Keine Kennzeichnungspflicht für Tuning-Autos
Einzelabnahme ist ausreichend
Tuner müssen ihre Fahrzeuge nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung ausweisen. Für die Veredler reicht weiterhin die Einzelabnahme bei TÜV oder Dekra.
Frankfurt - Bei getunten Autos muss nicht zwingend der Kraftstoff-Verbrauch ausgewiesen werden. Für die Veredler wäre dessen normgerechte Feststellung in der Regel zu aufwändig, wie nun das Frankfurter Oberlandesgericht geurteilt hat.
Die Energiekennzeichnungsverordnung
In dem verhandelten Fall hatte ein Sportwagenbauer gegen einen Tuner geklagt, der einige Modelle des Herstellers aufgerüstet und auf der Internationalen Automobilherstellung in Frankfurt präsentiert hatte. Der Sportwagenhersteller sah einen Verstoß gegen die Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), weil der Tuner weder den Kraftstoffverbrauch, den CO2-Ausstoß oder die Effizienzklasse nannte. Die Verordnung schreibt dies aber für alle ausgestellten oder zum Verkauf angebotenen neuen Pkw vor.
In diesem Fall greift die Verordnung nach Ansicht der Richter allerdings nicht, denn bei getunten Fahrzeugen handelt es sich um einen Sonderfall. Die vorgenommenen technischen Änderungen führten dazu, dass die für die jeweiligen Basisfahrzeuge vom Hersteller ermittelten Verbrauchswerte nicht mehr zutreffen. Eine Nennung wäre daher irreführend. Laut dem Gericht kann von dem Tuning-Unternehmen nicht verlangt werden, korrekte „offizielle“ Verbrauchswerte für die aufgerüsteten Fahrzeuge zu ermitteln.
Typgenehmigungsverfahren ist zu aufwändig
Dazu wäre nämlich ein aufwändiges Typgenehmigungsverfahren nach EU-Richtlinien notwendig, bei dem standardmäßig auch Verbrauch und CO2-Ausstoß ermittelt werden. Solch ein Verfahren lohnt sich wirtschaftlich allerdings nur bei der Produktion hoher Stückzahlen und wird daher in der Regel nur von Großserien-Herstellern genutzt. Tuner begnügen sich meist ganz legal mit der günstigeren, aber langwierigen sogenannten Einzelabnahme bei TÜV oder Dekra, wo keine offiziell gültigen Verbrauchsdaten im Sinne der Pkw-EnVKV erhoben werden. (Az.: 6 U 61/14)
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Es gibt noch Hoffnung für Deutschland. 😆
Wen (außer Ökogutmenschen und Klimahysterikern) interessieren CO2-Ausstoß und Energieeffizienzklassen überhaupt?
Mein Fuhrpark dürfte gern generell die Effizienzklasse Triple-Z haben, allein schon um das Ökogesindel zu ärgern...😆
Nanu,nur Energieepaß?
Wieso nicht gleich nen Waffenschein?😆
Ich denke der Sportwagenbauer wollte generell gegen den Tuner vorgehen. So wird man auch die Konkurrenz los, zumindest wenn es geklappt hätte. Ich weiß ja jetzt nicht wer gegen wen geklagt hat. Das geht aus der Presse leider nicht so deutlich hervor.
Ja, eigentlich schade, daß hier nicht Roß und Reiter genannt werden. Aber vielleicht finden sich ja noch irgendwo weitere Details zu dem Fall.
Die Frage stellt sich hier überhaupt nicht. Das Thema ist ja, daß "ein Sportwagenhersteller" (s. oben) einem Tuner ans Bein pinkeln wollte, wegen Verstoß gegen die "Pkw- Energiekennzeichnungsverordnung"... Offensichtlich hat sich dies aber -dank des Urteils- erledigt (und das ist ja eigentlich gut so).
Ansonsten könnte man deine Frage beantworten mit: Es hat "einen Sportwagenhersteller" interessiert, wenn auch aus ganz eigenen Gründen.
Richtig! Aber ohne das ganze überflüssige CO2- und daraus folgende Effizienzgeschwafel, hätte es so eine Klage-Konstellation nie gegeben...
Das ist nicht der Punkt, denn man muss annehmen, daß es dem Kläger nicht darum ging, dem tatsächlichen Inhalt dieser Verordnung Geltung zu verleihen. Es ging einfach darum, daß "ein Sportwagenhersteller" sauer war, daß gewisse Verordnungen für den kleinen Tuner nicht gelten, welche "ein Sportwagenhersteller" aber durchaus zu erfüllen hat.
Kann es sein, dass es sich mal wieder um eine Episode von Porsche vs. Techart handelt?
Die sind ja häufiger aneinander geraten. Porsche hatte im letzten Jahr dagegen geklagt Techart weiter mit Originalersatzteilen und Fahrzeugen beliefern zu müssen. Daran scheiterte Porsche aufgrund des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots. Soweit ich weiß ist Porsche dagegen in Revision gegangen. Das Urteil in letzter Instanz (BGH) steht noch aus (?). Ich hab jedenfalls nichts mehr von der Sache gehört.
In einem anderen Rechtsstreit zuvor ging es um die Namensrechte. Porsche gewann die Verhandlung.
Techart darf seine Autos nicht mehr als "Techart Porsche" vertreiben.
In der Tat geht es vor allem um Marktanteile bei den beiden Firmen. Porsche bietet ja die Individualisierung seiner Autos auch ab Werk an ("Exclusive").
Da wird scheinbar mit sehr harten Bandagen seitens von Porsche gekämpft.
Ich denke mal das es sicher auch darum geht um Kleinserien oder auch Sondermodelle die ein Sportwagenhersteller auf den Markt bringt und diese sicher auch nur getunt sind in der hauseigenen Tunerabteilung.
Wenn der Sportwagenhersteller für eine Handvoll Modelle einen Energielabel erstellen lassen muss und ein Tuner nicht, wäre das in der Tat Wettbewerbsverzerrung.
Ich habe mal ein wenig nach den Aktenzeichen gegoogelt:
Es ist da immer nur die Rede von der Antragstellerin, aber nach einem Querverweis auf die Vorinstanz bin ich auf die Begriffe "Exclusive" und "Tequipment" gestoßen, die dabei eine Rolle spielten.
Daher gehe ich davon aus, das hier Porsche den schwarzen Peter bekommen hat!
MICH!
Da weiß ich beim Autokauf sofort, welches die guten Autos sind - nämlich die mit dem G 😆