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Landgericht München II: „EA 189“ ohne Betriebserlaubnis, Statement von VW - Update: Urteil im Abgasskandal zum Rückkauf eines Golf Plus

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Wichtiges Urteil im VW-Abgasskandal: Das Landgericht München II betrachtet die Abschalteinrichtung als illegal. Die Nachbesserung der Autos sei zudem unzumutbar.

Ein Händler muss einen VW Golf Plus zurückkaufen: Das Landgericht München II hat ein hartes Urteil gefällt Ein Händler muss einen VW Golf Plus zurückkaufen: Das Landgericht München II hat ein hartes Urteil gefällt Quelle: Volkswagen

München – Eigentlich ging es um einen individuellen Fall. Das Landgericht München II verhandelte die Klage einer VW-Fahrerin, die ihr Auto mit manipuliertem Dieselmotor zurückgeben wollte. Das Gericht fällte jedoch ein Urteil, das langfristig schmerzhaft für VW sein könnte: Zum einen sei die Betriebserlaubnis durch die Software erloschen. ( AZ 12 O 1482/16) Zum anderen befand das Gericht, dass die Nachbesserung unzumutbar ist. Das berichtet die Online-Ausgabe des Focus.

Urteil in München: Abschalteinrichtung ist illegal

VW hatte im Laufe des Dieselskandals mehrfach betont, dass es sich bei der Software nach europäischem Recht nicht um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele. Zuerst berichtete der Focus im Juli 2016 darüber. Vor einem Monat bestätigte VW diese Auffassung auf Anfrage von „Süddeutscher Zeitung“, NDR und WDR.

Das Bundesverkehrsministerium hatte VW bereits widersprochen. Jetzt bekräftigt das Gericht diese Ansicht in der Urteilsbegründung:

Zitat:

Nach der genannten Vorschrift liegt eine Abschalteinrichtung u.a. dann vor, wenn es sich um ein Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines bliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird: bei der verbauten Software handelt um ein derartiges Konstruktionsteil. Denn diese Software ermittelt Parameter zum Erkennen des Straßenbetriebs und schaltet hierfür die AGR teilweise so ab, dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Diese tatsächlichen Umstände haben beide Beklagten ausdrücklich eingeräumt.

Zudem berichtet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer in einer Pressemeldung, das Gericht betrachte die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges als erloschen. Diese ist im Paragraph 19 der StVZO geregelt: Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt unter anderem dann, wenn das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach dieser Rechtslage wäre das Fahren eines Skandaldiesels eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 50 Euro bestraft werden kann.

Kritik an der Nachbesserung der Skandaldiesel

Ein anderer Punkt im Urteil ist für VW allerdings weitaus schlimmer. „Das Landgericht München II ist auch der Ansicht, dass die Nachbesserung unzumutbar ist. Eine Frist zur Nachbesserung musste daher nicht gesetzt werden“, schreibt die Kanzlei. Die Urteilsbegründung im Wortlaut:

Zitat:

Schon der Zeitraum von mehreren Monaten bis zur denkbaren Durchführung einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten die mit dieser Nachbesserung selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) [Volkswagen AG, Anm. d. Red.] verbunden sein können, müssen von einem Käufer nicht hingenommen werden. Die Unwägbarkeiten der Nachbesserung ergeben sich auch aus dem Vortrag der Beklagten zu 2). Denn diese musste - an passant - einräumen, dass noch Testungen der von ihr neu geschaffenen Software erforderlich sind. Dies bedeutet auch, dass die Auswirkungen auf den Alltagsgebrauch mit einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software noch nicht absehbar sind. Dass das Eingehen dieses Risikos für die Klägerin ganz offensichtlich unzumutbar ist, liegt auf der Hand.

Zudem kritisiert das Gericht die Nachbesserung durch ein Softwareupdate:

Zitat:

Denn die Beklagte zu 2) konnte auch die unausgesprochene Frage, weswegen in der Vergangenheit nicht schon eine Software entwickelt worden ist, die dazu führt, dass der Pkw den Voraussetzungen der Euronorm 5 entspricht, nicht beantworten. Denn wenn sich das Einhalten der Norm lediglich auf ein Softwareproblem reduzieren ließe, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Beklagte zu 2) dieses - lapidare - Problem nicht schon in der Vergangenheit bewältigen konnte. Deswegen darf die Klägerin auch berechtigt Sorge tragen, dass das Softwareupdate an mehreren Punkten den Fahrzeuggebrauch im Sinne von Einschränkungen, Erschwernissen oder Wertbeeinträchtigungen zu ihren Lasten verändern wird. Eine Gewissheit im Sinne einer naturwissenschaftlichen Erkenntnis hierüber ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht erforderlich. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Beklagten Sicherheit über den künftigen Erfolg der Nachbesserung zu schaffen. Hierfür gibt der Vortrag beider Beklagten nichts her."

Das Gericht verurteilte das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeuges und teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises. Laut Paragraph 434, Absatz 1, Satz 2, Nr. 2 BGB liege Mangelhaftigkeit vor: "(...) der PKW wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können."

Bezahlt und eingeklagt wurden 17.900 Euro. Das Gericht hat die Rückkaufsumme auf 13.600 Euro festgesetzt. Es befand allerdings, dass nur der Händler haftet - nicht VW selbst. Interessant: Das Gericht entschied für eine Kundin, die keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Bisher war diese Formalität Voraussetzung für einen Erfolg. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.

Update (29.11.2016): VW nimmt Stellung zum Urteil

Auf Nachfrage von MOTOR-TALK nahm VW wie folgt Stellung zum Urteil:

Zitat:

Die Volkswagen AG erachtet dieses Urteil des Landgerichts München II als rechtsfehlerhaft, soweit es zur Verurteilung des Händlers geführt hat. Zwar ist das in diesem Rechtsstreit betroffene Fahrzeug, ein VW Golf Plus 1,6 Liter TDI, von der Abgasthematik betroffen; gleichwohl ist das Fahrzeug weiterhin als Euro 5-Fahrzeug klassifiziert und zugelassen. Es kann wie jedes andere Fahrzeug auch im Straßenverkehr genutzt werden. Nach den Beobachtungen und Analysen unabhängiger Institute, z.B. Schwacke oder Deutsche Automobil Treuhand (DAT), sind zudem die Verkaufswerte der betroffenen Diesel-Fahrzeuge stabil. Schließlich weist die Volkswagen AG darauf hin, dass die zur technischen Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge notwendigen Maßnahmen planmäßig und in enger Abstimmung mit den Behörden umgesetzt werden und dies für die Kunden vollständig kostenlos ist.

Des Weiteren vertrete VW weiterhin die Auffassung, es handele sich in Deutschland rechtlich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Man betrachte das Urteil als Einzelfall, der nicht auf andere Fahrzeuge zu projizieren sei:

Zitat:

Die Volkswagen AG teilt die Auffassung des Landgerichts München II nicht, nach der in dem betroffenen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Die eigene Auffassung der Volkswagen AG wurde auch schon an anderer Stelle gerichtlich bestätigt, sodass es sich bei der Entscheidung des Landgerichts München II um eine Einzelfallentscheidung handelt, die sich mit dem tatsächlichen Vortrag der Volkswagen AG auch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und allein deshalb rechtsfehlerhaft ist.

Soweit sich das Landgericht München II auf den Standpunkt stellt, dass für das betroffene Fahrzeug die Betriebserlaubnis entfallen sei, ist auch das nach Auffassung der Volkswagen AG unzutreffend. Die Ansicht des Landgerichts München II ist bislang weder von anderen Gerichten noch von den zuständigen Zulassungsbehörden vertreten worden. Das ohnehin nicht rechtskräftige Urteil entfaltet hinsichtlich dieser Frage auch keinerlei Bindungswirkung gegenüber anderen Fahrzeughaltern oder Behörden, sodass weiterhin gilt, dass die Fahrzeuge ohne jede Einschränkung im Straßenverkehr genutzt werden können. Die Fahrzeuge verfügen über eine wirksame Typgenehmigung. Es gibt keine Rechtsgrundlage, auf die sich im konkreten Fall die automatische Rechtsfolge des Wegfalls der Betriebserlaubnis stützen ließe.

Die Volkswagen AG geht daher davon aus, dass das vorliegende Urteil eine Einzelfallentscheidung bleiben wird. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Dem verurteilten Händler steht das Rechtsmittel der Berufung offen.

Ein VW-Sprecher betonte zudem, dass die betroffenen Fahrzeuge voll funktionsfähig, sicher und fahrbereit seien und „uneingeschränkt genutzt werden können“. Andere Urteile würden zeigen, dass die geplante Umsetzung zumutbar ist.

Avatar von SerialChilla
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