Recht: Gutachterkosten nach Unfall
Kosten für Unfall-Gutachten dürfen nicht willkürlich hoch sein
Nach einem Unfall prüft ein Sachverständiger die Höhe des Unfallschadens, die Kosten dafür trägt die Versicherung des Unfallverursachers. Dieser sind sie häufig zu hoch.
Quelle: picture alliance / dpa
Bonn - Bei der Regulierung eines Unfallschadens sind Gutachterkosten oft ein Streitthema. Häufig sind sie der Versicherung, die für den Schaden eintreten muss, zu hoch. Längst ist gibt es ausreichend Urteile dazu, dass der Geschädigte keine umfassende Recherche betreiben muss, um den preiswertesten Sachverständigen zu finden. Völlig ohne Überprüfung der in Rechnung gestellten Summe, den Betrag auszulegen, geht allerdings auch nicht, befand das Amtsgericht Bonn.
Danach muss die Versicherung des Schädigers nicht den kompletten Betrag des ausgelegten Sachverständigen-Honorars ersetzen, „wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat“, heißt es im Urteil.
Zum einen muss er sich vor der Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens erkundigen. Zum anderen muss er die Rechnung dahingehend prüfen, ob die veranschlagten Kosten für einen „wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten“ nachvollziehbar sind. In dem Fall entsprach das verlangte Honorar netto 41 Prozent des festgestellten Schadens. (Az. 102 C 227/13)
Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Danach muss die Versicherung des Schädigers nicht den kompletten Betrag des ausgelegten Sachverständigen-Honorars ersetzen, „wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat“, heißt es im Urteil.
Höhe der Gutachter-Kosten umstritten
Zum einen muss er sich vor der Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens erkundigen. Zum anderen muss er die Rechnung dahingehend prüfen, ob die veranschlagten Kosten für einen „wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten“ nachvollziehbar sind. In dem Fall entsprach das verlangte Honorar netto 41 Prozent des festgestellten Schadens. (Az. 102 C 227/13)
Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Da man die näheren Umstände dieses Einzelfalles nicht kennt, insbesondere die Gründe, welche den Geschädigten daran hinderten, eine weiterführende Recherche zu den Gutachterkosten zu betreiben, kann man dieses Urteil nur als Einzelfallentscheidung werten. Insbesondere die Bestrebung, die Kosten des Gutachtens in Bezug zum festgestellten Schaden zu stellen, ist ziemlich fragwürdig, da bei einem Sachverständigengutachten der Arbeitsaufwand abgegolten wird und nicht das Ergebnis. Der Geschädigte ist in diesem Fall sicherlich gut beraten, gegen das Urteil des Amtsgerichtes Bonn Berufung einzulegen.
Sehe ich im vollen Umfang genauso...
Gegen amtsgerichtliche Urteile wird üblicherweise Berufung eingelegt, keine Revision. Dazu muss der Berufungswert erreicht sein (§ 511 ZPO = mehr als 600,- € / oder die Berufung wird vom erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich zugelassen).
Und wenn das Honorar willkürlich festgesetzt ist, hat der Gutachter darauf auch keinen Anspruch. Einfach den Gutachter nur unter Vorbehalt das Honorar überweisen und ihm ggfls. im Verfahren des Streit verkünden.
Die Praxis sieht doch so aus, dass sich hier Seilschaften das Geld der Versicherten gegenseitig zuschieben. Wenn man mit einem Unfallschaden in ein Autohaus kommt, dann läuft deren Maschinerie an:
Anwalt einschalten wird automatisch gemacht, der Kunde muss bloss noch unterschreiben (spart der Werkstatt zudem die Beschäftigung mindestens einer Schreibkraft).
Die Versicherung fordert einen Kostenvoranschlag, der Serviceberater wirft einen kurzen, lustlosen Blick und weist den Kunden darauf hin, dass er den Schaden nicht komplett sehen könne und man doch besser ein Gutachten beauftragen solle.
Der (unabhãngige) Gutachter wohnt fast in deren Hallen und steht jederzeit abrufbereit. Einen Preisvergleich unternimmt der -eh schon vom Unfall genervte bis überforderte- Kunde da doch nicht.
Die Leihwagenfirma für den Ersatzwagen hat feste Verträge mit dem Autohaus... Der Preis liegt zufälligerweise genau bei dem, was gerichtlich als zu akzeptieren festgestellt wurde.
Die Versicherung muss ja zahlen... Da ist es dann auch egal, wenn man ein paar 1000 Mehrkosten aus dem Schaden rausholt als die eigentliche Reparatur.