Stillgelegtes Auto darf nicht einfach abgeschleppt werden

Aufkleber reicht zum Abschleppen nicht aus

MOTOR-TALK

verfasst am Fri Oct 14 10:39:11 CEST 2016

Ein stillgelegtes Auto darf nicht ohne Weiteres abgeschleppt werden. Stellt es keine Behinderung dar, muss die Behörde den Halter ausfindig machen und anschreiben.

Vor dem Abschleppen eines stillgelegten Autos muss die Behörde dem Halter eine Ordnungsverfügung zukommen lassen. Die Beseitungsaufforderung per Aufkleber reicht nicht aus
Quelle: dpa/picture-alliance

Düsseldorf - Wenn ein runder, roter Aufkleber auf der Windschutzscheibe des Autos klebt, ist Zeit zum Handeln. So fordern die Behörden Fahrzeughalter dazu auf, ihr stillgelegtes Auto aus dem Verkehr zu nehmen. Ist der Wagen allerdings auf einem regulären Parkplatz abgestellt und stellt weder eine Behinderung noch eine Gefahr dar, darf es nicht ohne Weiteres abgeschleppt werden. Trotz Aufkleber. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Stadt Düsseldorf legte ein Auto still, dessen Haftpflichtversicherung abgelaufen war. Das Auto stand auf einem regulären Parkplatz und wurde daher nicht sofort abgeschleppt. Ein von der Stadt angebrachter Aufkleber forderte den Halter auf, den Wagen binnen fünf Tagen zu entfernen. Elf Tage nach dem Aufkleben ließ die Stadt das Auto schließlich abschleppen und verlangte die Kosten dafür sowie rund 175 Euro Verwaltungskosten vom Halter.

Die Forderung hatte vor Gericht keinen Bestand. Weder hätte das Auto den Verkehr behindert noch seien andere Gefahren von ihm ausgegangen. In den elf Tagen hätte die Stadt versuchen können, den Halter ausfindig zu machen und ihm eine sogenannte Ordnungsverfügung zu schicken, um das Auto selbst zu entfernen. Der Aufkleber ersetzt laut Gericht diese Verfügung nicht. Denn es sei vom Zufall abhängig, ob der Halter den Aufkleber sieht oder nicht.

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Quelle: dpa