Fahrverbot kann bis zu zwei Jahre nach der Tat in Kraft treten
13 Monate zwischen Urteil und Tat
Teilweise mahlen die Mühlen der Justiz langsam. Ein drohendes Fahrverbot wird dadurch aber nicht aufgehoben. Es kann bis zu zwei Jahre nach der Tat verhangen werden.
Berlin - Nach deutschem Recht kann unter Umständen von einem verhängten Fahrverbot abgesehen werden. Die Tatsache, dass zwischen Tat und Urteilsspruchs 13 Monate vergangen sind, rechtfertigt aber keine Aufhebung des Führerscheinentzugs. Das belegt ein Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin (Az.: 3 Ws (B) 505/15162 Ss 109/15), auf den der ADAC hinweist.
Ein Motorradfahrer übersah innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Tempolimit von 30 km/h. Er wurde geblitzt. Abzüglich der Toleranz fuhr er 41 km/h zu schnell. Knapp zwei Monate später folgte der Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot. Dagegen legte der Biker Einspruch ein. Das Amtsgericht sah 13 Monate nach der Tat vom Fahrverbot ab, erhöhte aber das Bußgeld. Begründung: die lange Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung. Eine Denkzettelfunktion gebe es nicht mehr.
Dagegen ging nun der Amtsanwalt vor. Das KG Berlin gab ihm Recht und verhängte das Fahrverbot erneut. Die Richter kamen zur Ansicht, dass nicht allein der Zeitablauf entscheidend sei. Grundsätzlich könne nach zwei Jahren zwischen Tat und Urteil der Entfall des Fahrverbot infrage kommen. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls relevant. Hier waren 13 Monate vergangen. Der Biker habe außerdem mit der innerörtlichen Tempoüberschreitung von über 130 Prozent "abstrakt gefährlich" gehandelt.
Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Quelle: dpa
Tja, was wären wir ohne die ganzen schlauen Rechtsanwälte in Deutschland - kaum vorzustellen. 😉
Eine Strafe sollte möglichst schnell nach der Tat wirksam werden, damit der gewünschte "Erfolg" eintritt.
Bei einer so langen Verzögerung ist der Lerneffekt gleich Null...
Im fahrerlaubnisrecht können taten die im Vzr oder Bzr eigetragen sind noch 10 Jahre herangezogen werden,deswegen versteh ich die begründung mit dem Denkzettel nicht.
Eben, und da der Lerneffekt gleich Null ist, gibt er halt am besten seinen Schein ab damit er andere nicht weiter gefährdet. Da muss er nichts lernen, sondern einfach laufen.
Selbst wenn er die "30" nicht "übersehen" hätte, wäre er innerorts noch 21 Km/h zu schnell gewesen!
Das sind gute 40% über Limit, da ist ein Fahrverbot doch wohl das mindeste...
Zumal sich das ganze irgendwie nach Vorsatz anhört...
Ich dachte mir beim Lesen auch sofort, dass der ja wohl nicht nur das Tempo-30-Schild, sondern wohl gleich die ganze geschlossene Ortschaft übersehen haben muss...
Es gibt durchaus 70er Zonen in geschlossenen Ortschaften.
Ich hoffe der ein oder andere hat gerade seinen Horizont ein wenig erweitert.
Eine 30er Zone ist zumeist baulich so gestaltet (eng, schlechter Asphalt, Schule), das man freiwillig kaum mehr als 50 km/h fahren würde. Die 70ern Zonen haben dagegen oft Landstraßencharakter.
Das würde ich mit Sicherheit, wenn man mir sagen würde, wo eine 70er Beschränkung (gibt keine 70er Zone!), nahtlos in eine 30er Beschränkung übergeht!?!
Ich glaube nicht, dass das Absicht ist.
Sondern exemplarisch für ein Land mit ansässigem Pleitegeier 😆
...vielleicht sollte man es wie bei einem Gebührenbescheid, erst zahlen auch wenn man in Widerspruch geht. Er hat ja durch seinem Einspruch alles verzögert!
Gruß RB
Ich habe kein Mitgefühl für Leute, die bewußt zu schnell fahren und wenig Verständnis für die, die unachtsam sind.
Es sollte immer die Strafe gewählt werden, die im Einzelfall und je nach Vorgeschichte den größten Erziehungserfolg zu versprechen scheint.
Gerade dann halte ich aber eine erhöhte Geldstrafe für viel sinnvoller. Ich persönlich würde da gar nicht mit Fahrverboten anfangen. Es sollte die Strafe an den Einkünften ausgerichtet sein. Erst dann tut es weh.
Wenn ich 10000€/Mnt verdiene jucken mich die 100€ wenig. Erst wenn es wirklich teuer wird, dann kommen diejenigen auch zur Besinnung, die grosse Autos fahren....
Solange man mit dem taxi billiger fährt, als die Strafe, solange ist es den Leuten ziemlich egal...
Für die zeitliche Verzögerung war nicht das AG verantwotrlich , sondern der Mot -Fahrer und die Begründung : Es ist zuviel Zeit vergangen. Das kann doch nicht strafmindernd wirken .
Hier wird von einigen Leuten der Täter zum Opfer gemacht .
Wer so schnell fährt , der muss eben blechen .
Wer sagt übrigens , das er die Zeichen übersehen hat . Das kann doch auch eine Schutzbehauptung sein?
Selbst bei i.O. 50 km/ h wäre er zu schnell gewesen .
Giovanni.