Fahrtenbuchauflage bei verweigerter Akteneinsicht unzulässig

Kein Foto, kein Fahrtenbuch

verfasst am Fri Jan 29 15:07:47 CET 2016

Kommen nach einer Ordnungswidrigkeit mehrere Fahrer in Frage, muss die Behörde Akteneinsicht gewähren. Andernfalls darf sie keine Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen.

Wer Akteneinsicht verlangt, dem kann keine fehlende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung vorgeworfen werden
Quelle: dpa/Picture Alliance

Sigmaringen - In Ordnungswidrigkeitenverfahren muss eine Behörde Fahrzeughaltern im Zweifel auch Akteneinsicht gewähren. Tut sie das nicht, kann sie auch keine Fahrtenbuchauflage verhängen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen (Az.: 5 K 2765/15), wie der ADAC mitteilt. Auch kann einem Halter in einem solchen Fall nicht fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden.

In dem verhandelten Fall war der Halter eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß aufgefordert worden, den Fahrer zu benennen. Der Rechtsanwalt des Halters beantragte Akteneinsicht, um das Messfoto in Augenschein nehmen zu können. Die Behörde stellte das Foto aber nicht zur Verfügung und verhängte gegen den Halter stattdessen eine Fahrtenbuchauflage. Begründet wurde die Entscheidung mit der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Die Sache ging vor Gericht.

Das VG gab dem Fahrzeughalter Recht: Der Rechtsanwalt habe der Behörde mitgeteilt, dass mehrere Fahrer in Frage kämen. Daher könne nicht von einer Verweigerung der Mitwirkung an der Fahreridentifizierung geredet werden. Vielmehr sei die Behörde verpflichtet gewesen, Akteneinsicht zu gewähren. Unterlasse sie dieses, sei sie selbst dafür verantwortlich, dass der Verkehrsverstoß nicht aufgeklärt werden kann. Eine Fahrtenbuchauflage ist nach Ansicht der Richter unter solchen Bedingungen jedenfalls unzulässig.