BGH verhandelt über Zulassung von "geklautem" Rolls-Royce
Kaufrücktritt wegen Fahndungs-Auto?
Ein Mann kaufte einen Luxus-Oldtimer, der in Frankreich als geklaut gemeldet war. Durfte das Auto dann doch zulassen - und will es nun nicht mehr. Ist das erlaubt?
Karlsruhe - Ein kniffliger Fall, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) urteilen wird: Ein schicker Oldtimer, ein ungeklärter Diebstahl und ein mutmaßlicher Versicherungsbetrug sind die Zutaten, die für einen Fernsehkrimi reichen würden.
Ein Mann hatte ein Rolls Royce Corniche Cabrio 2012 für knapp 30.000 Euro gekauft. Aber lange Freude hatte er daran nicht: Als er den Wagen anmelden wollte, stellte ihn die Polizei sicher. Denn das Auto war in Frankreich als gestohlen gemeldet.
Bis heute ist der Fall nicht aufgeklärt, aber inzwischen vermuten die Ermittler dahinter einen Versicherungsbetrug. Dafür konnte der Käufer natürlich nichts. Er bekam den Wagen daher zurück und durfte ihn Ende 2013 dann doch zulassen.
Ist eine Fahndung ein schwerwiegender Mangel?
Inzwischen will er ihn nicht mehr haben: Der Rolls-Royce ist im Schengener Informationssystem weiter zur Fahndung ausgeschrieben. Das nervt natürlich, wenn man mit dem Auto gelegentlich in anderen Ländern unterwegs ist. Die Karlsruher Richter haben zu klären, ob der Mann deshalb im Mai 2014 vom Kauf zurücktreten durfte.
Ein Urteil gibt es erst am 11. Januar. Denn die Frage, ob das Auto einen schwerwiegenden Mangel hat, ist schwierig zu beantworten, wie die Vorsitzende Richterin Karin Milger sagte. Für den Käufer spricht, dass er die Beschlagnahme befürchten muss, sobald er die Grenze überquert. Außerdem könnte er den Wagen schwerlich weiterverkaufen.
Die Gegenseite vertritt die Ansicht, dass dem Mann zugemutet werden könne, nach der langen Zeit nun auch noch so lange abzuwarten, bis der Fahndungseintrag endgültig gelöscht sei.
(Az. VIII ZR 234/15)
Quelle: dpa
"Hey, die eine Kröte haben Sie schon geschluckt, da können Sie die zweite Kröte auch noch fressen!"
Was mich wundert: Warum durfte er das Auto denn noch behalten? Auch wenn der Käufer nichts für den Diebstahl konnte hat er doch Hehlerware gekauft. Und Hehlerware muss man doch an den eigentlichen Eigentümer zurückgeben, also dem Beklauten, oder?
Oder ist der Beklaute zufällig der, der es geklaut hat? Dann ist der Fall klar. Es wäre jedenfalls nett gewesen im Artikel darauf hinzuweisen weshalb der Käufer das Auto wieder zurückerhielt und sogar zulassen durfte. 😉
Und wie lange sind die Sperrfristen für das Informationssystem im Schengen-Raum?
Wenn man in gutem Glauben kauft, kann man unter bestimmten Bedingungen auch an Diebesgut Eigentum erwerben. Das ist aber ein Geschichte, die von sehr vielen Faktoren abhängt und genau die müssen erst geklärt werden.
Daß sie in Deutschland geklärt wurden bedeutet meiner Ansicht nach aber nicht, daß sie auch in anderen Ländern geklärt sind. Wenn es möglich ist, daß z. B. in Deutschland die Mutter eines Kindes das Sorgerecht hat, während zeitgleich in Frankreich der Vater das Sorgerecht besitzt, dann kann ich mir auch gut vorstellen, daß der Mann in Deutschland Eigentümer des Autos ist, in Frankreich aber ein anderer (z. B. die Versicherung).
Ich sehe diesen Status daher als Mangel.
Gruß Michael
So klang es für mich, da hier von Versicherungsbetrug gesprochen wird. Eventuell hat er den Wagen dann verkauft, weil er dachte das die Fahndung verjährt ist.
Guter Witz. Ich liiiebe selbsternannte Rechtsexperten.
Schade das der Artikel so wenig Infos liefert, könnte ein interessanter Fall sein, nur um das zu beurteilen bräuchte man deutlich mehr Infos.
Blödsinn. Aus meinem Post geht deutlich hervor, daß ich da eben kein Experte bin. Ich weiß, daß man meist kein Eigentum erwirbt, wenn man Diebesgut kauft, manchmal aber eben doch. Wovon das im Detail abhängt weiß ich eben nicht. Das ist aber selbst für einen Juristen schwierig abzugrenzen - also warum sollte ich das als Laie genau wissen? Wichtig ist doch nur, daß der Mann in diesem speziellen Fall - zumindest in Deutschland - Eigentümer des Autos wurde.
Weil es zumindest im Familienrecht parallel gefällte widersprüchliche Urteile von Gerichten verschiedener Länder gibt kann ich mir gut vorstellen, daß es auch in der Frage des Eigentumerwerbs widersprüchliche Entscheidungen geben könnte. Aber auch das hat nichts mit Expertenwissen zu tun, ganz im Gegenteil. Das ist eine bloße Vermutung, was meiner Ansicht nach aber deutlich zu erkennen ist.
Also ist Dein Posting der Witz, nicht meines.
Gruß Michael
Ich denke, die wird es geben, wenn das Urteil gesprochen und veröffentlicht wurde.
Gruß Michael
Auf das Urteil bin ich auch gespannt.
Vor allem stellt sich mir die Frage, wieviel Aufwand ein Käufer betreiben muß, um sicher zu gehen, das da kein Diebesgut erworben wird?
Aus meiner Sicht ist der Kaufvertrag eh hinfällig, da der Wagen unrecht mäßig weiter verkauft wurde. In der Kausalkette muss das Schwarze Schaf ermittelt werden, um sp zumindest eine Rückabwicklung anzustoßen für die legalen Beteiligten, was mitunter mamgels Masse tlw gar nicht geht.
siehe hier
http://www.recht-gehabt.de/.../...hlenen-sachen-eigentum-erwerben.html
Dies ist nicht möglich.
wie bereits mehrfach erwähnt, ergehen aus dem Artikel viel zu wenig Infos, um sich ein abschließendes Bild über den Vorgang machen zu können. Warum es zu dem Verfahren überhaupt kommen konnte, sprich warum der Käufer überhaupt Eigentum an der gestohlenen Ware erwerben konnte, dürfte m.E. vielleicht daran liegen, dass gar kein Diebstahl vorlag, sondern dieser behufs eines Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht wurde. Aber wie gesagt, viel zu wenig Infos.
Allerdings ist es in diesem Segment der sogenannten "Exoten-Autos" nicht unüblich, sich seiner Karren, die oft jahrelang unverkäuflich herumstehen, per Versicherungsbetruges zu entledigen. Auch der genannte Kaufpreis würde mich aufhorchen lassen: knapp 30.000,- für ein Corniche Cabrio? Jeder, der den Markt einigermaßen kennt, weiß, dass damit was nicht stimmen kann oder es handelt sich um eine total abgeranzte Schrottkiste.
Wie gesagt, viel zu wenig Infos und die entscheidenden Details bleiben im Dunkeln...
Aber ich. Nur im Fall einer öffentlichen Versteigerung.
Ich weiß nicht, ob ich jetzt was überlesen habe, aber von Wem hat der denn das Fahrzeug gekauft ?
Vom Ex-Eigentümer, welcher auch den Diebstahl angezeigt hat, vom Dieb selbst ?
Irgend Jemand muss doch den Wagen als gestohlen gemeldet haben.😕
Nehmen wir mal theoretisch an, der Ex Eigentümer hat die Versicherungssumme kassiert, etwas Gras drüber wachsen lassen und dann verkauft, muss der dann nicht den Wagen zurück nehmen und das Geld zurück zahlen ?
Sehr undurchsichtig das Ganze, finde ich als Laie zu mindest.
Darum geht es in der Sache gar nicht. Der Käufer hat den Rolls rechtmäßig erworben und ist Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Die undurchsichtige Vorgeschichte in frankreich hat für den Fall keine Bedeutung. Er konnte den Wagen in Deutschland nach den geschilderten anfänglichen Problemen auch zulassen. Der Käufer ist dann aber selbst vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Auto ist immer noch international als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben, obwohl es wohl in Frankreich vom früheren Eigentümer selbst "zur Seite geschafft" und zu unrecht als gestohlen gemeldet wurde, um die Versicherung zu betrügen. Darin sieht der Käufer einen Rechtsmangel, weil er Gefahr läuft, dass ihm das Auto beschlagnahmt wird, wenn er ins Ausland fährt, weil es eben immer noch auf der Fahndungsliste steht. Wollte er das Auto verkaufen, müsste er den Kaufinteressenten auch auf diesen Eintrag und die damit verbundenen Ridiken hinweisen. Damit dürfte der Wagen so gut wie unverkäuflich sein. Die Vorinstanzen haben ihm recht gegeben. Mal sehen, wie jetzt der BGH entscheidet. Die Frage ist also, ob die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen im Schengener Informationssystem (SIS) als gestohlen registiert ist, einen erheblichen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellt, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Normalerweise muss ich als Käufer überhaupt keinen Aufwand treiben, um sicher zu gehen, dass ich kein Diebesgut kaufe, sofern es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Dazu bin ich nicht verpflichtet.
Grüße vom Ostelch
Grüße vom Ostelch