Recht: Unfall auf dem Weg ins Büro gilt trotz Umweg als Arbeitsunfall
Das Fahrziel muss der Arbeitsplatz bleiben
Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Schlenker fährt, ist bei einem Unfall trotzdem abgesichert. Allerdings nur, wenn das Fahrziel unverändert die Arbeitsstätte war.
Darmstadt - Auch wenn ein Beschäftigter auf einem Umweg von oder zur Arbeitsstelle verunglückt, handelt es sich nach einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich um einen Arbeitsunfall. Es komme darauf an, dass am Fahrziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert wurde, teilte das Hessische Landessozialgericht Darmstadt am Dienstag mit. Damit müsse die Berufsgenossenschaft zahlen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Lagerist 2011 auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall verursacht, weil er verkehrswidrig wenden wollte. Der Unfallort lag nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Der Mann hatte angegeben, wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Für den Umweg habe es keine Gründe gegeben.
Das Landessozialgericht sah dies anders. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschäftigte unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Selbst ein verbotenes Handeln wie das Wendemanöver schließe einen Versicherungsfall nicht aus. Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu (Az: L 3 U 118/13).
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Das Urteil ist absolut vernünftig, denn es lag eindeutig kein eigenwirtschaftliches Handeln vor. Der Mann wollte möglichst schnell zum Arbeitsplatz kommen, mehr nicht. Daher versichert. Völlig korrekt.
Gruß Michael
Mag zwar kleinlich wirken, aber es war kein Arbeitsunfall. Bei Unfällen auf dem versicherten Weg zur Arbeit spricht man von einem Wegeunfall.
Warum auch nicht? Umwege um Kollegen mitzunehmen oder sogar einzukaufen gelten auch noch als Arbetisunfall wenn etwas passieren sollte.
Gruß Metalhead
Müsste es nicht "Wegeunfall" heißen?
Wäre die richtige Formulierung.
Aber solche Feinheiten zählen Heute nicht mehr. Hauptsache eine Meldung und sei Sie noch so Fehlerhaft.
Wenn wir jetzt schon mit dem Trüffelhobel arbeiten:
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall auch ein Unfall beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Den Begriff "Wegeunfall" kennt das Gesetz nicht. 😉
Grüße vom Ostelch
Oh, da kennt sich einer aus! Wie kommt's? Ist ja eher selten... 🙄
Moin,
um zu meinen Arbeitsplatz zu gelangen habe ich auf 16....24 km so viele Möglichkeiten,
es gibt keine direkte Route, da staut es sich immer, die andere hat zu viele Ampeln,
also fahre ich zickzack, so wie es am besten geht!
Bei dem nicht verschuldigten Unfall, total unwichtig, wo es passierte!
- aber die viel gelobte Berufsgenossenschaft,
mußte ja angeschrieben werden, hat nur bei meiner Krankenkasse abkassiert,
haben mir die Ärzte erzählt!
Habe nur Mehrarbeit mit dem Verein gehabt 🙄
schönen Gruß
Von wegen! Da sollten sich die Ärzte mal besser informieren. Die Berufsgenossenschaft hat nicht bei der Krankenkasse abkassiert, sondern die Kosten übernommen, die die Krankenkasse eben gerade nicht trägt, weil es ein Arbeitsunfall war. Dafür zahlt dein Arbeitgeber Beiträge an die Berufsgenossenschaft.
Grüße vom Ostelch
Normalerweise sind Ärzte nicht Unerfreut wenn Sie über die BG abrechnen können. Krankenkassen zahlen Weniger als die BG.
😆 Prüfen allerdings vielleicht etwas besser nach was da Abgerechnet wurde.