In einer losen Reihe wollen wir Euch in den nächsten Wochen noch einmal über die wichtigen Änderungen im Verkehrsrecht auf den neuesten Stand bringen. Der Führerschein mit 17 macht heute den Anfang. Nach einer fünfjährigen Modellphase wird es ab Januar 2011 für Fahranfänger eine neue Altersgrenze, 17 Jahre, geben. Jeder Fahranfänger kann dann schon mit 17 Jahren die Fahrprüfung ablegen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs Fahrpraxis sammeln. Er muss dabei mit einer Begleitperson im Auto fahren. Deutlich geringeres Unfallrisiko Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hatte ermittelt, dass sich das Unfallrisiko unter jungen Autofahrern in Begleitung um 22 Prozent verringert. Es wurden auch viel weniger Verkehrsverstöße solcher Fahranfänger registriert als bei jenen, die ohne begleitete Startphase direkt mit der Volljährigkeit ins Auto einsteigen. Die Voraussetzungen Ein Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit sechzehneinhalb Jahren bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Dabei werden dann auch die Begleitpersonen gemeldet. Ein Jahr früher als bisher kann also mit der Führerscheinausbildung begonnen werden. Die praktische Prüfung darf aber frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden. Frühestens mit dem 17. Geburtstag wird dem Prüfling eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt, die das Fahren mit Begleitperson erlaubt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs wird dann die unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt und der EU-Führerschein ausgehändigt. Achtung: Die Prüfungsbescheinigung muss innerhalb von 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegen den normalen Führerschein eingetauscht werden. Danach verliert sie ihre Gültigkeit. Begleitpersonen Begleitpersonen müssen angemeldet werden. Es sind mehrere Begleitpersonen möglich. Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 5 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B oder BE sein. Sie darf nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg haben. Während der Fahrt gilt für die Begleitperson eine Promillegrenze von 0,5. Andere Rauschmittel sind komplett verboten. Die Begleitperson soll nicht direkt ins Verkehrsgeschehen eingreifen – es könnte z.B. rechtliche Folgen haben, wenn eine Begleitperson ins Lenkrad greift und einen Unfall verursacht. Unsere kleine Serie: Gesetzesänderungen und Neuerungen 2011 Teil 1: Winterreifenpflicht Teil 2: Führerschein mit 17 Teil 3: Das neue E10-Benzin Teil 4: Neue und strengere Umweltzonen 2011 Teil 5: Tagfahrlicht, Steuern und weiteres Teil 6: Neue Regional- und Typenklassen in der Kfz-Versicherung Teil 7: Europäisches Ausland
Von Nicola Wittenbecher
Quelle: MOTOR-TALK |
verfasst am 22.11.2010
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