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Urteil: Fahrtenbuch bei Verstößen des Beifahrers möglich - Fahrer war nicht ermittelbar

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Auch wenn nur der Beifahrer einen Verstoß begangen hat, kann die Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Kann bei einem Verstoß nicht ermittelt werden, wer der Fahrer war, verlangen die Behörden oft die Führung eines Fahrtenbuchs Kann bei einem Verstoß nicht ermittelt werden, wer der Fahrer war, verlangen die Behörden oft die Führung eines Fahrtenbuchs Quelle: dpa/Picture Alliance

Mainz - Autobesitzer können auch dann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, wenn ein Beifahrer einen Verstoß begangen hat. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor (Az.: 3 K 757/14.MZ). Dieses Fahrtenbuch solle sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen die beteiligten Personen ohne Schwierigkeiten ermittelt werden könnten. Damit wies das Gericht die Klage eines Gewerbebetriebs gegen eine entsprechende Auflage ab.

Der Landkreis Alzey-Worms hatte den Betrieb zum Führen eines Fahrtenbuchs aufgefordert, nachdem im Juni 2013 aus einem Transporter eine klare Flüssigkeit auf einen Rollerfahrer geschüttet worden war. Der beschuldigte Beifahrer konnte nicht ermittelt werden, weil das Unternehmen nicht dokumentiert hatte, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Auto genutzt hatte. Deshalb muss der Betrieb fortan für ein Jahr die Fahrten des Transporters in einem Fahrtenbuch notieren.

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