Kein Versicherungsschutz bei Auto-Tausch mit Kurzzeitkennzeichen
Kennzeichen und Halter müssen passen
Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht beliebig an Fahrzeuge montiert werden. Versicherungsschutz gibt es nur für Autos, auf deren Halter das Kennzeichen zugelassen ist.
Stuttgart/Berlin - Kurzzeitkennzeichen werden häufig bei Probefahrten eingesetzt und gelten maximal fünf Tage. Damit die Versicherung im Fall eines Schadens zahlt, muss das Kennzeichen auf den Halter ausgestellt sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht(DAV) entschieden (Az: 3 U 36/14).
Das Gericht verhandelte einen Fall, bei dem ein Auto mit einem Kurzzeitkennzeichen in einen Unfall verwickelt war. Das Kennzeichen war nicht auf den Wagen ausgestellt, sondern nur für Fahrzeuge eines anderen Halters. Die Versicherung, die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben hatte, wollte deshalb für den Schaden nicht haften. Das Gericht gab dem statt. Die bloße Weitergabe des Kennzeichens führe nicht automatisch zur Übertragung des Versicherungsschutzes, so das Gericht.
Quelle: dpa
>>die versicherung, die das kennzeichen ausgegeben hatte<<
ich habe schon zweimal ein kz kennzeichen geholt, beide wurden bem kfz-amt ausgestellt und geholt, nach abgabe einer versicherungsnr die ich vorher mir hab geben lassen(ohen daß die versicherung wußte für welches auto). daß versicherungen außer mopedschilder/versicherung jetzt auch noch autokennzeichen vergeben ist ganz neu - oder wie so oft falsch.
"und" ein kz-kennzeichen gilt nicht für "fahrzeuge" sondern nur für "ein fzg".
da ist mal wieder ein krummes ding gedreht worden, und wegen solchen menschen ist die ganze sache so verkompliziert inzwischen daß es nicht mehr nutzt.
Liest die MT-Redaktion eigentlich Ihre eigenen Beiträge?
Ab dem 01.04.2015 ist bekanntermaßen das Kurzzeitkennzeichen fahrzeuggebunden. Hierüber wurde auch auf MT berichtet.
http://www.motor-talk.de/.../...itkennzeichen-nach-hause-t5245117.html
Die Blanko-Problematik besteht schlichtweg nicht mehr. VS wird gewährt für ein konkretes Fahrzeug mit einer konkreten Fahrgestellnummer.
Die Krönung ist übrigens dieser Satz:
Tja, ich weiß nicht wie man ein Kennzeichen auf den Halter ausstellen kann. Oder ist gemeint, dass die Zulassung auf den Halter erfolgen muss? Aber auch dann wüsste ich nicht wie man ein Zulassungsprozess ohne Haltereigenschaft durchführen vermag.
Insgesamt hat man den Eindruck, dass man auf Biegen und Brechen noch einen Artikel brauchte. Das Urteil und die Beweggründe scheinen nicht verstanden worden zu sein. Die Qualität des Artikels entsprechend:
Das schädigende Ereignis ist aus 2010.
Der VS bei KKZ ist heute nicht mehr personenbezogen, so dass der ganze Artikel über einen veralteten Rechtsstand berichtet.
Das war wohl nichts. Nächstes mal vielleicht Experten fragen.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort meines Vorredners.
Besser genau recherschieren
@phaetoninteressent und @AtzeKalle
Euch ist schon klar, das es hier um ein Gerichtsurteil eines weit zurückliegenden Versicherungs-Falles geht?
Das heißt, die neuen Regelungen seit April sind hier gar nicht maßgebend.
Das Kennzeichen steht hier im alten roten Fahrzeugschein, und der ist auf den Halter ausgestellt.
Von daher ist die umgangssprachliche Formulierung schon passend
du wiederholst anscheinend, dass was wir schon schreiben... - klasse Beitrag.
nochmal:
was hat der Artikel für ein Mehrwert, wenn der darin beschriebene Inhalt gar nicht mehr gilt und auch schon vorher nicht in der im Artikel beschriebenen Form gegolten hat; letzteres würde aber hier den Rahmen sprengen.
Auch wenn es nichts mehr zur Sache tut:
Halter ist derjenige, der im Fahrzeugbrief und -schein eingetragen ist. Ob das auch nach der Abmeldung gilt, kann ich spontan nicht sagen.
Jedenfalls wird ein Kurzzeitkennzeichen doch dann geholt, wenn man ein Auto kaufen möchte. Dann wird wohl kaum der Halter = Verkäufer ein solches holen. Der hat nach dem Verkauf aber selten wenig Interesse daran, dass seine Versicherung für einen Unfall des Käufers aufkommt.
Äh, ja, das war auch mein erster Gedanke.
Gruß Metalhead
lesen 🙄
Wir doch völlig überbewertet.
Hier gehen einfach alle dpa-Artikel, die irgendwas mit "Audo" und "brumbrum" zu tun haben automatisiert ins motor-talk CMS und feddisch. Der Bot wird's schon wissen.
Mich würde es auch nicht wundern, wenn hier mal ein Artikel über "Auto"-Immunerkrankungen auftaucht 😆
Der war gut. 😆
Gruß Metalhead
Etwas geistesabwesend und wie der Typ auf dem Foto auf den Kennzeichenhalter (die Befestigung) zeigt, dachte ich wirklich grad ich les nicht recht... 😆
Die Unterüberschrift suggeriert das aber auch ein bisschen.
My bad...
Naja, daß die KZK-Neuregelung zum Zeitpunkt des Urteils, über welches im Eröffnungsbeitrag berichtet wurde, noch nicht gelten konnte, kann man ja schon allein am Aktenzeichen erkennen. Dazu muß man nicht einmal das Foto gesehen haben.
Nein. Du hast doch den Unsinn mit den neuen Regelungen geschrieben. Das ist hier überhaupt nicht relevant.
Natürlich war das inhaltlich so, sonst hätte sich das Gericht sicher nicht mit dem Fall beschäftigt ;-)
Ihr versteht das alle miss ...
Es geht in dem Artikel darum, dass das Kennzeichen und der Kennzeichenhalter gleich gross sein müssen, damit das Kennzeichen nicht verlorengeht.