Urteil: Stillgelegte Pkw dürfen nicht einfach abgeschleppt werden

Der orange Punkt reicht nicht

MOTOR-TALK

verfasst am Wed Nov 09 11:29:45 CET 2016

Urteil: Außer Betrieb gesetzte Pkw müssen von öffentlichen Straßen entfernt werden. Die Stadt darf sie aber nicht sofort abschleppen lassen.

Bevor ein stillgelegtes Auto abgeschleppt wird, muss dem EIgner eine Ordnungsverfügung zugestellt werden
Quelle: dpa/Picture Alliance

Düsseldorf - Ein stillgelegter Pkw darf im öffentlichen Straßenraum nicht kurzerhand abgeschleppt werden. Zumindest nicht, wenn er keine Behinderung oder Gefahr darstellt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, dessen Auto wegen fehlenden Versicherungsschutzes außer Betrieb gesetzt und abgeschleppt worden war. Das Fahrzeug stand auf einem regulären Parkplatz im öffentlichen Straßenraum und war mit einem orangefarbenen Aufkleber markiert.

Der damit verbundenen Aufforderung, das Fahrzeug binnen fünf Tagen zu entfernen, war der Halter nicht nachgekommen. Daraufhin hatte die Stadt nach elf Tagen einen Abschleppdienst beauftragt.

Das Gericht sah dies als rechtswidrig an, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung und anderer Gefahren nicht notwendig gewesen sei. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage ausfindig machen und ihm eine Ordnungsverfügung zustellen können, heißt es in der Begründung.

Der orangefarbene Aufkleber genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung, denn es hänge vom Zufall ab, ob der Halter hiervon Kenntnis nehme. Die Stadt bleibt daher auf den Abschleppkosten in Höhe von 175 Euro sitzen. (Az.: 14 K 6661/15)

Quelle: SP-X