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Was gehört zum Arbeitsumfang eines Rechtsanwalts?
Hallo zusammen,
mich interssiert eine Sache, die mir schon länger durch den Kopf geht.
Ein Familenmitglied hatte Anfang vergangenen Jahres einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem eine Rechtsanwältin mit der Schadensabwicklung beauftragt wurde; Gegenstandswert ca. 9.000 €. Es ist ja mittlerweile bekannt, dass die Anwälte solche Mandate eigentlich sehr gerne übernehmen, da es sehr viel 08/15-Standardkram ist, der sich mit üblichen Textbausteinen schnell bearbeiten lässt. Des Weiteren werben mittlerweile viele Anwälte damit, dass sich die Anwälte eben um die Schadensabwicklung kümmern und der Mandant damit keine Arbeit hat. In der Regel rechnen die Anwälte dann direkt mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab; oft schon als Vorauskasse und schließlich mit einer Schlussabrechnung nach Erledigung des Falls.
Wie sieht es jetzt aus, wenn Monate nach dem der Fall abgeschlossen wurde, noch irgend etwas nach kommt? Hat der Anwalt die Sache dann immer noch zu bearbeiten?
Ganz konkreter Fall des Familienmitglieds: 7 Monate nach dem Unfall schickt die Krankenversicherung plötzlich einen sog. "Unfallfragebogen". Dieser wurde dann unmittelbar an die Rechtsanwältin weitergeleitet, da es doch eine etwas sensiblere Sache ist und z. B. die Krankenkasse möchte, dass die Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
Die Anwältin hatte daraufhin dem Familienmitglied mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben der Krankenversicherung um einen neuen Vorgang handeln würde, der nicht mehr in der bisher erhaltenen Gebühr enthalten ist. Sofern also gewünscht war, dass die Anwältin sich der Sache annimmt, hätte das Familienmitglied selbst die Anwältin bezahlen müssen.
Den Unfallfragebogen selbst auszufüllen, war jetzt nicht so das große Problem, auch wenn es einige Bedenken gab.
Seither frage ich mich aber dennoch, ob das Verhalten der Anwältin in Ordnung war bzw. ganz allgemein frage ich mich, inwieweit die anwaltliche Betreuung bei einem unverschuldeten Unfall zu gehen hat. Die Sache mit der Krankenversicherung im hiesigen Fall stand ja eindeutig noch im Zusammenhang mit dem unverschuldeten Verkehrsunfall, weswegen die Anwältin beauftragt wurde.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Allerdings habe ich bisher angenommen, dass einem nicht nur wegen des Schadenersatzes ein Anwalt "zusteht", sondern wegen allen rechtlichen Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Es ist ja fast schon lustig, welches Anspruchsdenken manche an den Tag legen.
Aber zur Info: Die Pflicht, der gegnerischen Versicherung, die Anwaltskosten im Haftpflichtschaden zu übernehmen, begründet sich nicht darin, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Bequemlichkeit hätte ("ich muss nur die Füsse hochlegen und warten, bis das Geld kommt"), sondern in der sog. "Waffengleichheit" mit der Schadenabteilung der Versicherung.
Eine gute Begründung findet sich insoweit im Urteil des AG Kassel (415 C 6208/08, Urteil vom 30.Juni 2009).
Aus der Begründung: " Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung gebe es auch keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Grund hierfür sei, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens eine Dimension erreicht habe, die für Laien nicht mehr überschaubar sei. Daher entspreche es allein schon dem Prinzip der Waffengleichheit, wenn der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme."
DAS ist also der Grund - die Prüfung der Ansprüche eines Geschädigten und deren Durchsetzung - und sonst auch nichts.
Was dann ein Geschädigter mit seiner Krankenkasse zu tun hat, oder ob es ihm einfach lästig ist, fünf Minuten zum Ausfüllen eines Unfallbogens aufzuwenden, hat mit dieser Anspruchsgrundlage nicht mehr das Mindeste zu tun.
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15 Antworten
Da hat die RAin wohl Recht. Bisher ging es um die Forderung von Schadenersatz. Diesen hat die RA durchgesetzt. Nun geht es um einen möglichen Regreß deines Sozialversicherungsträgers gegen den Unfallverursacher. Das hat nichts mehr mit der Erlangung von Schadenersatz zu tun. Letztendlich bist Du da als Versicherter auskunftspflichtig und wenn Du den Fragebogen nicht allein ausfüllen willst/kannst sondern die RA das für dich machen soll, dann ist das eine Dienstleistung welche sich die RAin bezahlen lässt und Dir kein Versicherer erstattet.
Das Argument mit dem Schadenersatz ist nachvollziehbar. Allerdings habe ich bisher angenommen, dass einem nicht nur wegen des Schadenersatzes ein Anwalt "zusteht", sondern wegen allen rechtlichen Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Es fällt mir schwer nachzuvollziehen, weshalb einem dann in Krankenversicherungsangelegenheiten kein Anwalt mehr zusteht bzw. das nicht auch zum Aufgabengebiet des Anwalts gehört. Wie gesagt, das Ausfüllen eines Unfallfragebogens ist nicht weiter schwer. Aber bekanntlich "drangsalieren" einen Krankenversicherungen gerne mit immer neuen Nachfragen, unzähligen Formularen etc. Wer schon einmal intensiver mit Krankenversicherungen zu tun hatte, weiß, was das bedeuten kann. Klar, im hiesigen Fall könnte man sagen, dass nach dem Ausfüllen des Unfallfragebogens nichts mehr nachkommt. Aber man weiß ja nie, was denen noch so einfällt.
Auch ist mir unklar, warum man die Ärzte unbedingt nochmals von der Verschwiegenheitspflicht befreien muss. Eigentlich sollte die angabe der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Schadennummer etc. ausreichen. Immerhin wurden die Ärzte bereits von der Verschwiegenheitspflicht befreit, als es um Schmerzensgeld ging. - Normalerweise sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung doch ohne Weiteres die Regressansprüche der Krankenversicherung anerkennen. Weshalb braucht die KV da nochmals gesondert eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht? - Das sind alles solche Fragen, weshalb es eigentlich durchaus noch angebracht wäre, wenn ein Rechtsanwalt diese Sachen übernimmt.
Dann nimm' Dir doch einen RA, aber Du wirst die Kosten für diese "Dienstleistung" nicht von der gegnerischen KH Versicherung ersetzt bekommen weil es nicht im direkten Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadenersatz steht.
Du musst deine Ärzte gegenüber jedem einzelnen Anfragenden erneut von der Schweigepflicht entbinden, darum die erneute Entbindungserklärung für deine Krankenkasse/SVT.
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Allerdings habe ich bisher angenommen, dass einem nicht nur wegen des Schadenersatzes ein Anwalt "zusteht", sondern wegen allen rechtlichen Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Es ist ja fast schon lustig, welches Anspruchsdenken manche an den Tag legen.
Aber zur Info: Die Pflicht, der gegnerischen Versicherung, die Anwaltskosten im Haftpflichtschaden zu übernehmen, begründet sich nicht darin, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Bequemlichkeit hätte ("ich muss nur die Füsse hochlegen und warten, bis das Geld kommt"), sondern in der sog. "Waffengleichheit" mit der Schadenabteilung der Versicherung.
Eine gute Begründung findet sich insoweit im Urteil des AG Kassel (415 C 6208/08, Urteil vom 30.Juni 2009).
Aus der Begründung: " Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung gebe es auch keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Grund hierfür sei, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens eine Dimension erreicht habe, die für Laien nicht mehr überschaubar sei. Daher entspreche es allein schon dem Prinzip der Waffengleichheit, wenn der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme."
DAS ist also der Grund - die Prüfung der Ansprüche eines Geschädigten und deren Durchsetzung - und sonst auch nichts.
Was dann ein Geschädigter mit seiner Krankenkasse zu tun hat, oder ob es ihm einfach lästig ist, fünf Minuten zum Ausfüllen eines Unfallbogens aufzuwenden, hat mit dieser Anspruchsgrundlage nicht mehr das Mindeste zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Allerdings habe ich bisher angenommen, dass einem nicht nur wegen des Schadenersatzes ein Anwalt "zusteht", sondern wegen allen rechtlichen Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Es ist ja fast schon lustig, welches Anspruchsdenken manche an den Tag legen.
Leider ist es anders herum nicht lustig, was andere in einen Beitrag alles hinein interpretieren. Ich denke, dass ich die Hauptmotivation oder den Kern der Frage bereits sehr gut deutlich gemacht habe.
Es geht eben nicht darum, nur Verwaltungsaufwand von sich zu schieben. Vielmehr ging es in meiner Frage darum, auch gegenüber anderen Institutionen als die gegnerische Haftpflichtversicherung "geschützt" zu sein. Und ganz bewusst bin ich gegenüber der Krankenversicherung sensiblisiert. Mittlerweile sollte jedem bekannt sein, zu was Krankenversicherungen in der Lage sind. Hinzu kommt, dass Anwälte ja eigentlich alles "über ihren Schreibtisch" laufen lassen wollen, damit ihnen nichts entgeht und der Mandant keine Fehler macht.
Es geht also nicht darum, dass man zu faul ist, ein Formular auszufüllen und an die KV zu schicken. Vielmehr geht es darum, dass man Bedenken hat, dort Irgendetwas falsch zu machen, was dann für einen selbst negative Konsequenzen hat. Und "Krankenversicherungsrecht" hat sicherlich genauso eine breite Materie wie die Abwicklung des Unfalls mit der gegnerischen Versicherung. Und da einem von seiner Krankenversicherung regelmäßig mit SGB-Paragrafen an den Kopf geworfen werden, kann man wohl nicht davon ausgehen, dass man das als Laie alles kennen müsste.
Ich denke, Euch richtig verstanden zu haben. Primär scheint einem die anwaltliche Leistung nur für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung zuzustehen und nicht für andere Bereiche, die originär mit dem Verkehrsunfall zu tun haben.
ich versteh das ganze problem nicht
ich denke das schreiben deiner kv sollte nur dazu dienen,das sie prüfen kann ob die behandlungskosten die die für dich bezahlt haben evtl von der ggn haftpflicht zu übernehmen ist.
wenn du davor schon zu viel bammel hast??.......................
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Leider ist es anders herum nicht lustig, was andere in einen Beitrag alles hinein interpretieren. Ich denke, dass ich die Hauptmotivation oder den Kern der Frage bereits sehr gut deutlich gemacht habe.
Und du hast auch mehrere qualifizierte Antworten hierauf erhalten.
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Es geht eben nicht darum, nur Verwaltungsaufwand von sich zu schieben. Vielmehr ging es in meiner Frage darum, auch gegenüber anderen Institutionen als die gegnerische Haftpflichtversicherung "geschützt" zu sein.
Man kann sich vor vielen Dingen schützen, vor bösen Nachbarn, dem Finanzamt oder auch der Krankenkasse - nur geht das halt alles den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nichts (mehr) an.
Aus den ausführlich genannten Gründen.
Anders gesagt: Die Abwicklung des unmittelbaren Schadens über den Anwalt ist von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen - weitere, mittelbare Angelegenheiten nicht.
Alles andere würde auch zu weit führen.
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Hinzu kommt, dass Anwälte ja eigentlich alles "über ihren Schreibtisch" laufen lassen wollen, damit ihnen nichts entgeht und der Mandant keine Fehler macht.
Fehler kann man immer machen.
Meinen grösster Fehler bestand vor einigen Jahren in einem einzigen Wort auf einem Standesamt vor dem Standesbeamten.
Da hätte mir wohl auch im Vorfeld kaum ein Anwalt helfen können - hinterher umsomehr.
Gehört jetzt aber nicht hierher - genausowenig, wie der Unfallfragebogen der Krankenkasse zum Anwalt gehört, welcher den Haftpflichtschaden abgewickelt hat.
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Ich denke, Euch richtig verstanden zu haben. Primär scheint einem die anwaltliche Leistung nur für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung zuzustehen und nicht für andere Bereiche, die originär mit dem Verkehrsunfall zu tun haben.
Falls es bis jetzt noch nicht deutlich genug herübergekommen sein sollte: Ja - so ist es.
Zitat:
Original geschrieben von Gunny-Highway
ich versteh das ganze problem nicht
ich denke das schreiben deiner kv sollte nur dazu dienen,das sie prüfen kann ob die behandlungskosten die die für dich bezahlt haben evtl von der ggn haftpflicht zu übernehmen ist.
wenn du davor schon zu viel bammel hast??.......................
Es geht hier um eine grundsätzliche Frage!
Es ist bekannt und viele haben es auch sicherlich schon erlebt, dass Krankenversicherungen gerne einmal viel Blödsinn veranstalten. Das fängt beim Einfordern unnötiger Daten an, geht bei Verwaltungsirrsinn weiter und hört bei der Verweigerung von angemessenen und einem rechtlich zustehenden Leistungen auf. Daher ist einer Krankenversicherung grundsätzlich mit sehr viel Skepsis zu begegnen.
Und wenn die Krankenversicherung beispielsweise die Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht entbinden will, stellt man sich als Laie doch gleich die Frage, ob das wirklich sein muss und ob die Krankenversicherung damit evtl. noch andere Dinge in Erfahrung bringen kann; man ihr also vielleicht(!) ein unnötiges Hintertor öffnet, was nicht sein muss. Weshalb reicht es z. B. nicht, der KV zu sagen, wegen dem Unfall war ich bei Arzt XX und Arzt YY. Holt Euch die Abrechnungen dieser Ärzte also bei der Haftpflichtversicherung, die im Übrigen Schmerzensgeld leistete, zurück?
Gerne schicken Krankenversicherungen auch dreimal im Abstand von wenigen Wochen dreimal das gleiche Formular o. ä., obwohl sie es schon längst nachweislich(!) zurück erhalten haben etc. Wenn man sich nicht gegen diesen Irrsinn wehrt, ist man ganz schnell der Idiot, der sich alles gefallen lässt und der von der Krankenkasse regelrecht vorgeführt wird.
Bei dem Umgang mit Krankenkassen stellen sich also immer sehr viele rechtliche Fragen, bei denen es manchmal angebracht wäre, anwaltliche Hilfe zu haben. Zumal es sich hier eben um einen unverschuldeten Unfall handelt.
Und selbst, wenn es sich bei dem Unfallfragebogen noch um einen einfachen Vorgang mit noch relativ überschaubaren Konsequenzen handelt gibt es sicherlich auch andere Fälle, bei denen dann ein Anwalt tatsächlich viel mehr angebracht wäre. Aber offensichtlich steht einem dann keiner zu, wenn es um andere Institutionen als die gegnerische Haftpflicht geht.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Leider ist es anders herum nicht lustig, was andere in einen Beitrag alles hinein interpretieren. Ich denke, dass ich die Hauptmotivation oder den Kern der Frage bereits sehr gut deutlich gemacht habe.
Und du hast auch mehrere qualifizierte Antworten hierauf erhalten.
Dafür bin ich Euch ja auch dankbar.
Trotzdem erlaube ich mir, mein Unverständnis kund zu tun. Dabei streite ich ja keinesfalls ab, dass es nicht so wäre, wie Ihr sagt. Vielmehr erläuterte ich lediglich meine Ansicht, dass der anwaltliche Vertretungsumfang eigentlich umfangreicher sein müsste. Und meine Meinung habe ich u. a. auch deswegen nochmals deutlich erläutert, weil ich hier bei Vielen - so auch bei Dir (erkennbar an Deiner obigen Reaktion) - auf Unverständnis stoße.
er ist wenn du das möchtest vollumfänglich, von der morgendlichen auswertung der tageszeitung über überwachung deiner versicherungs und finanzvertretern, bis hin zum überwachen,ob deine frau sich an ihre ehelichen pflichten hält,
es ist halt alles nur eine frage was du bereit bist dem anwalt zu zahlen.
Zitat:
Original geschrieben von Gunny-Highway
er ist wenn du das möchtest vollumfänglich, von der morgendlichen auswertung der tageszeitung über überwachung deiner versicherungs und finanzvertretern, bis hin zum überwachen,ob deine frau sich an ihre ehelichen pflichten hält,
es ist halt alles nur eine frage was du bereit bist dem anwalt zu zahlen.
Das weiß ich auch. Aber darum geht es in der Ausgangsfrage nicht.
ok also nochmal,
du erteilst dem ra ein mandat > vertrete meine interessen beim unfall gegen die ggn versicherung
das hat er ja nun offentsichtlich getan
für alles weitere musst du ein neues mandat erteilen un ggf selbst zahlen, da es ja 2 verschiedene angelegenheiten sind
is ja genauso wenn ich mein auto in die werke bringe und sage > mach mal inspektion,das bezahle,
und 5 tage später bin ich wieder da und sage mein reifen is platt,mach ma
dann zahle ich da auch extra,da 2 paar schuhe
also von daher finde ich deine eingangsfrage schon recht merkürdig und naja sagen wir mal ääääähhhhhhhh.............seltsam
Zitat:
Original geschrieben von Gunny-Highway
ok also nochmal,
du erteilst dem ra ein mandat > vertrete meine interessen beim unfall gegen die ggn versicherung
das hat er ja nun offentsichtlich getan
für alles weitere musst du ein neues mandat erteilen un ggf selbst zahlen, da es ja 2 verschiedene angelegenheiten sind
Das hatte ich alles sehr schnell verstanden und ich bin rechtlich ja auch nicht ganz unbedarft. Das einzige, was mir nicht klar ist, weshalb Du das hier ständig wiederholst und wir uns somit im Kreis drehen.
Zitat:
Original geschrieben von Gunny-Highway
is ja genauso wenn ich mein auto in die werke bringe und sage > mach mal inspektion,das bezahle,
und 5 tage später bin ich wieder da und sage mein reifen is platt,mach ma
Das ist doch ein blödes Beispiel. Eher wäre folgendes Beispiel angebracht: "Du hast vor drei Tagen meinen Unfallwagen repariert und Irgendetwas funktioniert nicht. Mach' mal!"
Zitat:
Original geschrieben von Gunny-Highway
also von daher finde ich deine eingangsfrage schon recht merkürdig und naja sagen wir mal ääääähhhhhhhh.............seltsam
Die Begründung hierzu habe ich nun bereits mehrfach ausführlich dargelegt. Letztendlich geht es darum, dass man bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch noch mit anderen Institutionen außer der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tun hat und es meines Erachtens angebracht wäre, hier auch noch anwaltliche Unterstützung zu erhalten, weil eben auch hier noch viel schief gehen kann bzw. zu Lasten des Unfallgeschädigten passieren kann. Das alles hat keinesfall etwas damit zu tun, dass man zu faul ist, sich um die Unfallangelegenheit zu kümmern oder dass man einfach eine überzogene Anspruchshaltung hat.
Vielleicht solltest du dir einfach ne neue Krankenversicherung suchen.
Ich hatte mit meiner noch nie solche Probleme wie du sie beschreibst.
Oder liegt es am Ende doch am Versicherungsnehmer?