Bei einem nicht selbstverschuldeten Reifenplatzer muss die Versicherung zahlen. Das hat das Amtsgericht Karlsruhe am vergangenen Freitag entschieden.
Karlsruhe – Im Januar 2012 war beim Mercedes des Klägers der rechte hintere Reifen auf der Autobahn geplatzt. Dabei wurden auch "angrenzende Karosserieteile" beschädigt. Ein Gutachten ergab, dass sich eine Schraube oder ein ähnlicher spitzer Gegenstand in den Reifen gebohrt hatte. Zwar seien am Reifen "Vorschäden" festgestellt worden. Diese hätten nach Ansicht des Gutachters aber niemals einen Unfall verursacht. Die Versicherung, bei der das Auto Vollkasko-versichert war, wollte trotzdem nicht zahlen. Begründung: es handele sich um einen „typischen Abnutzungsschaden“. Laut der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) wäre das kein Versicherungsfall. Das Gericht entschied anders und wertete den eingefahrenen, spitzen Gegenstand als Unfallschaden. Der Fahrer habe den Gegenstand weder sehen noch um ihn herumfahren können. Er hätte den Schaden also nicht vermeiden können.
Quelle: LG Karlsruhe |