Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden

Bundesgerichtshof fällt Gebrauchtwagen-Urteil

verfasst am Wed Sep 25 17:29:51 CEST 2013

Gebrauchtwagen müssen nicht in eine Vertragswerkstatt, um ihre Garantie zu erhalten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sichert freie Hand bei der Wahl der Werkstatt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte am 25.09.2013 ein Urteil über die Bedingungen einer Gebrauchtwagen-Garantie
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Karlsruhe - Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.

Alfred Weiß aus dem bayerischen Perkam (Kreis Straubing) nahm das Urteil mit Genugtuung auf. Er hatte 2009 einen Wagen bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen - mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.

Weiß zog vor Gericht, unterlag allerdings in der ersten Instanz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte schließlich seine Ansprüche an, der BGH bestätigte jetzt diese Einschätzung.

Das Urteil des BGH sichet die freie Wahl der Werkstätten nach dem Gebrauchtwagen-Kauf
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Verfahren bei Gebraucht- und Neuwagen unterschiedlich

Die Vertreter des Versicherers bedauerten dagegen die Entscheidung. Ihrer Meinung nach garantieren Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen. Dies sei nun nicht mehr möglich.

Beim Verkauf eines neuen Autos bieten Hersteller meist eine Gratis-Garantie an - oft an die Bedingung geknüpft, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen. Dieses berechtigte Interesse, Vertragspartner zu unterstützen, gebe es im Handel mit Gebrauchtwagen aber nicht, begründete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball die Entscheidung.

Bei Gebrauchtwagenhändlern wird deshalb davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens.

Als Folge des Karlsruher Urteils rät ADAC-Jurist Ulrich May den Käufern, mögliche Werkstattbindungsklauseln im Kauf- oder Garantievertrag einfach zu ignorieren: "Für den Kunden gilt, was der Bundesgerichtshof entschieden hat - auch wenn es anders im Vertrag steht."