Entfernungspauschale gilt auch bei längeren Arbeitseinsätzen nur einfach
30 Cent pro Kilometer - aber nur einfach
Wer zur Arbeit fährt, fährt auch wieder nach Hause. Die steuermindernde Entfernungspauschale gilt aber nur für eine Strecke, auch wenn der Arbeitseinsatz mehrere Tage dauert.
Münster - Die Kosten für den Weg zur Arbeit können Beschäftigte von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt grundsätzlich 30 Cent pro Kilometer steuermindernd an. Allerdings gilt die Entfernungspauschale nur für eine Wegstrecke. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Arbeitseinsätze mehrere Tage dauern. Denn auch wenn Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfinden, ist die Entfernungspauschale nur einmal zu gewähren, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 6 K 3009/15 E).
In dem verhandelten Fall hatte ein Flugbegleiter geklagt, der oft mehrtägige Einsätze hatte. Für das Jahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.
Dieses Vorgehen sei rechtens, befand nun das Finanzgericht. Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung führe zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Allerdings ließen die Richter Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu (Az.: VI R 42/17).
Schade das die Richter nicht Mal urteilen, dass auch solche Maßgaben, einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollten...
IANAL, aber IMHO ist der Artikel sehr blöd formuliert, zumindest wenn man in der Hauptsache die Rechtslage erklären will. Der Kern ist näml. IMHO nicht das mit den mehreren Tagen, sondern folgender Satz:
Um es anders auszudrücken: Es gab z. B. mal einen Fall mit einem Sparkassen-Angestellten, der "Springer" in seiner Region war. Der hatte natürlich auch eine erste Tätigkeitsstätte (wie das genau definiert ist sei mal dahingestellt). Aber er musste sehr oft eben auch Vertretung in anderen Sparkassen in der Region machen, also so alles zwischen 1 Tag bis 2 Wochen am Stück in der selben "fremden" Sparkasse, er ist jeden Tag gependelt. Das (außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte) gilt dann als Dienstreise, kann man also entspr. absetzen wenn wie bei dem Sparkassenangestellten der AG die Kosten nicht übernimmt.
D.h. ich vermute in dem Fall, dass der Flugbegleiter den "Fehler" gemacht hat immer vom selben Flughafen aus zu starten, der eben als erste Tätigkeitsstätte definiert wurde. Und auch anderswo konnte man weder direkt noch indirekt Parkgebühren bei der ersten Tätigkeitsstätte geltend machen außer eben über die km-Pauschale.
Und für Tage, an denen man Urlaub/krank/Überstunden-frei macht, kriegt man ja auch keine Entfernungspauschale.
notting
Bei 30cent/km ist mit dem richtigen Auto auch der Rückweg drin 😊
Nur dass man von Vater Staat niemals 0,30EUR/km Hinweg zurückbekommt, weil das eben der Betrag ist, den man absetzen kann, also so getan wird, als hätte man den entspr. Betrag nicht verdient und die Steuer entspr. reduziert wird. Dazu Freibetrag knapp >1kEUR usw.
notting
Für was für Sachen Gerichte beschäftigt werden. Dass die Pauschale unabhängig von der Arbeitszeit beim ersten Arbeitsort nur einfach gewährt wird (und im übrigen auch kein Verpflegungsmehraufwand), ist doch keine besondere Neuigkeit.
Spielend - ich empfehle da das Bobby-Car 😜. Bleibt noch Geld übrig, für neue Schuhe.
Beim Steuersatz von 40% (ist schon hoch gegriffen) "spare" ich pro gefahrenen km gerade mal 6 Ct. Das würde bei einem Dieselverbrauch von 6 l/100 km gerade mal so reichen. Nur fährt mein Auto nicht mit Treibstoff alleine. Mobilität im Job fordern wäre ja ok, wenn diese Mobilität sich auch rechnen würde.