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Werkstattunfall

Themenstarteram 6. Juli 2010 um 20:44

Hallo Gemeinde,

bitte lest euch folgenden Sachverhalt durch und sagt mir was Ihr machen würdet.

 

Ein Auto ist in der Vertragswerkstatt zum Kundendienst. Die Werkstatt passt nicht auf und baut damit einen Unfall. Sie stellt einen Leihwagen und repariert den Unfallschaden und denkt das damit die Sache erledigt ist.

Meines Wissen hängt da aber noch mehr dran denn der Wagen ist nun ein Unfallwagen und verliert an Wert. Der müsste doch geltend gemacht werden können. Die Werkstatt vertritt die Meinung das der Wagen ja an Wert gewinnt da er Neuteile erhält.

Es handelt sich hierbei um einen Opel Astra G mit gutem Zustand ( vor dem Unfall )

Was würdet ihr machen?

Beste Antwort im Thema

Die Begründung ist hier ganz einfach:

 

Die Unfallreparatur war nicht Bestandteil des Werkvertrag.

 

Bestandteil des Werkvertrag war der Kundendienst.

 

Und wenn der Mechaniker da etwas falsch gemacht hätte, dann hätte die Werkstatt ein Nachbesserungsrecht.

 

Das hier ist ein Schaden der in der Obhut der Werkstatt passiert ist.

 

Das ist somit etwas völlig anderes. Und auch der Wertverlust ist kein anderes Thema sondern ganz einfach ein Schadensersatzanspruch.

 

Und wenn du schon den § 249 des BGB hier zitierst dann aber auch richtig und vollständig und nicht das was du glaubst was richtig ist.

 

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der TE hätte sich hier auf überhaupt rein gar nichts einlassen müssen.

 

So ist das und nicht anders.

107 weitere Antworten
107 Antworten

Was ist denn repariert worden?

Mein Aquarium ist leider derzeit auf Urlaub.

 

Viktor

am 7. Juli 2010 um 9:26

Fairerweise hätte die Werkstatt einen Gutachter kommen lassen, dann hättest Du die Fakten.

Hast du einen Auftrag für die Rep. gegeben?

Auch wenn es in meiner Stammwerkstatt passiert, würde ich woanders reparieren lassen. Die Versuchung des "Sparens" wäre mir zu hoch.

am 8. Juli 2010 um 10:31

Also da musst Du schon ein par mehr Angaben machen.

Ist Dein Wagen z.B. 10 Jahre alt und Du bekommst eine Umfangreiche Teilereparaur, musst Du Dir schon eine Wertsteigerung anrechnen lassen. Schlließlich sind eine Menge, womöglich auch rostige Karoserieteile, gegen neue getauscht worden.

Hast Du z.B.ein 6 Monate jungen Wagen mit einem erheblichen Schaden ist das keine Wertsteigerung. Neue Teile gegen neue Teile tauschen bringt keinen Gewinn.

Wäre das ein geringer Schadensumfang dann ist das auch kein Unfallwagen und er verliert dadurch keinen Wert.

Gruß

Hobaum

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

Hast du einen Auftrag für die Rep. gegeben?

Auch wenn es in meiner Stammwerkstatt passiert, würde ich woanders reparieren lassen. Die Versuchung des "Sparens" wäre mir zu hoch.

Es besteht kein Anspruch, woanders reparieren zu lassen. Es besteht nur der Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Reparartur und dieser Anspruch muss bei der Werkstatt geltend gemacht werden. Wie sie diesen Anspruch erfüllt ist deren Sache.

 

Wenn eine Fahrzeug mit Gewährleistung gekauft wurde, kann juch nicht gesagt werden, ich lasse den Mangel nicht beim Verkäufer reparieren, da die Versuchung des "Sparens" zu groß ist.

 

O.

Selbstverständlich besteht für den TE ein Anspruch gegenüber der Werkstatt.

 

Wieso hier einige auf das schmale Brett kommen der TE "muss" in der Werkstatt reparieren, die ihm dem Schaden zugefügt hat erschließt sich hier nicht.

 

Der oder ein Mangel aus einem Werkvertrag hat überhaupt rein gar nichts mit einen Schadensersatzanspruch, wie hier vorliegend

zu tun !

 

Hier hätte zunächst einmal objektiv die Schadenhöhe festgestellt werden müssen. Und dazu gehört auch, ob das Fahrzeug durch diesen Schaden einen evtl. merkantilen Minderwert erfahren hat.

 

Auch auf diesen hätte der TE dann selbstverständlich einen Anspruch.

 

Seit wann ist das denn so, das der Schädiger (und nichts anderes ist hier die Wekstatt) über die Höhe oder Abwicklung des Schadenfalles bestimmt........

 

Und ob die Werkstatt meint, durch die Reparatur ist eine Wertsteigerung eingetreten -was natürlich völliger Blödsinn ist und die Werkstatt auch ganz bestimmt weis- oder in China fällt ein Sack Reis um. Im Ergebnis wäre das so ziemlich das selbe....  

 

man oh man.......immer die halbschlauen Ratschläge hier...:mad:

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Selbstverständlich besteht für den TE ein Anspruch gegenüber der Werkstatt.

???? Nichts anderes habe ich gesagt.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Selbstverständlich besteht für den TE ein Anspruch gegenüber der Werkstatt.

???? Nichts anderes habe ich gesagt.

 

O.

dann ändere das hier bitte ab:

 

Es besteht kein Anspruch, woanders reparieren zu lassen.

 

Das ist nämlich absolut falsch.  

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

 

???? Nichts anderes habe ich gesagt.

 

O.

dann ändere das hier bitte ab:

 

Es besteht kein Anspruch, woanders reparieren zu lassen.

 

Das ist nämlich absolut falsch.  

 

Delle

Da bin ich aber auf die Begründung neugierig.

 

Ich bemühen mal das BGB

 

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 

 

Selbstverständlich kann woanders repariert werden, wenn die Reparatur der Unfallfolgen fehlgeschlagen oder gesetzte Fristen nicht eingehalten werden. Dieser Fall liegt aber noch nicht vor.

 

Schäden, die während der Ausführung eines Werkvertrages auftreten, sind nicht gleichzusetzen mit Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges passieren.

 

Wenn ein Monteuer bei einer Reinigung des Brennraumes einer Ölheizung die Steueruerelektronik beschädigt, muss ich zunächst dem Verursacher Gelegenheit geben, den Schaden zu reparieren.

 

In der Sache ist die Beschädigung eines Fahrzeuges während einer Reparatur nichts anderes.

Wertverlust ist ein anderes Kapitel.

 

O.

Die Begründung ist hier ganz einfach:

 

Die Unfallreparatur war nicht Bestandteil des Werkvertrag.

 

Bestandteil des Werkvertrag war der Kundendienst.

 

Und wenn der Mechaniker da etwas falsch gemacht hätte, dann hätte die Werkstatt ein Nachbesserungsrecht.

 

Das hier ist ein Schaden der in der Obhut der Werkstatt passiert ist.

 

Das ist somit etwas völlig anderes. Und auch der Wertverlust ist kein anderes Thema sondern ganz einfach ein Schadensersatzanspruch.

 

Und wenn du schon den § 249 des BGB hier zitierst dann aber auch richtig und vollständig und nicht das was du glaubst was richtig ist.

 

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der TE hätte sich hier auf überhaupt rein gar nichts einlassen müssen.

 

So ist das und nicht anders.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Die Begründung ist hier ganz einfach:

 

Die Unfallreparatur war nicht Bestandteil des Werkvertrag.

 

Bestandteil des Werkvertrag war der Kundendienst.

 

Und wenn der Mechaniker da etwas falsch gemacht hätte, dann hätte die Werkstatt ein Nachbesserungsrecht.

 

Das hier ist ein Schaden der in der Obhut der Werkstatt passiert ist.

 

Das ist somit etwas völlig anderes. Und auch der Wertverlust ist kein anderes Thema sondern ganz einfach ein Schadensersatzanspruch.

 

Und wenn du schon den § 249 des BGB hier zitierst dann aber auch richtig und vollständig und nicht das was du glaubst was richtig ist.

 

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der TE hätte sich hier auf überhaupt rein gar nichts einlassen müssen.

 

So ist das und nicht anders.

Selbstverständlich war die Reparatur nicht Bestandteil des Werkvertrages.

 

Es geht hier nicht um Wertverlust, sondern allein um die Frage, ob der TE einen Anspruch hat, die während eines Arbeitsauftrages eingetretene Beschädigung des Fahrzeuges in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen, was erfordert, dass er die Schadenssumme in bar erhält.

 

Da es sich bei dem Auftrag unzweifelhaft um einen Werkvertrag,  bei deren Ausführung eine Beschädigung aufgetreten ist, und nicht um einen Diesnstleistungsvertrag handelt, wo die Verhältnisse anders liegen können, gelten im einzelnen die § 631 BGB, in dem das Werkvertragsrecht abgehandelt wird

§243 Abs umfasst nur die Pflicht zur Leistung,

Einzelheiten für Werkverträge ab 631 ff.

 

Aus deiner Auffassung folgt, dass ich in dem Fall, in dem der Blödel Markt meinen zur Reparatur hingegebebn Fernseher Geld durch Fallenlassen schrottet, Anspruch auf eine Barauszahlung habe, sodass ich mir von diesem Geld einen neuen Fernseher bei SATURN kaufen kann.  Blödel Markt muss mir nur eine einen gleichwertigen Fernseher liefern und wenn das nicht möglich ist, habe ich Anspruch auf Bares.

 

Oder was ist der Unterschied zwischen einem bei einer Reparatur geschrotteten Auto und einem bei einer Reparatur geschrottteten Fernseher?

 

 

O.

 

Was sagen die ausgebildeten Juristen?

am 8. Juli 2010 um 16:24

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Was sagen die ausgebildeten Juristen?

Die nicht ausgebildeten Juristen sagen, dass so ziemlich alles, was du in letzter Zeit hier im Versicherungsforum abgibst, deine ganz persönliche Meinung darstellt und mit der Realität nicht im entferntesten etwas zu tun hat.

 

Die Leser, die deinen Beträgen folgen, werden schnell merken, das hier viel heisse Luft verbreitet wird.

 

@TE

Grundsätzlich dürfte jede Unfallreparatur - zumindest bei einem zuvor unfallfreien Fahrzeug - zu einer Wertminderung führen. Das hängt vom Alter des Fahrzeuges und dem Umfang der durchgeführten Reparatur ab. Je älter das Fahrzeug ist, je geringer ist ein Wertverlust, der sich bei einem (fiktiv angenommenen) Verkauf des Fahrzeuges auswirkt. Und es gibt auch Schadenfälle, bei denen aufgrund Fahrzeugalter und Schadenumfang auch keine Wertminderung mehr zugestanden wird. Letztlich kann dir das aber auch nur ein Sachverständiger verlässlich mitteilen.

 

Leg die Rechnung doch mal einem Sachverständigen vor und hol dir seine Meinung ein. Fragen kostet zunächst einmal nichts (wenn es ein guter Sachverständige ist).

 

Je größer die Werkstatt, je wahrscheinlicher ist auch, dass der von der Werkstatt angerichtete Schaden durch eine extra für solche Fälle abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. Dann besteht für die Werkstatt nicht einmal ein (finanzielles) Problem, da über derartige "Werkstattversicherungen" auch Mietwagenkosten und Wertminderung erstattet wird.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Was sagen die ausgebildeten Juristen?

Die nicht ausgebildeten Juristen sagen, dass so ziemlich alles, was du in letzter Zeit hier im Versicherungsforum abgibst, deine ganz persönliche Meinung darstellt und mit der Realität nicht im entferntesten etwas zu tun hat.

 

Die Leser, die deinen Beträgen folgen, werden schnell merken, das hier viel heisse Luft verbreitet wird.

 

@TE

Grundsätzlich dürfte jede Unfallreparatur - zumindest bei einem zuvor unfallfreien Fahrzeug - zu einer Wertminderung führen. Das hängt vom Alter des Fahrzeuges und dem Umfang der durchgeführten Reparatur ab. Je älter das Fahrzeug ist, je geringer ist ein Wertverlust, der sich bei einem (fiktiv angenommenen) Verkauf des Fahrzeuges auswirkt. Und es gibt auch Schadenfälle, bei denen aufgrund Fahrzeugalter und Schadenumfang auch keine Wertminderung mehr zugestanden wird. Letztlich kann dir das aber auch nur ein Sachverständiger verlässlich mitteilen.

 

Leg die Rechnung doch mal einem Sachverständigen vor und hol dir seine Meinung ein. Fragen kostet zunächst einmal nichts (wenn es ein guter Sachverständige ist).

 

Je größer die Werkstatt, je wahrscheinlicher ist auch, dass der von der Werkstatt angerichtete Schaden durch eine extra für solche Fälle abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. Dann besteht für die Werkstatt nicht einmal ein (finanzielles) Problem, da über derartige "Werkstattversicherungen" auch Mietwagenkosten und Wertminderung erstattet wird.

Leider auch nur alles heiße Luft, da Thema verfehlt.

Alles zutreffend, aber das ist hier nicht die Frage

 

Frage ist:

Wenn ein Fahrzeug während einer Reparatur beschädigt wird, hat dann der Kunde Anspruch aif Geld oder muss der Kunde erst der Werkstatt Gelegenheit geben, den Schaden zu beseitigen.

 

O.

 

O.

am 8. Juli 2010 um 16:40

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Leider auch nur alles heiße Luft, da Thema verfehlt.

Alles zutreffend, aber das ist hier nicht die Frage

 

Frage ist:

Wenn ein Fahrzeug während einer Reparatur beschädigt wird, hat dann der Kunde Anspruch aif Geld oder muss der Kunde erst der Werkstatt Gelegenheit geben, den Schaden zu beseitigen.

Wenn ich mir mal die Fragestellung des TE anschauen, so meine ich daraus lesen zu können, ob an seinem Fahrzeug durch die von seiner Werkstatt vorgenomme Reparatur eine Wertminderung entstanden ist. 

 

Von wem der Sack Reis, der in China umgefallen ist, aufgehoben werden muss, interessiert hier den TE derzeit herzlich wenig.

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