Urteil: Fahrerflucht gibt es nur im Straßenverkehr
Fahrerflucht auf Betriebsgelände nicht strafbar
Ein parkendes Auto gestreift und weggefahren - das ist Fahrerflucht. Passiert ein Unfall jedoch auf einem Betriebsgelände, gelten andere Regeln.
Arnsberg - Fahrerflucht gibt es nur im öffentlichen Verkehrsraum. Wer auf einem beschrankten Betriebsgelände, das nicht öffentlich zugänglich ist, einen Schaden verursacht, begeht keine Fahrerflucht, wenn er sich vom Unfallort entfernt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall soll ein Autofahrer auf dem Betriebsgelände einer Firma ein Rolltor beschädigt haben und vom Unfallort weggefahren sein. Dieser befand sich im hinteren Geländeteil und war nur über Schranken befahrbar. Das Amtsgericht hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein beschlagnahmt.
Um den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu begehen, müsse die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden sein, urteilte dagegen das Landgericht und hob die Entscheidung auf. Wenn jeder, aber mindestens eine größere Gruppe von Personen einen Verkehrsraum nutzen dürfe, sei er öffentlich. Der hintere Teil des Betriebsgeländes, der nur der An- und Ablieferung von Waren diene, sei das nicht.
Quelle: dpa
... gut zu wissen ...
Die meisten Leute sind offenbar ohnehin der Meinung, der öffentliche Verkehrsraum sei ihr Privatgelände. Beim Parken mal nen anderes Auto zu beschädigen gehört für auch zum guten Ton.
Ähm, gerade an solchen Stellen ist in vielen größeren Firmen recht viel los, auch wenn's keine Firma ist, die Waren weitertransportiert oder verkauft...
Ist halt die Frage ob der sich bei jmd. von der Firma gemeldet hat und im Glauben weggefahren ist, dass er das gemeldet hat und die Info nur Firmen-intern verschwunden ist...
notting
Ich finde es auch nicht richtig Fahrerflucht zu begehen.
Das Urteil entspricht halt der Gesetzeslage und daran hat sich ein Richter eben zu halten.
Und durch das Urteil repariert sich das Tor von selbst ?! Schon klar.
Pippi Langstrumpf müsste somit ihr Lied nicht mehr singen, das machen jetzt die Richter .
Was sollte das miteinander zu tun haben?
Die Fahrerflucht ist eine Straftat, wohingegen die Übernahme der Reparaturkosten eine Haftungsfrage ist, welche völlig unabhängig davon zu betrachten ist.
Letzlich ist die Aussage nur, dass man auf einem Gelände nit beschränktem Zugang keine Fahrerflucht begehen kann. Dass man für den verursachten Schaden nicht aufzukommen habe, wird überhaupt nicht thematisiert und lässt sich daraus auch nicht schlussfolgern.
zur Sachbeschädigung kommt ggf. noch die Fahrerflucht als Straftat (!) hinzu... oder eben auch nicht. Die Sachbeschädigung bleibt hiervon unberührt.