Mehrverbrauch bei Neuwagen
Gericht stärkt Verbraucherrechte
Ein zu hoher Verbrauch berechtigt zur Rückgabe eines Neuwagens. Bei der Berechnung der Differenz von Praxisdurst und Herstellerangaben hat ein Gericht die Rechte der Autokäufer gestärkt.
Bochum - Wenn ein Neuwagen deutlich mehr verbraucht als vom Hersteller angegeben, kann der Käufer ihn zurückgeben. Als Grenze gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein Mehrverbrauch von zehn Prozent. Doch wie kann der ermittelt werden? Das Landgericht Bochum hat darauf eine Antwort gegeben. Geklagt hatte ein Autokäufer, dessen Neuwagen zu viel schluckte.
Die Verbrauchsangaben der Autohersteller stammen aus dem Labor und haben mit dem Praxisverbrauch nur wenig zu tun. Das ist nach Ansicht der Richter dem normalen Autokäufer bekannt. Für die Auflösung des Kaufvertrages reicht es daher nicht, den persönlichen Alltagsverbrauch gegen die Normangaben zu rechnen. Vielmehr muss ein Gutachter einen eigenen Laborwert ermitteln, der dann mit dem des Herstellers verglichen wird.
Im konkreten Fall wollte der Käufer ein Auto auf den Prüfstand schicken, dass seinem eigenen exakt entspricht. Die Richter lehnten das jedoch ab. Begründung: Im Prospekt sei bei den Verbrauchsangaben ausdrücklich vermerkt, dass diese auf einer „Verbrauchsmessung ohne Zusatzausstattung“ basierten. Für das Gutachten wurde daher ein identisch motorisiertes Modell in der Basisversion genutzt.
Der Mehrverbrauch muss richtig gemessen werden
Im Gegenzug gaben die Richter der Forderung des Käufers statt, den Fahrwiderstand seines konkreten Autos in die Messung einfließen zu lassen. Der Händler hatte zuvor darauf insistiert, den vom Hersteller angegebenen Wert zu verwenden. Dieser war deutlich niedriger. „Entscheidend ist aber nicht der Fahrwiderstand eines Referenzfahrzeuges bei der ursprünglichen Testung durch den Hersteller, sondern der konkrete Fahrwiderstand des Fahrzeugs des Klägers unter Laborbedingungen“, so das Gericht.
Der Gutachter kam unter diesen Bedingungen auf einen Mehrverbrauch von 11,7 Prozent. Das Fahrzeug weist damit einen Sachmangel auf, der Käufer des Neuwagens erhält sein Geld zurück. (LG Bochum, Az.: 4 O 250/10).
Quelle: spotpress
Und wo liegt dann der Fehler?
Ich blicke gerade nicht durch, es heißt doch Messung ohne Zusatzausstattung aber mit der Schwungklasse. Da aber wohl ein anderes Auto getestet worden ist, mit dem anderen Widerstand, wird doch ein techn. Defekt ausgeschlossen.
Wo der Fehler liegt?
EIgentlich hätte das Gericht die EU dazu verurteilen sollen, daß der NEFZ nicht verwendet werden darf, bzw. angegeben werden muß daß die ermittelten Werte keinesfalls etwas mit dem Realverbrauch zu tun haben.
Ferner müßten zusätzlich die Hersteller verpflichtet werden, reale Angaben zu liefern (vgl. z.B. Spritmonitor).
Letztendlich kann hier in dem konkreten Fall niemand etwas, außer die EU.
Das ist wieder ne andere Baustelle.
Mir würde es reichen, wenn die NEFZ einfach näher erläutert wird, so dass der Kunde weiß, wie er gefahren wurde.
Für mich ist da Spritmonitor zwar besser, aber im Endeffekt auch nix anderes bzw. sogar noch ungenauer, weil ich garnicht weiß, wie ich das abschätzen kann.
Im Endeffekt fehlt mir zum NEFZ erstmal nur der echte Autobahnverbrauchsanteil.
wie gesagt, ich bleibe dabei, legt man weiter die NEFZ zu grunde, ist da doch irgendwo ne Lücke, denke nicht, dass der Hersteller irgendwie gepennt hat, weil der sich ja in dem Fall an die Angaben vom NEFZ halten muss
Also wie jetzt? 😕
1. Getestet wurde gar nicht das eigene Fahrzeug, das den Sachmangel aufweisen soll?
2. Sondern ein gleich motorisiertes in der Basisausstattung?
3. Und obendrein wurde dann dem anderen Wagen in der Basisausstattung der höhere Widerstand des eigenen Fahrzeuges, das aber gar nicht getestet werden darf (wegen der Sonderausstattung), auferlegt?
Aus diesen 3 Tatsachen wird nun nachgewiesen, dass das Fahrzeug des Kunden einen Sachmangel aufweist? Wo ist denn da nun irgendein Beweis gegeben? 😕
Das ist doch reiner Pfusch. 😕 😱 😮
sag ich doch, irgendwas ist faul
oder der Richter hat nen Mist entschieden, weil er einfach nicht zusammenwürfelbare Sachen zusammengewürfelt hat, wobei, als Hersteller würde ich das dann auch nicht mitmachen, auch wenn es erstmal nur ne Einzelfallentscheidung ist
Ich schmeiß mich weg 😆 Wo sind hier die Verbraucherrechte gestärkt? Das Urteil macht nur deutlich, dass es dem Autokäufer praktisch unmöglich ist, dem Hersteller mit einem maximal vertretbaren und unter Berücksichtigung des normalen Menschenverstandes angemessenen Aufwands einen Sachmangel bezüglich der Verbrauchsangaben nachzuweisen. Das Einzige, was das Gericht konkret festgestellt hat ist, dass die Verbrauchsangaben der Hersteller scheiße sind. Da das aber "jeder" weiß, ist das kein Mangel. Die Hersteller wirds freuen. Sie können weiterhin Fabelwerte bei den Verbräuchen angeben und wenn der Wagen dann doch das doppelt verbraucht, einfach auf die individuellen Umstände verweisen. So stärkt man in D Verbraucherrechte 🙄
MfG
roughneck
Es ist keine Verbrauchsangabe des Herstellers, es ist eine Angabe, die dem Hersteller aufgezwungen wurde. Auch wenn sie ihnen meistens recht ist.
Genau so isses. Die Hersteller konnten gar nix dafür, dass sie ihre Verbräuche im Laborverfahren ermitteln und angeben müssen. Diese böse, böse EU. Die macht zufällig immer genau das, was den Unternehmen die größten Vorteile bringt. Und die können sich noch nicht mal dagegen wehren. Wer kommt bei der EU bloß immer auf diese Ideen. Ein Glück passiert so was nicht bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten wie z.B. Crash-Tests 😆
MfG
roughneck
Ist doch ganz einfach, die EU weiß, Klimaziele erreichen ist schwierig, dann mogeln wir doch schonmal die Verbräuche nach unten. 😉
Die EU weiß nur eines - nämlich nix. Darum holt sie sich immer ganz viel Hilfe von "Organisationen", die behaupten, sie wüssten mehr. Danach weiß die EU zwar immer noch nix, kriegt dafür aber schöne schwarze Koffer geschenkt 😉
MfG
roughneck
Entscheidend ist der Punkt, wonach der Fahrtwiderstand des Klägerfahrzeuges berücksichtigt werden muss: Die Hersteller verwenden bei der Ermittlung der Verbräuche nämlich allerlei Hilfsmittel wie EcoEcoEco-Reifen ;-) mit möglichst geringen Widerständen.
Um nun die Vorgabe des Herstellers zu erfüllen, wonach zusätzliche Ausstattungen den Spritverbrauch erhöhen können, wird ein Basismodell verglichen (für das Fahrzeug des Klägers mit diversen Extras gibt es schließlich keinen Vergleichswert). Allerdings fallen die Hilfsmittel weg um einen realistischen Verbrauch zu erzielen.
Es geht also darum, ob das Fahrzeug mit serienmäßiger Bereifung etc. den vom Hersteller geforderten Wert jemals einhalten könnte, oder bin ich auf dem Holzweg?
Kann, im umgekehrten Fall, der Hersteller auf Rückgabe des Fahrzeuges bestehen, wenn es rund 40% weniger Kraftstoff verbraucht, als von ihm angegeben?
Ja, sowas wie EcoEcoEco Reifen gibt es nicht. Zudem wäre ja sowas sofort ein Eigentor.
Widerlegen kann ich das übrigens auch nach eigener Erfahrung, dass ich wohl in etwa bei ähnlichem Fahrprofil auch die NEFZ Angaben schaffe, obwohl mein Auto doch etwas mehr als nur Basis ist 😉 Soviel wird also nicht getrickst.
das wuerde ich so gar nicht verallgemeinern. der mangel am fahrzeug wurde schlussendlich primaer nicht in erhoehtem kraftstoffverbrauch, sondern in erhoehtem fahrwiderstand gesehen.
insofern war die idee des gerichts hier eigentlich geradezu genial. man bewertete ein fahrzeug in der vom hersteller angegebenen - und durch zusaetze im kleingedruckten abgesicherten - juristisch verbindlichen version um dann bei einem anschliessenden deltavergleich mit dem fahrzeug des klaegers unstimmigkeiten aufzuzeigen.
brillant !
fuer interessierte hier der link zum volltext
gruesse vom doc