Urteil: Längere Standzeit vor Erstzulassung des Gebrauchten ist erlaubt
Der Gebrauchte darf älter sein als zunächst angenommen
Im Jahr 2010 erstmals zugelassen, doch bereits 2008 produziert: Das war dem Käufer eines Gebrauchten zu lang, er zog vor Gericht. Der BGH wies seine Klage jetzt ab.
Karlsruhe - Bei Neu- oder Jahreswagen darf die Standzeit vor der Erstzulassung nicht mehr als 12 Monate betragen. Für andere Gebrauchtwagen gilt diese Regel nicht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Käufer unter Umständen eine deutlich längere Standzeit hinnehmen (Az.: VIII ZR 191/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Sachmangels geklagt. Im Vertrag war eine Erstzulassung des Fahrzeug war am 18. Februar 2010 festgehalten. Wie der Kläger später herausfand, wurde der Wagen aber schon am 1. Juli 2008 hergestellt. Auf Grund der Standzeit von fast 20 Monaten wollte er von seinem Vertrag zurücktreten und forderte den Kaufpreis von 33.430 Euro zurück.
Der Fall ging durch mehreren Instanzen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage jetzt ab. Die Vertragsparteien haben laut den Richtern keine Vereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum getroffen, da im Kaufvertrag lediglich vom Datum der Erstzulassung die Rede war. Darüber hinaus wird die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens nicht durch die außergewöhnliche Standzeit beeinflusst. Mit fortschreitendem Fahrzeugalter und zunehmender Laufleistung verliert die vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der darauf entfallende Alterungsprozess laut dem Urteil an Bedeutung. Konkrete Mängel, die auf die Standzeit zurückzuführen waren, konnte der Kläger nicht geltend machen.
Um späteren Ärger vorzubeugen, können Käufer eines Gebrauchtwagens bereits bei der Besichtigung mit Hilfe einfacher Tricks den Produktionszeitraum eingrenzen. Wie das geht und worauf man achten sollte, lest Ihr hier.
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Quelle: Mit Material von SP-X
Im Vertrag war wie schon gesagt die EZ vermerkt, nicht die Produktion. Daß man deswegen vor Gericht zieht... 🙄
Doch schön, is ein freies Land, da darf ich verklagen wen und was ich will...und verlieren darf ich dabei sogar auch. 😉
Ausnahmsweise ( 😉 ) mal ein Lob am Rande...im verlinkten Artikel ist der Tipp mit dem Datumsstempel auf den Kunststoffteilen beschrieben...Respekt...einfacher, pragmatischer und nützlicher Hinweise - uralt, aber gut. Hätt ich von dpa nicht erwartet. 😆
DPA und ne großteils sinnvolle Meldung? Auch mal Respekt 😆
ist aber auch so dezent falsch. Erstens altern Teile trotzdem, gehen dann eben schon nach 13 statt 15 Jahren ab EZ kaputt durch Kunststoff- und Gummibrüchigkeit. Zweitens hat das Auto so manche Serienverbesserungen nicht mitbekommen. Gibt ja immer wieder Leute, die nach angeblich ab bestimmten Baujahren vorhandene Ausstattungen erfolglos suchen.
Mich verwundert die Entscheidung bzw. der Artikel.
Natürlich habe ich ein Rückgaberecht, wenn ich explizit nach einem bestimmten Produktionszeitraum suche und dies dem Verkäufer auch mitteile.
Mich hat man auch schon nach dem Produktionsjahr / Modelljahr gefragt.
Die Modelle unterscheiden sich bei den Updates zum Teil erheblich, auch wenn man es ihnen von aussen nicht ansieht. Gerade zu Beginn einer Serie sind die Änderungen recht gross.
Nur wurde danach offensichtlich nicht gefragt.
Hier wurde der Einfachheit halber von der EZ ausgegangen, dass der Wagen maximal 12 Monate vor der EZ produziert sein müsste.
Muss der doch aber nicht. Das müsste es, wenn dem Erstkäufer ein "Neuwagen" oder ein "fabrikneues" Fahrzeug verkauft worden wäre. Hat der Erstkäufer keinen "Neuwagen" oder "fabrikneu" gekauft, eben weil da schon mehr als 12 Monate abgelaufen waren, dann ist doch alles in Ordnung.
Nur eben nicht der Rückschluss des Gebrauchtwagenkäufers, dass der Erstkäufer zwangsweise immer einen "Neuwagen" gekauft hat.
Wer als Gebrauchtwagenkäufer einen bestimmten Produktionszeitraum haben möchte, für das es auch berechtigte und nachvollziehbare Gründe gibt, der muss sich auch darum kümmern. Der Bequemlichkeit halber von der EZ auf das Produktionsdatum schließen, das funktioniert nicht.
Das war vielleicht ein Bauernfängertrick. Mit der Angabe der EZ versuchte der Verkäufer einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Die EZ suggeriert das auch Zeitnah gebaut worden ist. Wenn der Verkaufspreis in der Höhe war wie es für ein Fahrzeug mit BJ 2010 und nicht für BJ 2008 ist der Käufer legal getäuscht worden. Aus der Nachricht ist das nicht zu entnehmen.
Was ich mich frage, ist, um was für ein Auto es bei einem
gegangen sein könnte. Ein Ford Fiasko wie im Bild war das sicher nicht 😆
Ja, offensichtlich.
Das wäre allerdings zur Vervollständigung ein elementarer Satz gewesen.
Viele Leser werden nun etwas anderes annehmen.