Ratgeber: Vorsicht beim Verleih des Autos an Freunde
Das Auto an Freunde verleihen kann teuer werden
Wer sagt schon nein, wenn Freunde oder Verwandte sich kurz das Auto leihen möchten? Doch bauen die Entleiher einen Unfall, kann das für den Halter teuer werden.
München - Für Fahrzeughalter kann es teuer werden, das eigene Auto zu verleihen - wenn der Fahrer einen Unfall baut. Zwar kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters für den verursachten Schaden auf - egal, wer das Auto gefahren hat. "Allerdings wird es für den Fahrzeughalter zu einer Prämienerhöhung durch die Höherstufung in der Versicherung kommen", sagt ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner.
Bei einer Kaskoversicherung kann eine mögliche Selbstbeteiligung hinzukommen. Ärger mit der Versicherung droht außerdem, wenn der Fahrzeughalter als alleiniger Fahrer in der Kfz-Police eingetragen ist: Eine rückwirkende Prämiennachforderung ist möglich.
Es geht um Freundschaft, nicht ums Geschäft
Mit einer schriftlichen Vereinbarung im Vorfeld kann sich der Fahrzeughalter im Schadensfall absichern. Hier wird festgehalten, dass der Fahrer für eventuelle Schäden und die Höherstufung in der Versicherung aufkommt. "Doch mal ganz ehrlich, wer schließt mit Freunden eine solche Vereinbarung schriftlich ab?", fragt Heimgärtner. "Es geht schließlich um Freundschaft, nicht ums Geschäft." Idealerweise sollten Autofahrer ihr Fahrzeug nur an Personen verleihen, denen sie vertrauen und von denen sie eine Ausgleichszahlung erwarten können.
Flattert ein Strafzettel ins Haus, weil Freunde oder Verwandte falsch geparkt haben, rät Heimgärtner, das untereinander zu regeln. Wenn der Fahrzeughalter einen Verwarnungsbescheid bekommt und der Behörde mitteilt, wer der eigentliche Fahrer war, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. "Das ist dann mit zusätzlichen Kosten und Gebühren für den Fahrer verbunden", erklärt Heimgärtner.
Günstiger ist es also, das Verwarngeld selbst zu zahlen und es sich vom Freund oder dem Verwandten zurückzahlen zu lassen. Bei punkterelevanten Verstößen, etwa dem Überfahren einer roten Ampel, ist das natürlich nicht möglich, sagt Heimgärtner.
Das Auto niemals an Betrunkene verleihen
Idealerweise lassen sich die Fahrzeughalter, bevor sie das Auto verleihen, den Führerschein zeigen. Richtig Ärger droht, wenn Autofahrer das Auto wissentlich an Betrunkene verleihen. "Dann kann die Haftpflichtversicherung den Fahrzeughalter mit in die Verantwortung nehmen und Regress verlangen", erklärt Heimgärtner. Außerdem sind strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Fahrzeughalter sollten ihren Freunden oder Verwandten außerdem immer den Fahrzeugschein mitgeben. Behalten sie das Auto länger oder fahren damit ins Ausland, lohnt sich eine Nutzungsvollmacht vom Fahrzeughalter. In Polen ist das zum Beispiel Pflicht. Kann die Bescheinigung dort bei einer Polizeikontrolle nicht vorgelegt werden, droht ein Bußgeld. Entsprechende mehrsprachige Muster finden Autofahrer etwa auf den Webseiten der Automobilclubs
Ist der Artikel ein Lückenfüller ?
Ein anderes Beispiel passend zum Thema wäre, wie es sich verhält wenn ich ein zugelassenes Auto von Privat kaufe und mit der Versicherung des Verkäufers das erworbene Auto nach Hause fahre.
Viele vermerken dies im Kaufvertrag, so das bei einem Unfall zwar die Versicherrung des Verkäufers für den Schaden aufkommt, aber die Erhöhung der Prämie auf den Käufer übergeht.
Genaueres zu diesem Thema wäre hilfreich.
Bei Marco REUS scheint das nie Thema gewesen zu sein ;-)
Drei Dinge die ich nie verleihen würde:
Auto, Auto und Auto. (Frau hab ich keine 😆 )
Ich befürchte, viele private Verleiher machen sich über die möglichen Fallstricke überhaupt keine Gedanken und fallen aus allen Wolken, wenn es dann mal zu einem Unfall kommt...
Nein wirklich??? FACEPALM
Als ob das nur so wäre, wenn ein anderer Fahrer einen Unfall baut 🙄
Ich ,sag immer : Borgen ,bringt Sorgen ! 😱
Im allg.sind Verträge zum vertragen da ! Auch ,wenn es der beste Kumpel ist ,das Blatt wendet sich spätestens vor Gericht ! Ich,meine da nicht ne kaputte Blinkerkappe ,sondern im schlimmsten Fall ,aller Fälle ,wenns es Tote gab ! 😱🙁😤
Versicherungen sind mit vielen Fallstricken gespickt.
Habe dazu mal eine Frage. Mein Stiefvater ist vor 1 Woche Verstorben und nun soll sein Wagen verkauft werden. Da das ja nun nicht gleich klappt mit dem verkauf mal die Frage von Fristen bezüglich Ummelden und Versicherung. Das Straßenverkehrsamt sagte mir was von 2-3 Wochen hat man Zeit für das Ummelden oder Abmelden. Wie schaut es mit der Versicherung aus und was passiert wenn der Wagen doch noch paar Wochen länger in der Garage steht?
Bin die letzten Tage damit gefahren um paar Sachen zum Recyclinghof zu bringen.
Moin, wenn du weitere Fragen zu dem Thema hast, dann schau dich mal in unserem Versicherungsforum um 😉
Hier kann ich dir in kürze aber schon mal sagen dass es in deiner oben genannten Konstellation zu keiner Prämienerhöhung für den Verkäufer kommt da bei Übergabe nach Verkauf ein weiterer Versicherungsvertrag entsteht. Man muss nur darauf achten dass man den Käufer anhand Führerschein und Ausweis identifiziert und den Zeitpunkt der Übergabe quitiert bekommt, dieses muss man dann auch noch an die eigene Versicherung und die Zulassungsstelle melden.
Das einzige verbleibende Risiko ist der Versicherungsbeitrag dieses neuen Vertrages, für diesen haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch bis der Käufer um- oder abmeldet.
Grüße
Steini
Ich habe kürzlich meinen Freunden aus den USA, die zu Besuch waren, meine B geliehen, um nach Venedig zu fahren. und weil ich den Fahrzeugschein nicht gefunden hatte, hab ich Ihnen den Brief mitgegeben. Sie kamen 4 Tage später zurück und wurden nicht kontrolliert! Hab ich ja Glück gehabt, dass nichts passiert ist!🙁
Wer sagt da schon nein? Bin ich bekloppt? Wer sagt denn da ja? Fahren darf, wer eingetragen ist, in diesem Fall Frauchen und bei ihr noch der Vater. Klar kann es da auch zu einem Unfall kommen, aber da bleibts dann in der Familie und wird ohne großen Streit intern geklärt.
Wer sagt da schon Nein? Ich zum Beispiel!
Hä, wieso zusätzliche Kosten? Das ist doch Blödsinn.
Der zahlt genau so viel wie der Halter zahlen müsste, der zunächst angeschrieben wird.
ADAC-Rechtsexperte , wundert das noch (?)