Urteil: Reparturkosten müssen nicht bei Vertragswerkstatt taxiert werden
BGH begrenzt Kostenersatz bei selbstverschuldetem Unfall
Bei einem selbstverschuldeten Unfall müssen für die Schadensregulierung nicht die Preise einer Markenwerkstatt zu Grunde gelegt werden. Das entschied der BGH.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ansprüche von Autobesitzern nach einem selbst verschuldeten Unfall begrenzt. Danach darf der Autohalter sich zwar eine Reparatur von seiner Kaskoversicherung bezahlen lassen, auch wenn er seinen Wagen nicht instand setzen lässt. Doch nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen für diese sogenannte fiktive Reparatur die Kosten einer teuren Markenwerkstatt angesetzt werden (Az.: IV ZR 426/14).
Den Richtern zufolge kann ein Autobesitzer die Kosten einer Markenwerkstatt in der Regel in folgenden drei Fällen verlangen: Wenn es sich um ein "neueres Fahrzeug" handelt, es bisher regelmäßig von einer Markenwerkstatt gewartet wurde (Stichwort "scheckheftgepflegt") oder wenn nur eine Markenwerkstatt den Pkw richtig instand setzen kann. Der Autofahrer muss selbst nachweisen, dass diese Gründe vorliegen.
Ansonsten muss der Halter mit der Schätzung einer günstigeren Fachwerkstatt vorlieb nehmen. Die Richter entschieden über den Fall eines Mercedes-Fahrers, der mit seinem vier Jahre alten Wagen einen Unfall mit einem Lkw selbst verschuldet hatte. Er wollte das Auto nicht reparieren lassen, sich aber vom Versicherer VHV die fiktive Reparatur bei einer Mercedes-Fachwerkstatt bezahlen lassen. Sein Gutachter hatte diese mit rund 9.400 Euro veranschlagt.
VHV zahlte 3.000 Euro weniger als beantragt. Das Unternehmen berief sich auf ein eigenes Gutachten, das die Kosten der Reparatur bei einer ungebundenen Werkstatt errechnet hatte. Hier waren die Lohnkosten geringer.
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Richtig so!
Entweder fachgerecht in der Werkstatt des Vertrauens reparieren lassen, da dann egal wie teuer, da kann man ja nichts für, aber abkassieren auf Kosten aller und dann billig irgendwo machen lassen, das geht gar nicht! Meine damit, wenn ich wie hier einen neuwertigen MB habe, dann bitte auch bei MB reparieren lassen dürfen.
Jo, ich finde das auch richtig
Da der Versicherungsbeitrag bei Kasko ja nach der Höhe der Reparaturkosten bei einer Markenwerkstatt berechnet wird, sollten auch diese erstattet werden.
Oder es müsste eine Kasko für Marken- und eine für freie Werkstätten geben.
Hier wird aber das Versicherungsrisiko nach Marken-Werkstatt-Preisen kalkuliert und die Prämie fällt dementsprechend hoch aus, aber im Schadenfall wird dann nur die billigere Werkstatt bezahlt.
Jain. Wie beim Vorbeitrag - Prämienkalkulation wird ja auch die Markenwerkstatt zu Grunde gelegt. Sonst kann der Kunde ja gleich den Spartarif nehmen, wo ihm die Versicherung die Werkstatt diktiert. Und das eigene Gutachten der Versicherung ergab 3.000,- € weniger Arbeitslohn? Kann ich glauben, muss ich aber nicht. Besonders wenn der "Gutachter" ständig von der Versicherung beauftragt wird, hätte ich erhebliche Zweifel an seiner Neutralität.
Ironie on:
Du wirst ja behandelt als hättest die Kostenerstattung einer Markenwerkstatt erhalten.😎
Die Versicherung stuft Dich ja dann auch entsprechend hoch.
Also, keine "Negativen Auswirkungen" 😆
Ironie off
Es gibt genügend Versicherungen, wo man Rabatt kriegt, wenn man auf die freie Werkstattwahl verzichtet.
notting
Hier geht es aber explizit um die fiktive Abrechnung, d.h. der Fahrzeughalter will den Erstattungsbetrag kassieren, ohne eine Marken-Werkstatt für die Reparatur aufzusuchen.
Daß der BGH hier mit seinem Urteil jeglichen Bereicherungsversuch des Versicherungsnehmers unterbinden will, ist nachvollziehbar.
Gegen den Bereicherungsversuch der Versicherung hat der BGH aber nichts. Bei Prämienkalkulation nach Markenwerkstatt und Erstattung nach billigerer freien Werkstatt hat sich doch die Versicherung ohne Gegenleistung an der (erhöhten) Prämie bereichert. Sie spart bei der fiktiven Abrechnung doch ohnehin schon die 19%-ige MwSt, die aber in der Kalkulation enthalten ist.
Ist dann der nächste Schritt "eine rumänische Werkstatt nimmt nur 20,- € die Stunde, wir organisieren den Sammeltransport, also erstatten wir nur deren Sätze"???
Das kann man nicht pauschalisieren, denn dazu müßte man Details der Prämienkalkulation kennen. Davon abgesehen trägt die Versicherung immer das Risiko, daß der Versicherungsnehmer nicht pauschal abrechnet. Daß dieses Risiko sich auch in der Prämienhöhe widerspiegeln muß, liegt auf der Hand.
Der BGH ist, Gewaltenteilung hin oder her, wie das BVG auch, ein politisches Gericht! Wer etwas anders glaubt ist selbst schuld.
OpenAirFan
Das BVG ist überhaupt kein Gericht! -> http://www.bpb.de/.../bundesverfassungsgericht-bverfg
notting
Wie diverse Entscheidungen in der Vergangenheit gezeigt haben, sind BGH und BVG eher politische Korrektive.
Wenn das eine Antwort auf mein Posting direkt vor deinem sein soll, bin ich gerade tief enttäuscht von dir, siehe fettgedrucktes ;-)
notting
Denke so pauschal, kann man das in dem vorliegenden Fall eh nicht sagen. Dazu müsste man genaueren Einblick in das betreffende Gutachten haben.
Allein schon beim zu Grunde gesetzten Stundenverrechnungssatz kann es zu erheblichen! Unterschieden kommen. Hier auf dem Land verlangen wir z. B. im Durchschnitt zwischen 95 - 99 € + MWST pro Karosserie-Stunde ... fährt man allerdings in die nahegelegene Großstadt (Rosenheim/München), so kann der Verrechnungssatz leicht bei 140 - 150 € + MWST liegen. Hier kann grad bei einer fiktiven Abrechnung leicht ein enormer Unterschied bei einem größeren Unfall auftreten. Und wir reden hier immer noch nur von einem erstellten Gutachten in einer Markenwerkstatt der gleichen Marke im "näheren Umkreis".
Ich kenne aus beruflicher Erfahrung so einige Fälle, wo gezielt versucht wurde, mit dem höchsten Verrechnungssatz einer Markenwerkstatt in der Nähe abzurechnen. Dies sollte auf jeden Fall unterbunden werden, grad wenn das Fzg. nachweislich nie in dieser "teuren" Markenwerkstatt (z. B. Zentrumsbetrieb)war.
Auch geht aus dem Artikel nicht 100%ig hervor, ob die 3000 € Abzug tatsächlich nur Lohnkosten waren. Hier können auch noch Verbringungskosten oder Teileaufschläge auf Unfallersatzteile abgezogen worden sein. Um mal bei meinem obigen Beispiel mit München zu bleiben: Dort wären allein die Verbringungskosten 150 € + MWST und der Teileaufschlag ca. 20 % + halt noch ein 50 € höherer Verrechnungssatz.
Da können bei einem größeren Unfall leicht mal 3000 € Differenz bei einem Gutachten allein zwischen einem kleineren/mittleren VW Betrieb auf dem Land und einem VW Zentrum in der Stadt auftreten. Hier wird die Versicherung natürlich genauer prüfen und das zu recht. Ist der betreffende Kunde nachweislich z. B. immer in München bei dem betreffenden Zentrumsbetrieb, so hat er ja lt. Artikel eh kein Problem