Einsatzfahrzeuge dürfen den Standstreifen nutzen
Kollision mit der Polizei, auf dem Standstreifen
Einsatzfahrzeuge müssen auf der Autobahn nicht die Rettungsgasse benutzen. Das spürte ein Autofahrer schmerzlich, der auf dem Standstreifen mit einem Polizeiwagen kollidierte.
Frankfurt - Das Bilden einer Rettungsgasse klappt in Deutschland oft nicht so gut. Hinzu kommt: Es erfordert besondere Vorsicht. Einsatzfahrzeuge können sich nicht nur auf der vermuteten Spur nähern. Das hatte ein Autofahrer falsch eingeschätzt und musste zahlen.
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer beim Bilden der Rettungsgasse auf den Seitenstreifen der Autobahn gefahren und dort mit einem Polizeiwagen kollidiert. Dieser fuhr mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn. Der Fahrer klagte auf Schadenersatz. Begründung: der Einsatzwagen hätte die vorhandene Rettungsgasse nutzen müssen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt wiesen die Klage ab. Die Nutzung des Seitenstreifens ist demnach von den Sonderrechten für Einsatzfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung gedeckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bereits eine Rettungsgasse gebildet hat. Zudem reicht es laut StVO, wenn Einsatzfahrzeuge bei Einsatzfahrten nur mit blauem Blinklicht fahren. Der klagende Autofahrer haftet allein für die Unfallschäden. (Az.: 1 U 248/13)
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Das sind mir die liebsten. Keine Augen im Kopp und dann noch die Schuld von sich weisen wollen.
Ohne gründlichst zu gucken im Stau auf den Standstreifen fahren ist allein schon wegen der ganzen Deppen die so wichtig sind dass sie mit tempo 80 rechts am stau vorbeibrezeln müssen höchst gefährlich.
Wie bitte?! Ohne Martinshorn nix Wegerecht! Das hätte doch in dem Urteil berücksichtigt werden müssen?!
Außerdem ist die Sicht auf die Spur rechts von einem besonders mies, wenn wg. Stau gerade z. B. ein LKW auf einem drauf hängt. Also muss nicht unbedingt sein, dass der Autofahrer sich grob dämlich verhalten hat, zumal die Einsatzfahrzeuge bei sowas rel. schnell unterwegs sind auch wenn für die anderen Fahrzeuge Stau ist...
notting
Das Befahren der "Standspur" ist ein Sonderrecht...
...außerdem ist die Standspur kein Fahrstreifen im eigentlichen Sinne - der Autofahrer hat dort, auch selbst im Stau NICHTS zu suchen!
Es gibt Spiegel/Schulterblick - und wenn man dann immer noch nichts sehen kann, darf man entweder nicht 'abbiegen' oder muss sich entsprechend einweisen lassen!
Das ist durch den geheimen Zusatzparagrafen des Grundgesetzes geregelt
§0 Der Staat hat immer recht.
Mit Martinshorn hätte ich das Urteil verstanden, aber so? Man könnte auch infrage Stellen, ob überhaupt "höchste Eile" zur Gefahrenabwehr und Rettung von Menschenleben geboten war. Wenn es einen Stau gab, stand der Verkehr offensichtlich schon. Die Unfallabsicherung konnte also auch noch 5 min länger warten. Es war schließlich kein Rettungsdienst/Feuerwehr. Das Polizeiauto auf dem Standstreifen war, gerade ohne Martinshorn evtl. zu schnell für die Situation.
Es ist AFAIK nur verboten, die Standspur zum _schnelleren_ Vorankommen zu nutzen.
Auf der AB wg. sowas aussteigen darf man aber doch sicher auch nicht?! Sprühfarbe auf die Windschutzscheibe vom Hintermann, damit er mehr Abstand hält oder wie stellst du dir das vor?!
notting
Du hast offensichtlich nicht nur große Defizite, was den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten angeht sondern auch bei einigen anderen Dingen die den Straßenverkehr betreffen...
Das hast du zur Abwechslung mal richtig erkannt - ergo muss man stehen bleiben und darf nicht einfach blind auf eine andere Spur wechseln... 😉
Wer wäre denn deiner Meinung nach Schuld, wenn du auf der Hauptstraße fährst und einer in dem Moment wo du neben ihm bist einfach ohne zu gucken aus einer Parktasche am Fahrbahnrand rauszieht und dir in die Seite kracht....dann müsste dich - nach deiner Argumentation - ja auch eine Teilschuld treffen!😱
Es wird Zeit für einen Standspurassistenten.
Oder ein Blaulichtwarner.
Die deutschen Premiumplastikmarken bringen da bald sicher was raus. Damit Heinblöd auch weiter rummgurken kann.
Die Polizei darf die Standspur bzw. den Seitenstreifen immer benutzen, "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."
Die Polizei ist nämlich immer von allen Vorschriften der StVO befreit, sofern diese Voraussetzung vorliegt. Auch ohne Blaulicht und Martinshorn.
Blaulicht und Martinshorn sind nicht immer erlaubt:
In diesem Fall ging es wohl nur um
Der Pkw-Fahrer hatte aber auf dem Seitenstreifen nichts zu suchen, denn es lag für ihn ja kein Notfall vor, der das Abstellen oder Halten erfordert hätte. Wollte er nur die Rettungsgasse bilden fragt sich, ob dazu das Nutzen des Seitenstreifens erforderlich war und wenn hätte er sich zuvor versichern müssen, dass er gefahrlos auf den Seitenstreifen wechseln konnte. Das hat er offenbar nicht getan, sonst hätte er den Polizeiwagen bemerkt.
Grüße vom Ostelch
Dann erklär mal.
Ich glaube (auch) du hast öfters Defizite zu erkennen, was nur eine persönliche Meinungen ist.
Falsch, weil ich ja nicht ohne Martinshorn die _Standspur_ zum schnelleren Vorankommen verwendet habe.
notting
Der Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten wurde bereits zur Genüge erklärt, dass der Standstreifen nicht Teil der Fahrbahn ist, folglich auch nicht zum Fahren/Halten/Parken genutzt werden darf wurde ebenfalls genannt...
...ansonsten ist der "Standstreifen" durch eine durchgehende weiße Linie vom Rest der Fahrbahn getrennt - diese Linie darf nunmal nicht überfahren werden (steht im übrigen auch genau so im Volltext der Urteilsbegründung).
Im Gegensatz zuanderen lamentiere ich nicht über Sachen von denen ich keine Ahnung habe und die ich nicht anhand der derzeit gültigen Gesetzeslage/Rechtsprechung belegen kann...
Die Polizei brauch KEIN Martinshorn um die Standspur zu nutzen...
...zum einen darf sie die Standspur auch ohne Blaulicht nutzen - zum anderen darf der Standstreifen aus o.g. Gründen sowieso von niemand anderem benutzt werden.
Wenn man dann auch noch weiß, dass der Geschädigte mit seinem vorderen Kotflügel in das hintere Seitenteil des Polizeifahrzeuges gekracht ist, sollte sich der Rest der Diskussion erledigt haben!
Bei §35 StVO steht aber auch:
Lies die Polizei darf auch nicht einfach so über rote Ampel an Kreuzungen & Co. ballern. Und auf der AB gibt's Regeln, die (abseits von Auffahrten) beim rechts Überholen nur eine v_diff <=20km/h erlauben (wobei der stauende Verkehr wahrsch. <=60km/h schnell war). Ich denke bei so einer v_diff sollte es der Polizei meist möglich sein rechtzeitig zu bremsen...
notting
PS: Wer meine Posting genau gelesen hat weiß, dass ich nie gefordert habe, dass der Autofahrer nicht die Hauptschuld bekommen soll. Dein Posting kommt aber eben anders rüber.
Was an der Tatsache, dass der Standstreifen NICHT Teil der AB ist, hast du nicht verstanden? 😕
§35 heisst aber nicht dass jegliches (Fehl-)Verhalten als hinreichend wahrscheinlich berücksichtigt werden muss.
Sonst müsste ja auch die Polizeit damit rechnen dass auf der Landstrasse einer von der Gegenfahrbahn die Spur wechselt und mit ihnen frontal zusammenstösst.
Es gibt halt eine Mindestintelligenz, die ein Autofahrer an den Tag legen muss und erfüllt er die bei einer Handlung nicht muss damit kein anderer Verkehrteilnehmer tatsächlich rechnen.
Das haben die Richter offensichtlich auch so gesehen.
Das nennt sich doch lebensnahe Praxis - damit der Strassenverkehr überhaupt funktionieren kann, muss man voraussetzen was äusserst ungewöhnlich dummes Verhalten ist, damit muss keiner rechnen und daraus ensteht dann auch keine Mitschuld Dritter.
Was dazu gehört und was nicht darüber müssen dann im Zweifelsfall Gerichte entscheiden - denke das passt hier schon.
Das ist irrelevant. Die Sonderrechte erlauben der Polizei das Fahren auf dem Standstreifen. Er ist alleiniger Unfallverursacher da er offenbar ohne zu schauen auf den Standstreifen rübergefahren ist. Da ist das Wegerecht nicht relevant, da der Autofahrer bei jedem Unfallgegner der Hauptschuldige wäre.
Die Klage des Fahrers bezog sich nur darauf die Polizei hätte den Standstreifen nicht nutzen dürfen - ohne Sonderrechte bekäme man eine Teilschuld da man dort ja nicht hätte fahren dürfen. Mit Sonderrechten entfällt das natürlich.
Daher - Das Wegerecht ist in diesem speziellen Fall nicht von Belang