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Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zur 130-Prozent-Regelung - Schluss mit Tricksereien bei Reparaturkosten

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Soll man ein verunfalltes Auto reparieren oder besser ersetzen? Bei der Entscheidung hilft künftig der Bundesgerichtshof - und unterbindet Tricksereien.

Tricksereien lohnen sich nicht. Bei der 130-Prozent-Regelungen schauen die Haftpflichtversicherer ganz genau hin Tricksereien lohnen sich nicht. Bei der 130-Prozent-Regelungen schauen die Haftpflichtversicherer ganz genau hin Quelle: picture alliance / dpa

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil rechtliche Schlupflöcher bei der Reparatur von Unfallwagen geschlossen. Mit ihrer Entscheidung unterstreichen die Richter die Bedeutung von Sachverständigengutachten und bestätigen die sogenannte 130-Prozent-Regelung. Sie besagt, dass die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs liegen dürfen.

Die 130-Prozent-Regelung

Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten höher sind als die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Reparatur gilt als „wirtschaftlich unvernünftig“. Da für viele Besitzer ihr Auto einen ideellen Wert hat, gibt es die 130-Prozent-Regel. Wer sich darauf beruft, kann sein Auto trotzdem reparieren lassen. Die Regelung bedeutet: Wenn die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über den Wiederbeschaffungskosten liegen, muss die Haftpflichtversicherung diese Reparaturkosten tragen.

Schlechte Idee: Reparaturkosten manipulieren

Eine im Haftpflichtgutachen kalkulierte Reparatur muss fachgerecht ausgeführt werden Eine im Haftpflichtgutachen kalkulierte Reparatur muss fachgerecht ausgeführt werden Quelle: picture alliance / dpa Das Urteil des BGH (2. Juni 2015 - VI ZR 387/14) bestätigt die bereits geltende 30-Prozent-Marke als Grenze für eine wirtschaftliche vernünftige Reparatur. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ihren verunfallten Mercedes Benz C 200 D reparieren lassen, obwohl im Gutachten die Reparaturkosten mit 2.973,49 € veranschlagt waren. Sie betrugen somit 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes von 1.600 Euro.

Allerdings hatte die Klägerin den Schaden nicht gemäß des Gutachtens reparieren lassen. Sie ließ nur gebrauchte Ersatzteile einsetzen und verzichtete auf manche Teile komplett. So beliefen sich die tatsächlichen Reparaturkosten auf 2.079,79 Euro und lagen unter der Grenze von 130 Prozent.

Wiederbeschaffungswert versus Wiederbeschaffungskosten

Die Versicherung berief sich auf die Unwirtschaftlichkeit der kalkulierten Reparatur. Sie erstatte der Mercedes-Besitzerin nur 1.130 Euro für die Wiederbeschaffungskosten. Diese berechneten sich aus 1.600 Euro Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des verunfallten Autos von 470 Euro. Die Frau wollte die Differenz von 949,79 Euro sowie Anwalts- und Mietwagenkosten einklagen.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Mit der Begründung, die Instandsetzung sei auf Basis des Gutachtens unwirtschaftlich gewesen. Die tatsächlichen, niedrigeren Reparaturkosten hätten zwar die 130-Prozent-Grenze eingehalten, doch sei die Reparatur „nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden“.

Es ergebe sich eine Manipulationsgefahr durch versteckte Rabatte seitens der ausführenden Werkstatt und auf der Rechnung nicht ausgewiesene Positionen. Mit der Verwendung von Gebrauchtteilen in größerem Umfang könne die Verkehrssicherheit gefährdet sein.

Fazit

Nach Ansicht der BGH-Richter darf bei der Instandsetzung eines Unfallautos nicht von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen werden. Dem Gutachten kommt eine zentrale Bedeutung bei der Schadensregulierung zu. Es nachträglich infrage zu stellen, untergräbt seine Bedeutung. Die Klägerin muss nun allen Kosten selbst tragen, die den Wiederbeschaffungskosten von 1.130 Euro übersteigen.

Unser Rat zur 130-Prozent-Regel

Unser Rat an diejeinigen, für die ein verunfalltes Auto zur Familie gehört und die es deshalb reparieren lassen wollen:

  1. Sucht Euch einen freien Sachverständigen. Er berät, ob die 30-Prozent-Grenze realistisch eingehalten werden kann und kalkuliert genau. Sein Gutachten ist verbindlich - siehe Urteil.
  2. Ist der Schadenswert höher als im genannten Fall, sollte unbedingt ein Anwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden. Bei einem Haftpflichtschaden bezahlt den die gegnerische Versicherung.
  3. Vorsicht vor Gutachtern, die von der gegnerischen Versicherung gestellt werden. Hier wird der verunfallte Wagen 'totgerechnet'. Die 30-Prozent-Grenze wird schnell überschritten. Die Reparatur wäre somit wirtschaftlich unvernünftig.

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Quelle: Mit Material von dpa

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