Urteil: Vom Arbeitgeber bezahlte Strafzettel sind kein Arbeitslohn
Keine Steuern auf Knöllchen
Ein Paketdienst klagte gegen das Finanzamt und bekam Recht: Die Behörde wollte Strafzettel, die die Firma zahlte, als Arbeitslohn der Zusteller versteuern.
Düsseldorf - Wenn ein Paketdienst Falschpark-Verwarnungsgelder für seine Zusteller übernimmt, ist das nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kein Arbeitslohn und muss nicht versteuert werden. Über ein entsprechendes Urteil berichtete das Gericht am Mittwoch (Az. 1 K 2470/14 L).
Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halter der Wagen festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Der gegen ein Finanzamt klagende Paketzustelldienst übernimmt dort, wo er keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekommt, die Verwarnungsgelder. Das Finanzamt hatte - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - die Übernahme der "Knöllchen" als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Quelle: dpa
Knöllchen als Arbeitslohn deklarieren, gehts noch?
Will man die arbeitenden Leute noch bis zum Letzten mit Steuern ausquetschen?
Vorschlag an den Staat!
Wenn man beim Arbeitgeber sein Handy aufladen darf, dann könnte man den Strom auch als "geldwerter Vorteil" anrechnen! Das quetscht sicher auch noch mal den ein oder anderen Cent raus! 🙄
Wieviel Blatt von der Rolle kann ich den nehmen, ohne das als Arbeitslohn versteuern zu müssen. Und wenn ich mir die Hände anschließend mit warmen Wasser wasche, fällt dann Luxussteuer an?
Wir sollten zunächst einmal abwarten, zu welchem Ergebnis die Revision beim Bundesfinanzhof führt, sofern sie denn geführt wird.
Da bei diesem Beispiel unzweifelhaft ein GV entsteht, verbieten die meisten AG das Laden von privaten Gerätrn. Sonst müssten sie es irgendwie abrechnen. Außerdem ist Strom auch nicht kostenlos.
Das kontrolliert nur niemand... 😆
Ab 2018 auch bei Ihrem Finanzamt!
😆
Ein grosses deutsches Unternehmen macht das tatsächlich so, dass mit der Modernisierung von Sanitärräumen das Warmwasser wegfällt.
Zumindest an einigen Standorten, natürlich nicht in der Zentrale in Gerlingen 😉
Du hast vom Steuerrecht anscheinend keine Ahnung.
Das Finanzamt ging (fälschlicherweise) davon aus, dass der Fahrer das Knöllchen hätte bezahlen müssen und somit durch die Erstattung durch seinen Arbeitgeber einen "Geldwert Vorteil" erhalten habe, was natürlich versteuert werden muss. Das ist auch alles richtig so, bis auf den kleinen Fallstricke, dass das Knöllchen gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Fahrer ausgestellt ist. Da es anscheinend keine Vereinbarung gab, dass der Fahrer für erhaltene und von ihm selbst verschuldete Knöllchen gegen den Arbeitgeber haftet, gibt es auch keine Grundlage dafür, dass der Fahrer einen Geldwert Vorteil erhalten habe. Also ist die Entscheidung des Gerichts völlig richtig.
Ein Handy 1 Jahr lang zu laden (nicht durchgehend 24 h / Tag) kostet zwischen 3 und 5 Euro...IM JAHR. Nimmt man beispielsweise einen mittelgroßen Konzern mit 300 Diensthandys, kannst Du dir die anfallenden Stromkosten selbst ausrechnen. Darüber hinaus geht es in erster Linie um Diensthandys. Hier gehen die Steomkosten ganz normal in die Gut des Unternehmens ein und dürften nicht primär zur Insolvenz führen. steuerlich sind diese Kosten als betrieblicher Aufwand zu buchen und nicht als Lohnnebenkosten. Zu den Mitarbeitern, die ihr privates Handy während der Arbeit laden: Es wurden schon Kassiereinnen fristlos entlassen, die ähnlich wenig unterschlagen hatten... Ob sich das Finanzamt aber die Mühe macht, den GV fürs Handyladen zu ermitteln und steuerlich zu berücksichtigen, wage ich wegen des anfallenden Aufwandes stark zu bezweifeln.
Weiter oben wird auch die Abschaffung von Warmwasser in den Sanitäranlagen eines Unternehmens erwähnt. In den meisten Fällen wird solches Warmwasser mit einem elektrischen Warmwasserboiöer erzeugt. Hier sind die Steomkosten viel höher, im Vergleich zum Laden von Mobiltelefonen. Steuerlich kann dieses Warmwasser nicht als GV angesetzt werden da die Unternehmen dazu verpflichtet sind Sanitäranlagen für Ihre Arbeitnehmer bereit zu stellen. Es geht also rein um die Einsparung der Energiekosten und den günstigen Bau einer solchen Sanitäreinruchtung, wenn ein Unternehmen Warmwasser auf dem Scheisshaus nicht installiert.
Seit ein paar Jahren haben wir einen TG-Stellplatz in einem Seniorenheim angemietet.
Dort wurde auch für 2-3 Jahre der vorhandene Warmwasseranschluss abgestellt auf den Besucher WC's.
Wahrscheinlich um Energiekosten zu sparen?
Seit geraumer Zeit funktioniert das Warmwasser wieder 😊.
Wenn jetzt schon beim Warmwasser gespart wird, ist das ein Armutszeugnis unser Land.
Sehr guter Ansatz, und zwar ganz klar auch mit umgekehrter Beweislast, d.h. der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er nicht die ganze Zeit sein Handy aufläd, die Grundannahme ist erstmal pauschal 8 Stunden am Tag.
Auch denke ich, dass alle Heizkosten über 18 Grad als Luxus zu bewerten sind und somit ebenfalls als geldwerten Vorteil gesehen werden müssten. Selbiges gilt auch für die Aufzugnutzung.
Bei meinem frühere Arbeitgeber wurde es per Dienstanweisung verboten, die Poolfahrzeuge mit nach Hause zu nehmen, wen Dienstfahrten morgens sehr früh beginnen oder sehr spät abends enden. Davor konnte man dann das Auto abends mit nach Hause nehmen und früh am Morgen direkt zum Kunden starten. Grund: das Finanzamt hat die Firma angeflaumt, weil sie diese Heimfahrten nicht als geldwerten Vorteil versteuert hatte...
Bei den Verboten steht der GV ganz weit hinten! 😉
Das dient eher dazu die Mitarbeiter bei der Arbeit zu halten, statt dass diese ständig auf dem Handy rumspielen - ferner hat das auch haftungsrechtliche Gründe, wenn so ein "privates" Gerät in die Steckdose gesteckt wird, und es dadurch zu einem Unfall/Brand kommt...
Zum einen ist Ww nicht überall vorschrift, d.h. die Arbeitgeber dürfen Ww zur Verfügung stellen, müssen es aber nicht...
...zum anderen sind die hierdurch entstehenden Kosten nicht zu verachten!
In einem Privathaushalt, kann die Ww-Erzeugung mittels Strom durchaus 2/3 der Stromrechnung ausmachen.