Neue BGH-Urteile zu Neu- und Gebrauchtwagen
Ein Neuwagen muss makellos beim Käufer ankommen
Der BGH hat mit zwei Urteilen die Rechte von Autokäufern gestärkt. Neuwagen müssen demnach makellos beim Käufer ankommen, gefährliche Mängel an Gebrauchten intensiv erforscht werden.
Quelle: dpa/Picture Alliance
Karlsruhe - Wer ein neues Auto kauft, muss keine Kompromisse machen. Selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden dürfen Neuwagen-Käufer die Annahme verweigern. Derartige Makel geben dem Kunden das Recht, den Wagen solange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. In dem Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen importierten Fiat bestellt. Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.
Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat (Az.: VIII ZR 211/15).
Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer außerdem alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer einen Gebrauchtwagen ohne jede Frist zurückgeben. Auch das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom Mittwoch klargestellt.
In dem Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach der Übergabe mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause - er solle erneut kommen, falls das Problem wieder auftauche.
Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. Allein die Ablenkung durch das verklemmte Pedal steigere das Unfallrisiko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen - auch wenn dafür aufwendige Untersuchungen oder Ausbauten nötig seien (Az.: VIII ZR 240/15).
Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat (Az.: VIII ZR 211/15).
Autoverkäufer muss gefährlichen Mängeln auf den Grund gehen
Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer außerdem alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer einen Gebrauchtwagen ohne jede Frist zurückgeben. Auch das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom Mittwoch klargestellt.
In dem Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach der Übergabe mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause - er solle erneut kommen, falls das Problem wieder auftauche.
Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. Allein die Ablenkung durch das verklemmte Pedal steigere das Unfallrisiko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen - auch wenn dafür aufwendige Untersuchungen oder Ausbauten nötig seien (Az.: VIII ZR 240/15).
Quelle: dpa
Manche Händler scheinen wirklich nur den eigenen Profit im Fokus zu haben... 🙁
Es gibt auch Defekte die dann vor Ort schwer reproduzierbar sind...
Manchmal frage ich mich echt ...
Da musste doch die Klärung einer trivialen Selbstverständlichkeit (Makellosigkeit von Neuware) tatsächlich bis zum BGH getrieben werden? Und ich wundere mich über die ständigen Beitragsanpassungen bei meiner Rechtsschutzversicherung. Bei soviel verbreiteter Unvernunft, Dickköpfigkeit und Streithanselei (egal ob als Kläger oder Beklagter) wahrlich kein Wunder. 😉
Dafür gibt's jetzt zu diesem Aspekt Grundsatzurteile und davon haben alle etwas.
Zitat: "Selbst einen sehr kleinen Mangel muss ein Neuwagenkäufer...
Stellt sich die Frage, ob man dieses Urteil auch auf den Diesel-Skandal anwenden kann. Denn hierbei kann man von einem "sehr kleinen" Mangel ja wohl nicht mehr reden.
Aber hier wird dann wohl doch wieder mit zweierlei Maß gemessen.
Nun die RS verleitet aber recht schnell dazu den Anwalt von der Kette zu lassen soviel steht fest !
Diese Urteile sind ja nun auch logisch und für jeden normal denkenden Menschen vorhersehbar gewesen. Offensichtlich gehören aber viele Neuwagen (und Gebrauchtwagen) Verkäufer nicht dazu. Den Kunden immer übers Ohr hauen, Ansprüche negieren, Lügen und Betrügen. Diese Masche durften wir schon bis zum Exzess bei VW / Audi erleben. Solche Läden am besten sofort verklagen wenn die dumm kommen, wenn sie i9ntelligent genug sind (sind die wenigsten) wissen sie das sie verlieren werden und geben dann klein bei. Aber die versuchens halt immer nach dem Motto: Versuchen kann man es ja mal.....
rzz
genau so ist es: Dann hat das AH alle Möglichkeiten in der Hand: Verarschen, Betrügen, Negieren.
Denn: Das Geld hat man ja bereits eingesackt! Wenn ich aber die Bezahlung (begründet) verweigere, ja dann geht alles plötzlich ganz schnell zur Zufriedenheit des Kunden! Seltsam, oder?
Woran das wohl liegt ? ;-)
rzz