Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht beliebig an Fahrzeuge montiert werden. Versicherungsschutz gibt es nur für Autos, auf deren Halter das Kennzeichen zugelassen ist.
Stuttgart/Berlin - Kurzzeitkennzeichen werden häufig bei Probefahrten eingesetzt und gelten maximal fünf Tage. Damit die Versicherung im Fall eines Schadens zahlt, muss das Kennzeichen auf den Halter ausgestellt sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht(DAV) entschieden (Az: 3 U 36/14). Das Gericht verhandelte einen Fall, bei dem ein Auto mit einem Kurzzeitkennzeichen in einen Unfall verwickelt war. Das Kennzeichen war nicht auf den Wagen ausgestellt, sondern nur für Fahrzeuge eines anderen Halters. Die Versicherung, die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben hatte, wollte deshalb für den Schaden nicht haften. Das Gericht gab dem statt. Die bloße Weitergabe des Kennzeichens führe nicht automatisch zur Übertragung des Versicherungsschutzes, so das Gericht. Quelle: dpa |