Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden
Bundesgerichtshof fällt Gebrauchtwagen-Urteil
Gebrauchtwagen müssen nicht in eine Vertragswerkstatt, um ihre Garantie zu erhalten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sichert freie Hand bei der Wahl der Werkstatt.
Karlsruhe - Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.
Alfred Weiß aus dem bayerischen Perkam (Kreis Straubing) nahm das Urteil mit Genugtuung auf. Er hatte 2009 einen Wagen bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen - mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.
Weiß zog vor Gericht, unterlag allerdings in der ersten Instanz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte schließlich seine Ansprüche an, der BGH bestätigte jetzt diese Einschätzung.
Verfahren bei Gebraucht- und Neuwagen unterschiedlich
Die Vertreter des Versicherers bedauerten dagegen die Entscheidung. Ihrer Meinung nach garantieren Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen. Dies sei nun nicht mehr möglich.
Beim Verkauf eines neuen Autos bieten Hersteller meist eine Gratis-Garantie an - oft an die Bedingung geknüpft, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen. Dieses berechtigte Interesse, Vertragspartner zu unterstützen, gebe es im Handel mit Gebrauchtwagen aber nicht, begründete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball die Entscheidung.
Bei Gebrauchtwagenhändlern wird deshalb davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens.
Als Folge des Karlsruher Urteils rät ADAC-Jurist Ulrich May den Käufern, mögliche Werkstattbindungsklauseln im Kauf- oder Garantievertrag einfach zu ignorieren: "Für den Kunden gilt, was der Bundesgerichtshof entschieden hat - auch wenn es anders im Vertrag steht."
Hiermit hat der BGH mal wieder eine Spitzenleistung abgeliefert. Kosten verschwinden nicht einfach so, der Umsatzrückgang wird mit Sicherheit woanders ausgeglichen werden. Irgendetwas läuft in diesem Land falsch.
Bei den Apothekenpreisen der Markenwerkstätten kein Wunder, dass viele Autofahrer nach günstigeren Alternativen gerade für Gebrauchtwagen suchen. Auch weil sie müssen und nicht das Geld selbst im Keller drucken!
Wenn dann noch regelmäßig die Werkstattbetrügereien bei Inspektionen getestet werden, Motto: abgehakt, berechnet, aber nix gemacht, dann braucht sich niemand zu wundern... bessere Qualität für mehr Geld ist leider nicht garantiert.
Ein gutes Urteil für Autofahrer gegen Knebelverträge bei Cargarantie. Und auch gut, dass es hartnäckige Kläger gibt, die sich nicht von falschen erstinstanzlichen Urteilen abschrecken lassen.
BGH Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12
http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...
"..in einer Wertragswerkstatt des Herstellers...."
tolles foto😆
Ja das ist schon richtig. Aber der einzige Zweck von Garantieversicherungen ist nunmal die Auslastung der eigenen Werkstätten. Fällt das weg, war es das. Verbraucherschutz ist etwas anderes meiner Meinung nach.
Das ist doch vollkommener Quatsch. Der Fall zeigt das doch bestens. Der Mann aus Straubing hat sein Auto in Freiburg gekauft. Willst du den ernsthaft zwingen diese Strecke für die Wartung zurück zu legen? Und was ist mit Autos, die ich gar nicht beim jeweiligen Markenhandler gekauft habe?
Gebrauchtwagengarantien nützen in erster Linie sowieso meist nur den Händlern. Die haben nämlich im ersten halben Jahr eine Gewährleistungspflicht. Die wird dann aber gerne versucht auf die Gebrauchtwagengarantie abzuwälzen. Oft zum Nachteil des Kunden, denn diese Garantien haben oft schlechtere Konditionen und Selbstbehalte.
Abgesehen davon könnte der Staat dann fei Werkstätten, die ja immerhin auch eine Meisterberuf sind, gleich ganz zu machen, wenn man praktisch unter fast keinen Umständen mehr dahin gehen darf. Die Markenwerkstätten können uns dann ja weiter mit Mondpreisen wie die Weihnachtsgänse ausnehmen.
Sorry, aber diese Meinung kann ich nicht nachvollziehen. Welche Kosten denn??? Das sind Eh-Da-Kosten.
Der BGH ist der einzige mächtige Hüter der Verbraucher in diesem Land und dafür bin ich erst einmal dankbar.
Hi,
Hab da mal ne Frage.
Jan 2013 einen Jahreswagen gekauft mit 20000km. Der Wagen Hat noch Werksgarantie bis Jan2014. Anschließend noch ein Jahr Anschlussgarantie, welches bei Kauf dabei war. Wenn ich nun im Dezember zur Inspektion in eine frei Werkstatt gehen würde und Juli 2014 geht der Turbo kaputt lol zählt dann die Garantie nach dem Urteil jetzt ?
gruss
Yes!
Gilt das auch für Jahreswagen? Jahreswagen sind doch eigentlich auch Gebrauchtwagen.
Das Urteil ist im jedem Fall rechtsgültig, right?
Hallo,
soweit ich alles verstanden habe, ist die Sachlage so: Die freiwillige und unentgeldliche Werksgarantie kann an die Bedingung geknüpft sein, die nötigen Serviceleistungen in einer Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen. Die Anschlussgarantie (die ich eher als kostenpflichtige Reparaturversicherung verstehe ) kann nicht an die Bedingung geknüpft sein, immer Vertragswerkstätten aufzusuchen.
Ob ein Turbolader überhaupt versichert ist , ist aber eine andere Frage. ;-))
Gruß Blaubeer
Hallo,
Zitat Wiki:
Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung gibt (vgl. § 705 ZPO). Das ist der Fall, wenn die zur Einlegung von Rechtsmitteln Berechtigten die hierfür vorgesehene Frist verstreichen lassen, darauf verzichten (Rechtsmittelverzicht) oder ein solches nicht vorgesehen ist, insbesondere, weil die letzte Instanz entschieden hat.
Gruß Blaubeer
Vielen Dank. Mal ein kleiner Hinweis: jenseits des Kommunismus´ plant man Umsätze und bricht es dann runter auf sein Geschäft. Dementsprechend wird das Geschäft auch ausgerichtet. Fehlen die Umsätze, wird woanders "gespart" oder es werden kreative Rechnungspositionen erfunden. Da kannst Du im Dreieck springen, es ist eine Art geschlossenes System. Die Rechnung kommt mit Sicherheit, das wirste sehen.
Hallo,
Vielleicht ! heißt die Lösung : Kosten für die Reparaturversicherung in den Kaufpreis einrechnen und die Garantie als freiwillige Extraleistung deklarieren - damit behält der Garantiegeber die Gestaltungsfreiheit und kann weiterhin den Besuch der eigenen Werkstatt vorschreiben. ;-))
Gruß Blaubeer
Stellt sich nur die Frage wo hier der Verbraucherschutz sein soll, denn günstiger wird es dadurch nicht. Letztendlich ist das kein Freundschaftsdienst, alles und jedes Risiko wird vom Kunden bezahlt, und nicht vom BGH 😉
Spätestens seitdem "Wartungsinklusivverträge" bei Neuwagen usus sind, ist doch klar wie der Hase läuft.
Ja das schon klar aber es ging hier eigentlich um den Unterschied bei der Werksgarantie und Anschlussgarantie. Ich hab das so verstanden wenn waehrend der Werksgarantie nicht zu Opel gehe dann zählt die Versicherung nicht. also da muss ich noch zum Vertragshändler. erst wenn die Anschlussgarantie läuft kann ich das nächste mal frei auswählen.
Gruss