Ein uneinsichtiger Parksünder musste seinen Führerschein abgeben und klagte. Doch 161 Parkverstöße waren auch für die Richter zu viel.
Mannheim - Notorische Falschparker können auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft werden. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim rechtfertigen auch geringfügige Verkehrsverstöße einen Zweifel an der Fahreignung, wenn sie regelmäßig begangen werden. 161 Parkverstöße in 6 JahrenDie Richter lehnten damit den Antrag eines Parksünders ab, der gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis geklagt hatte. Der auch wegen anderer Verkehrsvergehen auffällig gewordene Mann war wegen mindestens 161 Park-Verstößen innerhalb von sechs Jahren von den Behörden zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert worden. Als er die gesetzte Frist verstreichen ließ, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht betonte, dass Bedenken gegen die Fahreignung ausnahmsweise auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung von reinen Ordnungswidrigkeiten entstehen können. Zumindest dann, wenn sich in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen in das Verkehrszentralregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbare. (VGH Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1883/14) Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |