BGH-Urteil: Kauf-Rückabwicklung bei verwirkter Herstellergarantie
Die Garantie ist ein Beschaffenheitsmerkmal
Wer ein Auto kauft, auf das der Hersteller noch Garantie gibt, darf den Verkauf rückabwickeln, wenn die Garantie doch nicht besteht. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Karlsruhe - Hat ein Gebrauchtwagen keine Garantie mehr, obowhl der Verkäufer das versprochen hat, kann der Käufer das Auto unter Umständen beim Händler zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.
Geklagt hatte der Besitzer eines gut 42.000 Euro teuren Sportcoupés, das kurz nach dem Kauf über eine Internet-Plattform im Juli 2013 mehrmals in die Werkstatt musste. Dort wurden zwei Teile ausgetauscht - zunächst auf Garantie des Herstellers, denn nach den Angaben des Händlers sollte diese noch ein gutes Jahr laufen.
Dann jedoch entzog der Hersteller die Garantie. bei einer Motoranalyse seien Anhaltspunkte für eine Manipulation (vor dem verhandelten Verkauf) am Kilometerstand entdeckt worden. Die Werkstatt wollte nun von dem Autokäufer das Geld für die Reparaturen. Für den verärgerten Käufer Grund genug, das Auto zurückzugeben. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten die abgelaufene Garantie allerdings nicht als Mangel gelten lassen. Aus ihrer Sicht handelt es sich dabei nur um eine rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Fahrzeughalter.
Laut BGH ist die Garantie aber sehr wohl ein Beschaffenheitsmerkmal, dem "beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht" zukomme. Seit der Reform des Schuldrechts im Jahr 2001 sei hier ein weiter Begriff anzuwenden. Darunter fallen nach mehreren BGH-Entscheidungen der Vergangenheit nicht nur die Faktoren, die der gekauften Sache "selbst unmittelbar anhaften". Es zählen auch "all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ... Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben" - wie eine Garantie.
Entschieden ist der Streit damit noch nicht. Denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte vor ihm in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen. So ist etwa nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung am Auto wieder herstellen ließe. Das Oberlandesgericht München muss den Fall daher neu verhandeln und entscheiden. (Az. VIII ZR 134/15)
Der Satz ist falsch...
Es müsste lauten:
Ansonsten ist es ein Widerspruch in sich. 🙄 😮
Im BGH-Urteil wird's schon korrekt formuliert worden sein... 😉
Mal abgesehen von der Garantie-Sache, da war ja anscheinend auch eine Tacho/km-Manipulation im Spiel.
Allein das sollte dem Käufer doch genug Möglichkeit geben vom Kauf zurückzutreten !(?)
Es geht wohl auch und gerade darum, dass der Kunde nicht auf den Kosten der Reparatur, die er ja fälschlicherweise als durch die Garantie abgedeckt sah, sitzen bleibt.
Und dass er nun den Wagen nicht weiter fahren will, dem eine beim Erwerb zugesicherte Eigenschaft (in diesem Falle die Garantie) fehlt, ist für mich nachvollziehbar.
Interessant wäre eine fundierte Analyse, was dies mit dem Gebrauchtwagenmarkt anstellt. Sicherlich wird es nicht so schlimm wie bei der Einführung der Gebrauchtwagengarantie. Aber Es wird sicherlich einige Händler geben, die Bei den Fahrzeugen mit 3-7 Jahren Alter und 50.000-90.000 Kilometern dann doch wegen der objektiven Erschwernis des Wiederverkaufs den Ankaufspreis drücken wollen...
Was für 'ne "Einführung" der Gebrauchtwagengarantie? 😕
Gebrauchtwagengarantie ist nach wie vor eine freiwillige Leistung des Händlers, mit der er sein Angebot attraktiver gestalten kann.
Wahrscheinlich kann er Garantie und Gewährleistung nicht voneinander trennen.
Durch die Feststellung des manipulierten km Standes ist auch noch eine zweite Eigenschaft nicht mehr erfüllt ....
Dem Händler kann man ohne Probleme zumuten, dass er die Manipulation mit dem Hersteller erkennen kann, wenn er nicht selbst die Ursache des Übels ist ....
Händler bzw. Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen, so bestimmt es die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung.
Garantie und die gesetzlich Gewährleistung bei Gebrauchtwagen sind zwei unterschiedliche Dinge.
Das ist mir bekannt. Mit einer Garantie hat die Sachmängelhaftung aber absolut nichts zu tun.