprechend der Vorgaben des EuGH das BGB angepasst haben wird.

Gruß

Michael

Zitat:

Original geschrieben von panamie

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger

 

Sicherlich nicht.

Gruß Axel

waruimm eigentlich "sicherlich"?

Das EU Kaufrecht scheint doch eindeutig zu sein

Ich sehe hier einen ganz entscheidenden Unterschied: Die Nutzung und der Preis.

Wenn ich einen Artikel nicht nutzen kann oder nur sehr eingeschränkt, dann wird es so sein, dass keine Nutzung gezahlt werden muss.

Wenn ich einen Wagen aber über 50000km fahre und dann wandle (weil er vielleicht wegen 10 km/h die Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht), dann kann von stark eingeschränkter Nutzung keine Rede sein. Anders sieht es aus, wenn der Wagen nach 1 Jahr erst 5000km drauf hätte, weil er mehr in der Werkstatt steht, als auf der Strasse unterwegs ist.

Wenn es doch so kommen soll, dass keine Nutzung gezhalt werden muss (was ich allerdings nicht glaube), dann werden die Preise dramatisch steigen, weil diese Nutzungsentschädigung in den Kaufpreis eingerechnet werden muss. Zudem wird es dann zukünftig nicht mehr so einfach sein (wie zur Zeit), einen Wagen zu wandeln.

Gruß Axel

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger

Zitat:

Original geschrieben von panamie

Hallo!

 

Habe folgende Info gefunden.

Hat das Urteil auch Wirkung auf die Nutzunsentschädigung bei einer Fahrzeug Wandlung?

-------------------------------------------------------------------------------

....

Sicherlich nicht.

 

Gruß Axel

.... wohl  doch!

Gestern hat der BGH sich zu dem EuGh Entscheidung geäußert und festgstellt, dass das z.Z geltende deutsche Recht nicht mit europäischem Recht übereinstimmt. EU-Recht ist höherrangig, bricht aber nicht automatisch das des Mitgliedstaats. Vielmehr muss der deutsche Gesetzgeber nun eine Rechtsanpassung vornehmen, so der BGH! Die Begründung: Die Nutzungsentschädigung schwächt den Verbraucher in seinem Recht, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, d.h. er wird durch die Nutzungsentschädigung gehemmt, seinen Anspruch geltend zu machen!

 

Da bin ich ja mal gespannt, wie die Porlitiker darauf reagieren und was sie nun gesetzlich ändern werden.

Ich vermute auch die Autoindustrie wird dann Ihre Preiskalkulation ändern. So wird aus Verbraucherschutz mal wieder eine Teuerung der Preise nach sich ziehen!!

 

Gruß geomensor

Zitat:

Original geschrieben von geomensor

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger

 

Sicherlich nicht.

Gruß Axel

.... wohl  doch!

Gestern hat der BGH sich zu dem EuGh Entscheidung geäußert und festgstellt, dass das z.Z geltende deutsche Recht nicht mit europäischem Recht übereinstimmt. EU-Recht ist höherrangig, bricht aber nicht automatisch das des Mitgliedstaats. Vielmehr muss der deutsche Gesetzgeber nun eine Rechtsanpassung vornehmen, so der BGH! Die Begründung: Die Nutzungsentschädigung schwächt den Verbraucher in seinem Recht, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, d.h. er wird durch die Nutzungsentschädigung gehemmt, seinen Anspruch geltend zu machen!

Da bin ich ja mal gespannt, wie die Porlitiker darauf reagieren und was sie nun gesetzlich ändern werden.

Ich vermute auch die Autoindustrie wird dann Ihre Preiskalkulation ändern. So wird aus Verbraucherschutz mal wieder eine Teuerung der Preise nach sich ziehen!!

Gruß geomensor

Hallo,

in einem anderen Beitrag habe ich das schon mal geschrieben: Diese Nutzungsentschädigung bezieht sich auf einen Artikel, der nach einem Mangel getauscht wird. Hier liegt ein Kaufvertrag zugrunde.

Wandlung heißt aber: Rückgängigmachung des Kaufvertrages: Heißt also: Wenn kein Kaufvertrag da ist, kann auch nichts getauscht werden (nur hierauf bezieht sich das Urteil), dann muss der "Käufer" die Nutzung des Wagens bezahlen, so wie wenn er ihn gemietet hätte.

Anders wäre es tatsächlich, wenn ich zum Händler sage: Hier ist der Wagen, ich will einen Neuen, und zwar genau diesen. D.h. dann aber, dass der Vertrag weiterläuft, ebenfalls die Garantie/Gewährleistung, evtl. die Finanzierung.

Gruß Axel

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger

Zitat:

Original geschrieben von geomensor

 

 

.... wohl  doch!

Gestern hat der BGH sich zu dem EuGh Entscheidung geäußert und festgstellt, dass das z.Z geltende deutsche Recht nicht mit europäischem Recht übereinstimmt. EU-Recht ist höherrangig, bricht aber nicht automatisch das des Mitgliedstaats. Vielmehr muss der deutsche Gesetzgeber nun eine Rechtsanpassung vornehmen, so der BGH! Die Begründung: Die Nutzungsentschädigung schwächt den Verbraucher in seinem Recht, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, d.h. er wird durch die Nutzungsentschädigung gehemmt, seinen Anspruch geltend zu machen!

 

Da bin ich ja mal gespannt, wie die Porlitiker darauf reagieren und was sie nun gesetzlich ändern werden.

Ich vermute auch die Autoindustrie wird dann Ihre Preiskalkulation ändern. So wird aus Verbraucherschutz mal wieder eine Teuerung der Preise nach sich ziehen!!

 

Gruß geomensor

Hallo,

 

in einem anderen Beitrag habe ich das schon mal geschrieben: Diese Nutzungsentschädigung bezieht sich auf einen Artikel, der nach einem Mangel getauscht wird. Hier liegt ein Kaufvertrag zugrunde.

 

Wandlung heißt aber: Rückgängigmachung des Kaufvertrages: Heißt also: Wenn kein Kaufvertrag da ist, kann auch nichts getauscht werden (nur hierauf bezieht sich das Urteil), dann muss der "Käufer" die Nutzung des Wagens bezahlen, so wie wenn er ihn gemietet hätte.

 

Anders wäre es tatsächlich, wenn ich zum Händler sage: Hier ist der Wagen, ich will einen Neuen, und zwar genau diesen. D.h. dann aber, dass der Vertrag weiterläuft, ebenfalls die Garantie/Gewährleistung, evtl. die Finanzierung.

 

Gruß Axel

Ich weiss, dass der Titel des Thread "Wandlung" beinhaltet. ich wollte nur keinen neuen Thread eröfnnen, weil das EuGH Urteil hier zitiert wurde. Mit Wandlung hat das sicherlich nix zu tun.

Nur Wandlung ist nicht gesetzlich geregelt, korreliert jedoch mit dem Tausch bzw. Rückgabeanspruch, sofern die Reparatur nicht gelingt (BGB). Lasse ich mich nicht auf die Wandlung ein, kann ich also auf den Rückgabeanspruch geltend machen, mit der Konsequenz, mein Geld (ohne Nutzungsentschädigung zu zahlen) zurückverlangen zu können.

Fragt sich daher, wer sich noch auf eine Wandlung einläßt, nach diesem Urteil!!!!!

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger

Zitat:

Original geschrieben von geomensor

 

.... wohl  doch!

Gestern hat der BGH sich zu dem EuGh Entscheidung geäußert und festgstellt, dass das z.Z geltende deutsche Recht nicht mit europäischem Recht übereinstimmt. EU-Recht ist höherrangig, bricht aber nicht automatisch das des Mitgliedstaats. Vielmehr muss der deutsche Gesetzgeber nun eine Rechtsanpassung vornehmen, so der BGH! Die Begründung: Die Nutzungsentschädigung schwächt den Verbraucher in seinem Recht, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, d.h. er wird durch die Nutzungsentschädigung gehemmt, seinen Anspruch geltend zu machen!

Da bin ich ja mal gespannt, wie die Porlitiker darauf reagieren und was sie nun gesetzlich ändern werden.

Ich vermute auch die Autoindustrie wird dann Ihre Preiskalkulation ändern. So wird aus Verbraucherschutz mal wieder eine Teuerung der Preise nach sich ziehen!!

Gruß geomensor

Hallo,

in einem anderen Beitrag habe ich das schon mal geschrieben: Diese Nutzungsentschädigung bezieht sich auf einen Artikel, der nach einem Mangel getauscht wird. Hier liegt ein Kaufvertrag zugrunde.

Wandlung heißt aber: Rückgängigmachung des Kaufvertrages: Heißt also: Wenn kein Kaufvertrag da ist, kann auch nichts getauscht werden (nur hierauf bezieht sich das Urteil), dann muss der "Käufer" die Nutzung des Wagens bezahlen, so wie wenn er ihn gemietet hätte.

Anders wäre es tatsächlich, wenn ich zum Händler sage: Hier ist der Wagen, ich will einen Neuen, und zwar genau diesen. D.h. dann aber, dass der Vertrag weiterläuft, ebenfalls die Garantie/Gewährleistung, evtl. die Finanzierung.

Gruß Axel

Hallo,

also ich habe letzten Monat GEWANDELT, und habe mir den gleichen Wagen nochmal bestellt. Ich muss keine Nutzungsentschädigung bezahlen. Man hat eine neue Finanzierungsanfrage gestartet, diese wurde genehmigt. Sobald ich das neue Auto ausgeliefert bekomme, muss ich die Raten vom neuen Vertrag bezahlen. Die "alte" Finanzierung im Moment läuft noch, bekomme aber die bezahlten Raten alle zurück, nachdem ich das Fahrzeug endgültig abgegeben habe. Im moment fahre ich noch das gewandelte Fahrzeug, bis der neue abholbereit ist. (OHNE KM-KOSTEN!!!) So steht es auch in meinem neuen Kaufvertrag. Den Wandlungsvertrag bekomme ich erst dann, wenn ich das Fahrzeug endgültig abgebe, d. h. bei Übernahme des neuen Fahrzeugs. Eine schriftliche Zusage bezüglich Wandlung habe ich auch bekommen. Mein Fall ist kein Umtausch, sondern eine Wandlung. Dies hat sowohl mein Anwalt, als auch das Autohaus bestätigt. Offizielle Bezeichnung ist "Rückabwicklung des Kaufvertrages". So steht es auch auf der Bestätigung vom Autohaus. Es gibt aber immer noch einige, die es nicht glauben wollen.

Gruß

am 27. November 2008 um 17:14

Gratulation das Du es geschafft hast mit der Wandlung.

Mein Passi steht zur Zeit wieder in der Werkstatt,

ich hoffe mal das sie den Fehler wieder nicht beheben können,

so wie die anderen 8 mal zuvor auch schon, dann geht die Kiste endlich zurück.

Ich hoffe nur das ich dann nicht wieder das gleiche Auto fahren muß,

klar ist meiner ein extremes Montagsauto, aber ich für meinen Teil

habe keine Lust mehr VW zu fahren.

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