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Falschparker müssen Leerfahrt von Abschleppwagen bezahlen - Abschleppen kann auch ohne Beförderung kosten

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Auch wenn das Auto noch nicht am Haken hängt, kann es teuer werden. Sobald Beamte einen Abschleppwagen rufen, muss man die Kosten dafür zahlen.

Wer falsch parkt, muss die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens zahlen. Dabei ist es unerheblich, ob das Auto auch wirklich abgeschleppt wird Wer falsch parkt, muss die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens zahlen. Dabei ist es unerheblich, ob das Auto auch wirklich abgeschleppt wird Quelle: dpa/Picture Alliance

Stuttgart - Wenn Autofahrer längere Zeit im Halteverbot gestanden haben, kann das teuer werden. Das gilt ab dem Moment, in dem ein Abschleppwagen angefordert wurde. Denn selbst für die Leerfahrt wird der Parksünder zur Kasse gebeten. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin.

"In dem Fall gilt das Verursacherprinzip", sagt Hannes Krämer, Rechtsexperte des ACE. Der Parksünder muss die Kosten tragen, die durch sein Verhalten verursacht wurden. Für das Be- und Entladen darf im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Minuten gestanden werden. Ob danach abgeschleppt wird, liegt im Ermessensspielraum der Ordnungshüter. "Sie stehen kaum mit der Stoppuhr da", sagt Krämer. Aber je länger man steht, desto wahrscheinlicher wird es.

35 Minuten etwa können zu viel sein. Darauf lässt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schließen (Az.: 14 K 8743/13). So lange stand das Fahrzeug einer Autofahrerin im Halteverbot, als die Beamtin das Abschleppauto anforderte. Die Frau kam zwar vor dem Abschlepper zu ihrem Auto zurück, sollte aber die Leerfahrt zahlen.

Sie legte Widerspruch ein und klagte. Unter anderem begründete sie ihre Klage damit, dass weitere Fahrzeuge falsch geparkt hatten. Und der Abschlepper eines dieser Autos hätte abschleppen können, um eine Leerfahrt zu vermeiden. Die Kostenpflicht entfällt dadurch nicht, entschied das Gericht und wies die Klage ab.

Autofahrer können grundsätzlich gegen einen Bescheid zur Zahlung einer Leerfahrt Widerspruch einlegen. Das lohnt sich aber nur mit überzeugenden Argumenten, sagt Krämer. Wer auf einem Behindertenparkplatz oder vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, kann übrigens nicht auf die dreiminütige Schonfrist vertrauen: Dann sei das Abschleppen unverzüglich möglich, sagt der Rechtsexperte.

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