Urteil: BGH stärkt Rechte von Kunden beim Gebrauchtwagenkauf
Autohändler sind zu Gewährleistung verpflichtet
Wer bei einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft, kann sich auf eine zweijährige Gewährleistung berufen. Private Verkäufer sind nicht an die gesetzlichen Frist gebunden.
Stuttgart - Beim Gebrauchtwagenverkauf ist der Händler gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass Verkäufer zwei Jahre ab der Übergabe des Wagens dafür einstehen müssen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert. Am Mittwoch hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (Az.: VIII ZR 104/14). Im konkreten Fall hatte eine Frau Rost an ihrem Gebrauchtwagen bemängelt und die Übernahme der Reparaturkosten eingeklagt. Im Kaufvertrag war eine einjährige Gewährleistung festgehalten.
Die Gewährleistung gibt dem Autokäufer Sicherheit gegenüber dem Händler. Anders als Gewährleistung ist Garantie eine freiwillige Leistung. Sie deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Garantieleistungen verdrängen die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers nicht. Typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, sind etwa Schäden am Motor oder Getriebe, sagt Florian Wolf vom ACE Auto Club Europa.
"Bei Verschleiß greift die Gewährleistung nicht, und das ist der Knackpunkt", sagt Wolf. Hier stellt sich die Frage, wann es sich um einen Mangel handelt und wann lediglich um üblichen Verschleiß? Oftmals kommt es dann auf die Laufleistung des Fahrzeugs an. "Viele Bauteile sollten bei einer Laufleistung von 10.000 oder 20.000 Kilometer noch einwandfrei funktionieren", erklärt Wolf. Bei einer Laufleistung von über 150.000 Kilometer kann das schon anders sein.
In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf haben es Autokäufer dann recht einfach: Hier muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. "Das fällt oftmals schwer." Danach dreht sich die Beweislast um und liegt beim Käufer. Er muss dann beweisen, dass der reklamierte Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. "Oft ist dieser Beweis nur schwer oder überhaupt nicht zu führen", sagt Wolf.
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Für mich liest sich das so:
- Bei Gebrauchtwaren die Gewährleistung auf 1 Jahr reduzieren ist zulässig, muss aber direkt im Kaufvertrag stehen (und nicht versteckt in den AGB).
- Wer z. B. Rost verschweigt bzw. das nicht mit in den Kaufvertrag schreibt, begeht ggf. eine arglistige Täuschung, dann braucht man nicht einmal die Gewährleistung um gegen den Verkäufer vorzugehen.
Also nix neues, steht aber auch nicht im Artikel...
notting
Viele, viele Gebrauchtwagen werden einfach als "Kundenauftrag" verkauft und da gibts keine Gewährleistung.
Niemand wird gezwungen, ein Fahrzeug zu kaufen, welches "im Kundenauftrag" vom Händler verkauft wird.
Wer es trotzdem tut, der trägt natürlich auch das Risiko, sofern er hinsichtlich dieses Tatsache vom Händler nicht arglistig getäuscht wurde.
Besonders wenn man sich für ein älteres Modell interessiert, wird das aber schwierig... gibts dann nur von Privat oder eben als "Kundenauftrag". Vor allem bei besonders alten und/oder billigen Autos.
Naja, irgendwie muss der Händler die Gewährleistungsrisiken auch einpreisen wenn er es unter seinem Namen verkauft bzw. je älter das Fahrzeug desto höher das Risiko...
Andererseits finde ich es gut, dass Händler indirekt zu einer gewissen Mindestqualität der Ware gezwungen werden.
notting
Zwei Jahre Gewährleistung auf ein 15 Jahre altes Auto mit 200.000 km für 800 Euro stell ich mir auch ein wenig schwierig vor. Wenn man aber bei nem 3 Jahre alten Auto die Gewährleistung umgehen will, dann stimmt das schon nachdenklich.
Man sollte die gesetzliche Gewährleistung vielleicht nach dem Auto-Alter staffeln:
Bis 5 Jahre: 2 Jahre Gewährleistung
6-10 Jahre: 1 Jahr Gewährleistung
ab 11 Jahre: halbes Jahr Gewährleistung
Oder so ähnlich...
Dann müssten sich die Händler auch nicht ganz so übel drum drücken oder beim Verkauf Tricksen/Verarschen.
Lies mal mein erstes Posting hier im Thread. Die aktuelle Gesetzeslage zwingt den Händler AFAIK nicht, auf so ein Auto 2 Jahre Gewährleistung zu geben.
notting
Ja... deswegen meine ich ja, eine Staffelung nach Auto-Alter wäre gut!
Jein, der BGH hat im vorliegenden Fall nur entschieden, dass die dem Kaufvertrag in diesem konkreten Fall zugrunde liegenden Bedingungen über die Verjährungsverkürzung intransparent und damit unwirksam sind.
Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte die Bedingungen verwendet, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprachen. Diese konkreten Regelungen sind damit als unwirksam erklärt worden.
Eine Verkürzung in AGB sollte wohl weiter möglich sein, muss dann aber wohl deutlicher (einfacher) geregelt sein.
So verstehe ich zumindest das Urteil.
Das ist genau wie bei anderen Gegenständen auch: durch die Beweislastumkehr handelt es sich effektiv um 6 Monate Garantie. Das mit 2 Jahren "Gewährleistung" ist de facto genau gar nichts wert. Oder wie soll ich nach knapp zwei Jahren beweisen, dass der Motor schon bei Übergabe (also 2 Jahre vorher) kaputt war? Völliger Quatsch. Das mit den 2 Jahren ist Augenwischerei.