Fahrtenbuchauflage bei verweigerter Akteneinsicht unzulässig
Kein Foto, kein Fahrtenbuch
Kommen nach einer Ordnungswidrigkeit mehrere Fahrer in Frage, muss die Behörde Akteneinsicht gewähren. Andernfalls darf sie keine Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen.
Sigmaringen - In Ordnungswidrigkeitenverfahren muss eine Behörde Fahrzeughaltern im Zweifel auch Akteneinsicht gewähren. Tut sie das nicht, kann sie auch keine Fahrtenbuchauflage verhängen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen (Az.: 5 K 2765/15), wie der ADAC mitteilt. Auch kann einem Halter in einem solchen Fall nicht fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden.
In dem verhandelten Fall war der Halter eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß aufgefordert worden, den Fahrer zu benennen. Der Rechtsanwalt des Halters beantragte Akteneinsicht, um das Messfoto in Augenschein nehmen zu können. Die Behörde stellte das Foto aber nicht zur Verfügung und verhängte gegen den Halter stattdessen eine Fahrtenbuchauflage. Begründet wurde die Entscheidung mit der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Die Sache ging vor Gericht.
Das VG gab dem Fahrzeughalter Recht: Der Rechtsanwalt habe der Behörde mitgeteilt, dass mehrere Fahrer in Frage kämen. Daher könne nicht von einer Verweigerung der Mitwirkung an der Fahreridentifizierung geredet werden. Vielmehr sei die Behörde verpflichtet gewesen, Akteneinsicht zu gewähren. Unterlasse sie dieses, sei sie selbst dafür verantwortlich, dass der Verkehrsverstoß nicht aufgeklärt werden kann. Eine Fahrtenbuchauflage ist nach Ansicht der Richter unter solchen Bedingungen jedenfalls unzulässig.
Ist das wieder so eine computererzeugte Meldung? Einem Menschen wäre doch aufgefallen, dass es hier nicht um die Sache als solche, sondern darum geht, dass (steht doch schon im Tenor), "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.08.2015 gegen den Bescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 08.07.2015 wiederhergestellt wird". Das einfach wegzulassen, ist unprofessionell.
Gruß
xc90er
Leider wird ja schon für die Akteneinsicht Geld verlangt. Bedeutet, das Prüfen des Infragekommens einer Schuld ist bereits kostenpflichtig. Und somit handelt es sich schon um eine Schranke, wo der Bürger abwägen muss, ob sich - im Zweifel - zusätzliche Kosten für einen Widerspruch lohnen. Meines Erachtens ist das Erheben von Kosten für eine Akteneinsicht rechtswidrig. Dazu kommt, dass dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen kann, es entstehen also auch hier Kosten.
Im Ergebnis wird so ein fundierter Einspruch bei Bagatelldelikten ausgehebelt, weil der Betroffene wegen des Aufwandes zahlt.
Daher müsste mit jedem Bussgeldbescheid eine Kopie der Akte mitgeschickt werden. Das ist zwar Aufwand für die Behörde, ist aber nicht zu ändern.
Nur so kann ich den Verdacht gegen mich auf Korrektheit hin überprüfen.