OLG: In der Anlieger-frei-Zone müssen Autofahrer ihr Ziel angeben
Bei "Anlieger frei" muss das Anliegen nachgewiesen werden
Wer in der "Anlieger frei"-Zone unterwegs ist, muss laut dem OLG Oldenburg seine Berechtigung zur Durchfahrt nachweisen können. Kann man das nicht, droht Bußgeld.
Oldenburg - Ein "Anlieger frei"-Staßenabschnitt darf nur unter bestimmten Voraussetzungen befahren werden. Im Zweifel müssen Autofahrer ihr Ziel preisgeben um diese Voraussetzung nachzuweisen, ansonsten droht ihnen ein Bußgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 Ss(OWi) 213/17).
Im verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen missachtete und dafür Bußgeld zahlen sollte. Er berief sich aber auf ein zusätzliches "Anlieger frei"-Schild. Der Fahrer behauptete, einen Anlieger beliefert zu haben. Wen, das wollte er zum Schutz seiner eigenen Privatsphäre und der des Belieferten nicht preisgeben. So ging er vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg.
Die Berechtigung muss nachgewiesen werden
Der Richter glaubte dem Mann nicht, Baustoffe ausgeliefert zu haben. Da er niemanden nannte, sei es nicht nachprüfbar, so das Gericht. Auf die Privatsphäre könne er sich nicht berufen, denn mit seinem großen Fahrzeug sei ein offener Ausladevorgang gut zu sehen gewesen. So sei davon auszugehen, dass der Mann den Bereich unberechtigt befahren hatte.
Der DAV weist darauf hin, dass das Urteil ohne weiteres auf Pkw-Fahrer übertragbar sei. "Anlieger frei" heißt: Hier darf nur einfahren, wer mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten will, etwa für einen Besuch, einen Einkauf oder Arztbesuch. Das sei im Zweifel nachzuweisen. Wer solche Strecken etwa als Abkürzung nutzt, müsse mit einem Bußgeld rechnen.
Quelle: dpa
Verkehrte Welt:
Der Angeklagte ist solange schuldig, bis er seine Unschuld bewiesen hat 😆
Daseist verkehr(t)srecht ;-)
Hoffen wir mal dass das keine Blüten trägt...
Wörtlich betrachtet dürfte ich nicht zu meiner Wohnung fahren.
Denn ich bin selbst Eigentümer und will meist nicht mit anderen Eigentümern in Beziehung treten.
Das Szenario beträfe auch evtl. Mieter.
Wer einfach nur nach Hause will, darf das nicht ohne irgendeine Alibi-Beziehung!
Das ist aber nicht so, mMn wurde hier ganz korrekt entschieden.
Wenn du dir die Reihenfolge der Schilder und ihre Bedeutung mal in Erinnerung rufst, wird auch klar warum.
Zuerst steht da eben das Schild "Durchfahrt verboten"
Damit ist jedes Fahrzeug hinter dem Schild verboten bzw kann auch geahndet werden.
Erst dann kommt die Ausnahme "Anlieger frei"
Damit können sich alle Anlieger von dem Verbot und der Strafe, sofern denn eben eine ausgesprochen wurde, befreien. Wird einer angezeigt und kann eben kein Anliegen vorweisen, zahlt er wie der LKW Fahrer.
Der ist übrigens vor Gericht als "Profi" eingestuft und kann sich mit fadenscheinigen Argumenten selten rausreden. Es wird ihm oft eine besondere Verantwortung zugerechtnet, da er einfach mehr Erfahrung im Straßenverkehr hat
Grüße
Steini
Bei dem Schild " Anlieger frei" reicht es schon, wenn man sich ein Päckchen Ziggis dort holen möchte, oder einen Brief, und wenn es Werbung ist, bei einem Anwohner einwerfen will.
PS: Fahrer zum Polizist: Klar hab ich ein anliegen, oder denken Sie den meiner steht immer!!!😆😆😆
Nun aus dem Text geht hervor, dass der LKW-Fahrer durchaus hätte in die Straße einfahren dürfen, wenn er einen Kunden beliefert hätte. Also spricht man ihm die Erlaubnis dazu nicht perse ab.
Da er aber nicht preis gibt, wen er denn beliefert habe, erhält er ein Bußgeld.
Was ich somit aus dem Text entnehme, die Polizei hat nicht wirklich gesehen, ob die Angaben des Fahrers stimmen könnten, auch scheint es seitens der Polizei kein Zeugnis darüber zu geben, ob der LKW-Fahrer ggf. nur die Straße befahren hat, ohne einen Kunden zu beliefern.
Es wird hier also seitens der Polizei eine Behauptung aufgestellt ohne den geringsten Beweis zu haben.
Das Gericht handelt hier gegen seine Grundsätze und geht pauschal von der Schuld des Fahrers aus, welcher seine Unschuld beweisen soll. Das geht so eigentlich nicht.
Ich suche den Herrn Maier, der sagte mir am Telefon er würde hier wohnen. Rechts abbiegen und dann bis zum grauen Haus fahren. Aber das finde ich nicht, vielleicht bog ich auch zu früh ab.
Können Sie mir da helfen, als Freund und Helfer?
@steini111:
Noch ein Nachtrag.
Es steht nicht im Text, dass es ein generelles Durchfahrtsverbot gibt, sondern nur ein Durchfahrstsverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Also nur ein Schild mit dem zulässigen Gewicht und darunter "Anlieger Frei".
Die Damen und Herren Anwohner wissen genau, wo und wie sie wohnen...Gnade denen, die sich un-/absichtlich auf dem ("privaten") Geläuf befinden und dort nix zu suchen haben. Ist dann die Kanal- u. Strassensanierung fällig, haben Alle auf ein Mal eine öffentl. Durchfahrtstrasse und bestreiten die höheren Gebühren, die sie von der Gemeinde/Stadt aufgebürdet bekommen sollen..Ist schon lustig, so eine Anliegerstrasse...
Eine Anliegerstraße ist ja nicht gleichbedeutend mit einer Privatstraße, es sind natürlich öffentliche Straßen.
Unbegreiflich, wie einige dieses logisches Urteil nicht nachvollziehen können. Wenn kein Anliegen vorliegt, darf man auch nicht einfahren. Welchen Sinn hätte denn sonst das Verkehrsschild? Und um einem Bußgeld zu umgehen, muss man dies auch nachweisen können.
Okay, wenn die Polizei behauptet Du wärst zu schnell gefahren, musst Du denn auch beweisen, dass es nicht stimmt?
Herr Wachtmeister, ich habe das Anliegen hier durch zu fahren. 😆