Kein automatisches Tempolimit bei durchgestrichenem Autobahnschild
"Ende der Autobahn" bedeutet nicht Gas wegnehmen
Das mit einem roten Diagonalbalken versehene Autobahnschild regelt nicht die Geschwindigkeit. Es zeigt lediglich an, dass die Autobahn-Regelungen nicht mehr gelten.
Hamm - Allein das Verkehrszeichen "Ende der Autobahn" bedeutet noch kein Tempolimit. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 5 RBs 34/15) schließen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Ein Autofahrer geriet, nachdem er an einem Schild "Ende der Autobahn" vorbeigefahren war, auf einer Straße in eine Geschwindigkeitskontrolle. Es wurden 76 km/h gemessen. Die Behörde war der Meinung, dass die Messung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgte und somit höchstens 50 km/h zulässig gewesen wären. Das Amtsgericht verhängte eine Strafe von 120 Euro.
Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Hamm auf. Das Schild "Ende der Autobahn" zeige nur an, dass die Autobahn-Regelungen nicht mehr gelten. Allein damit sei aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung verbunden. Das Amtsgericht hätte dazu nur festgestellt, dass der Fahrer an diesem Schild vorbeifuhr. Aber nicht etwa, ob er ein Ortseingangsschild passierte oder er von sich aus auf eine geschlossene Ortschaft hätte schließen können. Das Gericht verwies die Sache zurück ans Amtsgericht.
Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Klingt irgendwie missverständlich. Je nach Bauweise der folgenden Strecke müsste dann doch trotzdem mindestens ein Tempolimit von 130 oder eben 100 gelten. Denn die Regeln der Autobahn sind damit ja nunmal aufgehoben (u.a. eben auch die Regel: nur Richtgeschwindigkeit und keine Maximalgeschwindigkeit).
Oder?
Ja, aber der Angeklagte wurde mit 76 km/h geblitzt und der Ort war der Meinung er wäre INNERORTS unterwegs.
Das konnte er aber womöglich ohne weitere Schilder nicht wissen.
Ja, das schon, aber im Artikel steht ja: "Allein das Verkehrszeichen "Ende der Autobahn" bedeutet noch kein Tempolimit"
Was ganz allgemein aussagt, dass weiterhin überhaupt kein Tempolimit gilt (weder innerorts, noch außerorts, noch baulich getrennte Fahrstreifen). Und das glaube ich einfach nicht.
Das OLG Hamm ist seit mindestens 30 Jahren für Urteile bekannt, bei denen man aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus kommt.
Du bist seit längerem dafür bekannt, dass du das dem OLG Hamm bei jeder Gelegenheit attestierst. 😉
Die Entscheidung ist, wenn man die Logik der STVO kennt, richtig und nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat hier schlampig gearbeitet. Eigentlich ist auch dieses Urteil für eine Veröffentlichung aus verkehrserzieherischen Gründen völlig ungeeignet, eben weil der Hauptgrund dieser auf den ersten Blick merkwürdigen Entscheidung daran liegt, dass das Amtsgericht nicht gründlich gearbeitet hat. Das Schild, das auf das Ende der Autobahn verweist, hat eben nach der StVO nicht gleichzeitig die Bedeutung eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, wie das Ortsschild, das auf eine geschlossene Ortschaft hinweist, in der eben Tempo 50 gilt.
Welches Tempolimit nach dem "Ende der Autobahn"-Schild gilt, hängt von anderen Faktoren ab. Hat die Straße auch nach dem Schild Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gibt es kein Tempolimit. Sonst würde ab dann auch ohne Begrenzungsschild Tempo 100 gelten, steht auch noch eine Ortstafel am Rand eben Tempo 50.
Grüße vom Ostelch
Was soll denn gelten, wenn hinter dem Autobahn-Ende-Schild keine Limit ausgeschildert ist und auch ein Ortseingangsschild fehlt? 😕
Meine Laienmeinung: Die Urteilsbegründung war falsch, nicht mehr und nicht weniger. Steht doch oben im Text:
Das Amtsgericht muss nun eben mit dem Ortseingangsschild, sofern dort eines war, argumentieren. Fall erledigt.
Das ist wie mit dem Urteil zum Abstandsverstoß, das hier auf MT vor einiger Zeit beschrieben war:
Ein Richter hatte argumentiert, dass der Autofahrer von der Länge und den Abständen der Fahrbahnmarkierung den Abstand zum Vordermann hätte einschätzen können. Man müsse als Autofahrer wissen, dass solche Striche immer 6 (?) m lang sind und 12 (?) m auseinander liegen und somit erkennen wie viel Abstand man zum Vordermann hat. Hatte dann auch ein anderes Gericht aufgehoben.
Einfache Lösung: 2 Sekunden-Regel oder die 50 m der Leitpfosten 😮
Lies die StVO! In §3 (aTLs) wirst du nix mit 130km/h finden!
Wenn außerorts und:
- Fahrtrichtungen baul. getrennt
oder
- Mind. 2 Spuren in _beiden_ Fahrtrichtungen
=nix Tempolimit und es wird diesbzgl. nicht zwischen (blaue) AB ja/nein unterschieden bzw. es werden sogar explizit ABs und AB-ähnliche Straßen (mit genauer Definition) genannt! Gibt u.a. div. "gelbe ABs" mit TL-freien Abschnitten.
Die Richtgeschwindigkeit von 130km/h im unlimitierten Bereich leitet sich aus irgendwelchen Gerichtsurteilen ab, aber IIRC wird da auch nicht zwischen (blaue) AB ja/nein unterschieden.
IMHO ist der wesentlichste Unterschied zwischen (blauen) ABs und anderen unlimitierten Straßen, dass bei den ABs IIRC schärfere Bestimmungen bzgl. Bau gelten im Sinne von breiteren Spuren und geringeren Kurvenradien. Und da gibt's auch noch "Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn [...]", wo man halt eindeutig sieht, dass das abseits der AB nicht gilt.
notting
Ich frage mich eher, warum er NUR 76 km/h fuhr, wenn er dachte, daß er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft wäre.
Ich bin auch schon abseits der Autobahn legal 190 gefahren. Auf "autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen" (so eine war das nämlich) gilt auch die Richtgeschwindigkeit. Der Unterschied ist, daß der Unterhalt der Strecke aus einem anderen Topf bezahlt wird.
Das ist ja der Grund; weshalb es Quatsch ist, dieses Urteil allgemein zu veröffentlichen. Was der Fahrer dachte, wusste oder hätte wissen müssen, war nicht das Problem, sondern die unzureichenden Feststellungen des Amtsgerichts zum Sachverhalt. Jetzt kann hier wieder wild spekuliert werden. Nur die entscheidenden Tatsachen kennen wir dann immer noch nicht.
Grüße vom Ostelch
- Weil es ein Stückchen vor einem <=70er TL-Schild oder gelben Ortsschild war?
- Weil er abbiegen/abfahren wollte?
- Weil es eine Straße war, wo ein aTL von 100km/h gilt?
- Weil er einen AH ohne 100er-Plakette dran hatte?
- Weil das Fahrzeug nicht mehr hergibt? (z. B. ein Twizy, der fälschlicherweise als Auto bezeichnet wurde?)
notting
Oder er wusste, daß das eigentlich innerorts war und ging deswegen vom Gas, wurde geblitzt, nahm sich nen Anwalt und die haben sich diese Geschichte ausgedacht 😉 So läuft das in 98% der Fälle!
Welche Geschichte?
Was ist daran ausgedacht?
Hast Du den Artikel gelesen?
In dem Urteil ging es um eine fehlerhafte Begründung des Amtgerichtes. Derartige Begründungen liegen der nächsten Instanz in Schriftform vor. Da gibt es nichts "auszudenken".