Taxiunternehmer darf Fahrer nicht per Signaltaste überwachen

Big Brother im Taxi

MOTOR-TALK

verfasst am Fri Sep 01 14:01:24 CEST 2017

Taxifahrer müssen sich bei Standzeiten nicht permanent arbeitsbereit melden. Standzeiten gelten als Bereitschaftsdienst. So das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Das Taxiunternehmen verlangte, der Fahrer solle alle drei Minuten eine Signaltaste drücken
Quelle: Picture Alliance

Berlin - Wartet ein Taxifahrer auf Passagiere, gilt das als Arbeitszeit. Deshalb muss die Wartezeit auch bezahlt werden - ohne dass sich der Fahrer dabei permanent arbeitsbereit melden muss. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor (Az.: 41 Ca 12115/16), auf das der Bund-Verlag hinweist.

In dem Fall hatte ein Taxifahrer gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Der hatte von ihm verlangt, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste an seinem Taxameter zu drücken. Tat er das nicht, wurde die folgende Zeit nicht als Arbeitszeit, sondern als Pause erfasst.

Das sei unzumutbar, fand der Taxifahrer. Das Gericht stimmte ihm zu: Die Überwachung per Signalknopf sei eine unverhältnismäßige Datenerfassung und damit ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Standzeiten seien mindestens Bereitschaftsdienst, der Taxifahrer hat währenddessen also Anspruch auf Lohn. Anders sei das nur bei den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen: Diese müsse der Taxifahrer einhalten, so die Richter.

 

 

Quelle: dpa